Ad hoc Publizität


Kurz & einfach erklärt:

Ad hoc Publizität verständlich & knapp definiert

Unter Ad hoc Publizität versteht man die Publizitätspflichten von Wirtschaftssubjekten, die Wertpapiere und ähnliches handeln. Zweck der ad hoc Publizität ist es eine möglichst hohe Markttransparenz zu erreichen, indem Informationen, die den Börsenkurs beeinflussen könnten, sofort veröffentlicht werden.
notes Inhalte

Für manche Unternehmen gibt es besondere Publizitätspflichten. Die Ad hoc Publizität wird vom deutschen Wertpapierhandelsgesetz angeordnet. Sie richten sich an die Emittenten, das sind jene Institutionen, die Wertpapiere oder sonstige verbriefte Rechte auf den Markt bringen. Sie beschaffen so Kapital und der Anleger erwirbt entweder direkt oder etwa über eine Bank.

Was enthält eine Ad Hoc Publizität?

Inhalt dieser angeordneten Publikationen sind solche Tatsachen, die den Börsenkurs seiner eingebrachten Papiere erheblich beeinflussen. Das kann auch etwa dann der Fall sein, wenn bei der speziellen Form von Wertpapieren, der Schuldverschreibungen der Emittent unfähig wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Mitteilungspflichten beinhalten komplexe Themenbereiche, die hier nicht näher erörtert werden müssen. Es sollte aber jeder wissen, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe wichtiger Tatsachen besteht.

Dieses Gebot ist sehr wichtig: Wären diese Informationen nur Insidern bekannt, ergäbe sich ein großes Wissensmanko gegenüber allen anderen und die Anleger wären so übervorteilt, dass gar kein Handel möglich wäre. Es sollen daher möglichst alle Marktteilnehmer denselben Wissensstand aufweisen können und dieselbe Startposition erhalten.

Ad Hoc Publizität oder normale Medienmitteilung

 ADhoc Mitteilung

 

Nach der Veröffentlichung

Noch vor der Veröffentlichung geht die Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Börsenführungen. Wären extreme Reaktionen der Anleger zu erwarten, könnte man die Börsenkurse aussetzen.

In der Folge gehen die Mitteilungen weiter in diverse Börsenpflichtblätter und elektronisch betriebene Systeme. Der Emittent beauftragt dazu in der Praxis Dienstleister, wobei in Deutschland nur vier existieren, die für diese wichtigen Abläufe ihre Dienste anbieten. Unterlässt der Emittent die Weitergabe, treffen ihn Schadenersatzpflichten, die ausdrücklich geregelt sind.

Da in der Vergangenheit versucht wurde, diese Informationen mit Werbung „anzureichern“ und sich die Zahl der Ad hoc-Mitteilungen dadurch vervielfachte wurde derlei später gesetzlich untersagt. Nur kurze Absätze von Firmenprofilen werden akzeptiert.

 


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