Pendlerpauschale


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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit sind laut §9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten, die von den jeweiligen Einkunftsarten abgezogen werden dürfen.

Wie hoch die Kosten für die Fahrten sind, hat der Gesetzgeber mit einem pauschalen Betrag von 0,30 € pro Entfernungskilometer festgelegt. Dieser Betrag wird auch als Pendlerpauschale bezeichnet.

Die wichtigsten Fakten zur Pendlerpauschale auf einem Blick: 

  • nur die Kilometer der einfachen Fahrt ( Entfernungskilometer) anzusetzen werden dürfen
  • der Betrag auf 4500 € jährlich begrenzt ist, außer es wird das eigene Fahrzeug genutzt
  • für die Entfernung die kürzeste Straßenverbindung anzusetzen ist
  • nur wenn eine längere Fahrtstrecke verkehrsgünstiger und regelmäßig genutzt wird, dürfen die weiteren Kilometer angegeben werden.

Beispiel für die Pendlerpauschale

Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit dem eigenen PKW zur 50 km entfernten Arbeitsstätte. Er hat die Alternative über die Landstraße zu fahren (50 km) oder einen 10 km Umweg über die Autobahn. Die Fahrtzeit ist dabei gleich, er fährt allerdings meistens die Autobahn, da es für ihn angenehmer zu fahren ist.

Die zusätzlichen 10 km über die Autobahn sind nicht verkehrsgünstiger, da er keine erhebliche Zeiteinsparung vorweisen kann. Es können also lediglich die 50 km angesetzt werden. Unter Abzug der Urlaubs- und Krankheitstage fährt er an 220 Tagen in seine Arbeit. Er kann demnach als Pendlerpauschale einen Betrag von 50 km x 0,30 € / km x 220 Tage = 3.300 € geltend machen.

Pendlerpauschale nicht verwechseln mit betrieblichen Fahrten

Die Pendlerpauschale darf nicht verwechselt werden mit der Kostenerstattung bei Fahrten, die ein Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW für betriebliche Zwecke durchführt, z.B. Reisekosten. Zwar gilt auch hier der Richtwert von 0,30 für PKW´s, dies sind jedoch keine festgelegten, bindend einzuhaltenden Pauschalen, sondern lediglich Werte, die das Finanzamt ohne Belegnachweis akzeptiert.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt zu einem Seminar mit seinem privaten PKW. Das Seminar ist 100 km entfernt. Die Kosten für die Fahrt lässt er sich von seinem Arbeitgeber erstatten. Da er keine Kostenrechnung für seinen PKW vorlegen kann, wählt er die von beiden Seiten akzeptierten 0,30 € pro gefahrenen km: 100 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 0,30 €/ km = 60 €
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