Ad-hoc-Meldung


Kurz & einfach erklärt:

Ad-hoc-Meldung verständlich & knapp definiert

Die Ad-hoc-Meldung ist ein durch die Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) europaweit verbrieftes Instrument des Wertpapierhandelsgesetzes. Es verpflichtet alle Emittenten von Wertpapieren, der breiten Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich durch Publikation bekannt zu machen, falls deren Kenntnis den Handel der jeweiligen Finanzinstrumente maßgeblich beeinflussen können. Mit der Pflicht zu Ad-hoc-Meldungen soll der Finanzmarkt transparenter gestaltet und Insiderhandel verhindert werden.
notes Inhalte

Gesetzliche Grundlage

Die Ad-hoc-Meldung einfach erklärt
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ist seit 2016 in Artikel 17 Absatz 1 der europaweiten Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) festgeschrieben. Zuvor waren die entsprechenden Vorgaben zu Ad-hoc-Meldungen durch § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) normiert.

Begriff der "Insiderinformation"

Artikel 7 der MMVO beschreibt, was unter einer Insiderinformation zu verstehen ist. Beispiele für Informationen, die möglicherweise erheblichen Einfluss auf den Kurs einer Aktie oder einer Anleihe haben und als Ad-hoc-Meldung veröffentlicht werden müssten, sind:

  • Veränderungen in der Struktur eines Unternehmens durch Fusion oder Übernahme
  • Gewinnwarnungen
  • Veränderungen an zuvor veröffentlichten Unternehmensmitteilungen in Zwischenberichten oder dem Jahresabschluss
  • personelle Veränderungen in Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens
  • Widerruf oder Antrag eines Unternehmens auf Zulassung an einer Börse
  • Veränderungen im Schuldnerverhalten oder der Fähigkeit des Schuldners, Schulden abzugleichen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt einen Emittentenleitfaden bereit, anhand dessen Emittenten prüfen können, ob eine Insiderinformation veröffentlicht werden muss. Absicht des Leitfadens ist auch, zu verhindern, dass Unternehmen Ad-hoc-Meldung übermitteln, die nur der Vermarktung ihrer Tätigkeiten dienen, was durch Artikel 17 Absatz 1 der MMVO ausdrücklich untersagt ist.

Ablauf bis zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung

Ist der Fall gegeben, dass eine Insiderinformation veröffentlicht werden muss, hat der betreffende Emittent maximal vier Tage Zeit, diese Information zu publizieren.

Der Emittent meldet die Information an die BaFin und die betroffene Börse. Damit gibt er der Börse die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine von dieser Mitteilung betroffene Aktie oder Anleihe vorübergehend aus dem Handel zu genommen werden muss, um Anleger zu schützen.

Eine von der BaFin als relevant eingestufte Information wird als Ad-hoc-Meldung an die EQS Group weitergeleitet, in der die Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc Publizität 2014 aufgegangen ist. Diese übermittelt die Ad-hoc-Meldung durch Nachrichtenagenturen unverzögert an die Medien. Nach Möglichkeit wird die Ad-hoc-Meldung sodann noch während der Handelszeiten der Börse der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

Strafbare und zulässige Unterlassung einer Ad-hoc-Meldung

Unterlässt es ein Emittent, eine erforderliche Ad-hoc-Meldung zu publizieren, können betroffene Anlegern mit Verweis auf §37 des Wertpapierhandelsgesetzes Schadensersatzansprüche geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde.

Aufzuschieben oder zu unterlassen ist eine Ad-hoc-Meldung nur, wenn drei in Artikel 17 Absatz 4 MMVO genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.

  • Die Veröffentlichung einer Information als Ad-hoc-Meldung vermag die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer bzw. Emittenten zu beeinträchtigen.
  • Es ist auszuschließen, dass durch eine Nicht-Veröffentlichung der betreffenden Information die Öffentlichkeit irregeführt wird.
  • Die weitere Geheimhaltung der Information durch die Marktteilnehmer bzw. Emittenten bleibt sichergestellt.

Zusammenfassung

  • Mit der Pflicht zu Ad-hoc-Meldungen soll der Kapitalmarkt transparenter werden.
  • Ad-hoc-Meldungen sollen Insiderhandel verhindern.
  • Artikel 7 MMVO definiert Insiderinformationen, die der Pflicht zur Ad-hoc-Meldung unterliegen.
  • Artikel 17 MMVO verpflichtet Emittenten zur Ad-hoc-Meldung.
  • Artikel 17 Absatz 4 MMVO nennt Voraussetzungen dafür, dass eine Ad-hoc-Meldung unterlassen oder aufgeschoben werden darf.
  • Hält ein Emittent zu veröffentlichende Insiderinformationen vorsätzlich oder grob fahrlässig zurück, können betroffene Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

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