Sachliche Abgrenzung


Kurz & einfach erklärt:

Sachliche Abgrenzung verständlich & knapp definiert

Grundsätzlich notieren Unternehmen alle Aufwände und Erträge, die innerhalb eines Geschäftsjahres entstehen. Allerdings existieren auch solche Vorfälle, die nicht direkt im Zusammenhang mit der eigentlichen Unternehmenstätigkeit stehen. Im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung müssen diese Geschäftsvorfälle sachlich abgegrenzt werden.
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Neutrale Aufwendungen und Erträge müssen im Zuge der Kostenrechnung von den betrieblichen Aufwendungen abgegrenzt werden, weil diese nur bei der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden. Deshalb muss hier eine strikte sachliche Abgrenzung erfolgen.

Durchführung der sachlichen Abgrenzung

Unternehmen dokumentieren alle Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Buchführung. Dabei werden allerdings keine Abgrenzungen darüber getroffen, ob die Geschäftsvorfälle wirklich betriebsrelevant waren und dem Zwecke der Unternehmung dienen. Genau das ist aber wiederum wichtig, wenn die Kosten- und Leistungsrechnung erstellt wird. Hier werden ausschließlich betriebsrelevante Vorfälle dokumentiert wie beispielsweise:

  • Löhne
  • Gehälter
  • Materialaufwendungen


Es existieren jedoch auch solche Aufwendungen, die als „neutral“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei entweder um betriebsfremde, außerordentliche oder periodenfremde Aufwendungen, die nicht in die aktuelle Kosten- und Leistungsrechnung einfließen. Entsprechend werden diese sachlich abgegrenzt und nicht in die Rechnung aufgenommen.

Probleme bei der sachlichen Abgrenzung

Generell ist die sachliche Abgrenzung bei einigen Musterfällen vergleichsweise leicht. Ein betriebsfremder und damit sachlich abzugrenzender Ertrag liegt beispielsweise vor, wenn das Unternehmen Wohnungen über den eigentlichen Büroräumlichkeiten vermietet, aber eigentlich Schlafzimmer produziert. Damit trägt die Vermietung zwar zum generellen Unternehmensgewinn bei, sie dient aber nicht dem Hauptzweck der Unternehmung.

Deutlich schwieriger ist eine klare Abgrenzung bei kalkulatorischen Kosten. Denn hier ist wiederum zwischen Zusatzkosten und Anderskosten zu unterscheiden. Zusatzkosten wie etwa der kalkulatorische Unternehmerlohn haben keinerlei Entsprechungen in der Aufwandsrechnung der Buchführung. Bei den Anderskosten gibt es diese Aufwandsrechnung zwar, es gibt aber dennoch ein Problem: Die Daten der Buchführung und die der Kosten- und Leistungsrechnung stimmen in der Regel nicht überein. Beispielsweise gibt es immer unterschiede zwischen den bilanziellen Abschreibungen (Buchführung) und den kalkulatorischen Abschreibungen (KLR).

Sachliche Abgrenzung bei Erträgen

Auch auf der Ertragsseite muss natürlich eine sachliche Abgrenzung durchgeführt werden. Generell werden hier alle Umsatzerlöse und Bestandserhöhungen sowie aktivierbare Eigenleistungen aufgeführt, die wirklich betriebsrelevant sind. Sie können aus der Buchhaltung direkt in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden. Schließlich stammen sie aus den tatsächlichen Ertragsgütern des Unternehmens. Hingegen müssen neutrale Leistungen – wie etwa die genannte Vermietung von Wohnungen – abgegrenzt werden, weil sie nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit stehen.

Sachliche Abgrenzung

  • Sachlich abzugrenzen sind sogenannte neutrale Erträge und Aufwendungen
  • Sie werden im Rahmen der Buchhaltung erfasst, können jedoch nicht in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden
  • Neutrale Aufwendungen und Erträge stehen nicht in Zusammenhang mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens

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