Vorsteuerabzug


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Wie Privatpersonen zahlen auch Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer.


Im Gegensatz zu Privatpersonen können Unternehmer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen diese Posten im Rahmen des Vorsteuerabzugs von ihrem Finanzamt zurückfordern.


Was bedeutet Vorsteuerabzug?

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer auf den Rechnungen an seine Geschäftspartner ausweist. Zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist aber nur der Endverbraucher.


Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Geschäftsleute sich die ihnen von Geschäftspartnern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt erstatten lassen können.  (die Umsatzsteuer ist also ein durchlaufender Posten - detaillierte Erklärung siehe hier)


Bedingung dafür die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - hierfür müssen die folgenden Punkte erfüllt werden.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Generell gilt: Ein Unternehmer darf Vorsteuer abziehen, wenn er selber auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer in Rechnung stellt.


Dazu muss der Jahresumsatz über € 17.500 liegen. Er ist dann dazu verpflichtet, je nach Art seines Produkts oder Dienstleistung den vollen (19%) oder ermäßigten (7%) Satz auf seinen Rechnungen auszuweisen.

Wann darf der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden?

In bestimmten Fällen ist kein Abzug von Vorsteuer möglich:

  • ein Gegenstand wird nicht für das Unternehmen, sondern privat für den Unternehmer angeschafft,
  • ein Unternehmer hat nur umsatzsteuerfreie Umsätze,
  • der Unternehmer ist nach § 19 UStG Kleinunternehmer und weist daher auf seinen Rechnungen keine  Mehrwertsteuer aus,
  • die Rechnung ist fehlerhaft ausgestellt.

Von der Umsatzsteuer zur Vorsteuer

Beispiel:


Ein Einzelunternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beim Kauf von Waren für sein Unternehmen im Wert von netto € 1.000 werden auf der Rechnung 19% (€ 190) Umsatzsteuer ausgewiesen, sodass der Gesamtrechnungsbetrag € 1.190 beträgt.


Die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind erfüllt. Somit kann diese Position bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuerjahreserklärung als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.


Der Betrag von € 190 wird dem Unternehmer von Finanzamt erstattet, beziehungsweise mit der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet.             

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