Differenzbesteuerung


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Die Differenzbesteuerung ist in erster Linie von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gebrauchtwagenhandel, mit dem Kunstgewerbe oder im Second-Hand-Geschäft. Hier muss ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden, wenn
  • Ware im EU-Ausland erworben wurde,
  • Ware steuerfrei erworben wurde oder
  • Ware erworben wurde, für die selbst die Differenzbesteuerung Anwendung findet.

Entscheidend ist die unternehmerische Wertschöpfung

Der wichtigste Punkt ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Da aus der Anschaffung, aus dem EU-Ausland oder von einer Privatperson, keine Vorsteuer gezogen werden kann, soll nicht der gesamte Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegen. Besteuert wird somit lediglich die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Dies entspricht dem Anteil der unternehmerischen Wertschöpfung.

Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt:

  • Der Unternehmer muss Wiederverkäufer sein,
  • er muss ein Gewerbe ausüben und
  • mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln.
Darunter fallen insbesondere Unternehmen, die gebrauchte Waren einkaufen, diese u.U. instandsetzen und dann anschließend wieder verkaufen. Entscheidend ist, dass der Verkauf an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person, z.B. eine Privatperson, erfolgen muss.

Beispiel 1:
Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt von einer Privatperson aus einem EU-Land einen zehn Jahre alten Mercedes mit diversen Mängeln. Er repariert die Mängel und bietet den Wagen in seinem Autohaus mit einem Aufschlag von 50 Prozent zum Verkauf an. Dort wird er drei Tage später von einer Privatperson erworben. Dieser Verkauf unterliegt der Differenzbesteuerung.

Welche Gegenstände unterliegen der Differenzbesteuerung?

Unter die Differenzbesteuerung fallen grundsätzlich alle beweglichen körperlichen Gegenstände, insbesondere sollen Gebrauchtgegenstände erfasst werden. Da auch nicht gebrauchte Gegenstände gehandelt werden, sind die Voraussetzungen erfüllt, sofern der Wiederverkäufer aus der Anschaffung keine Vorsteuer ziehen kann. Dies ist der Fall, wenn
  • für die Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
  • die Rechnung gem. § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer enthält oder
  • für die gekaufte Ware bereits die Differenzbesteuerung zur Anwendung gekommen ist.

Beispiel 2:

Ein Antiquitätenhändler kauft auf einer privaten Reise in Italien eine Statue und stellt sie zu Hause in sein Wohnzimmer. Nach zwei Monaten gefällt sie ihm nicht mehr und er beschließt, die Statue in seinem Geschäft für Antiquitäten zu verkaufen.

Hier wurde aus dem Einkauf zwar nicht die Vorsteuer gezogen, jedoch wurde die Ware nicht ursprünglich für das Unternehmen erworben, sondern erst später in dieses eingelegt. Die Differenzbesteuerung darf hier nicht zur Anwendung kommen.

Nach § 25a Abs. 1 UStG müssen die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sein, somit entweder im Inland oder im übrigen EU-Ausland. Bei Erwerben aus einem Drittland findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung.

Wonach bemisst sich die Umsatzsteuer?

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bildet der Umsatz. Dieser bemisst sich nach der Höhe der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer in keinem Fall zur Bemessungsgrundlage zählt.

Beispiel 3:
Ein Antiquitätenhändler kauft eine Statue für sein Unternehmen im Wert von 2.000 Euro von einer Privatperson. Der Verkauf erfolgt ebenfalls an eine Privatperson zu einem Verkaufspreis von 3.000 Euro.

Die Differenz beträgt insgesamt 1.000 Euro, aus der die Steuer mit 19 Prozent herauszurechnen ist. Die Bemessungsgrundlage beträgt 840,34 Euro, die Umsatzsteuer 159,66 Euro.

Welcher Steuersatz gilt für die Differenzbesteuerung?

Aus Vereinfachungsgründen ist bei der Differenzbesteuerung stets der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Ware verkauft wird, die normalerweise mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert wird.

Beispiel 4:
Ein Antiquitätenhändler kauft ein Gemälde für sein Unternehmen im Wert von 1.000 Euro von einer Privatperson. Der Verkauf erfolgt ebenfalls an eine Privatperson zu einem Verkaufspreis von 1.500 Euro.

Die Differenz beträgt insgesamt 500 Euro, aus der die Steuer mit 19 Prozent herauszurechnen ist, obwohl ein Gemälde grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 420,17 Euro, die Umsatzsteuer 79,83 Euro.

Welche Aufzeichnungspflichten sind zu beachten?

Gem. § 25a Abs. 6 UStG hat der Wiederverkäufer über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere hat er Aufzeichnungen über den Verkaufspreis und den Einkaufspreis vorzulegen.

Zusammenfassung - Differenzbesteuerung

  • Die Differenzbesteuerung findet überwiegend Anwendung bei Gebrauchtwagenhändlern,
  • Es soll nur die Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterworfen werden,
  • Aus der Anschaffung des jeweiligen Gegenstandes darf keine Vorsteuer gezogen worden sein,
  • Es gilt stets der reguläre Steuersatz von 19 Prozent.
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