Erinnerungswert


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Ein Erinnerungswert entsteht, wenn ein Gegenstand aus dem Anlagevermögen bereits vollständig abgeschrieben wurde, aber immer noch im Betrieb genutzt wird. Daraus folgt, dass diese Anlagegüter für den Rest der Nutzungsdauer mit einem Betrag von 1,00 € weiterhin in der Bilanz ausgewiesen werden.


 

Grundlagen

Die Bildung von Erinnerungswerten hat ihren Ursprung in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dort ist festgelegt, dass die Vermögenswerte des Unternehmens vollständig in der Bilanz auszuweisen sind. Diese Anforderung kann so relativ einfach umgesetzt werden und hat sich in der Praxis bewährt.

Alternativen zum Erinnerungswert

Es ist auch möglich, ein Anlagegut komplett auf 0 € abzuschreiben. Dafür müssen dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) über die gesamte Nutzungsdauer im Anlagevermögen ausgewiesen werden. Nach dem Wegfall des entsprechenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen werden dessen AHK aus dem Anlagevermögen entfernt - so ist der Abgang aus dem Anlagevermögen trotz vollständiger Abschreibung nachvollziehbar.

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