Der Besitz


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Besitz ist die Beschreibung einer faktischen Situation mit rechtlichen Folgen. Inhaltlich ist Besitz die Ausübung der Herrschaft über eine Sache, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsordnung geschützt wird.


Besitz und Eigentum sind rechtlich etwas völlig anderes, auch wenn die Alltagssprache nicht unterscheidet. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt beide Rechtspositionen und dessen Auslegung durch die Gerichte ermöglicht eine strikte Abgrenzung. Manche Kriterien entstanden durch Richterrecht.


Diese Gewalt oder Herrschaft über eine Sache muss vom Willen getragen sein, sie zu besitzen (Besitzwille). Eine Ausnahme besteht beim Erbfall. Der Besitzwille kann ganz unterschiedlicher Natur sein: Manchmal will ein Besitzer nur für einen anderen dessen Sachherrschaft ausüben. In anderen Fällen üben mehrere Personen die Gewalt über eine Sache aus. Um die jeweiligen Rechtsfolgen herauszufinden, muss man die Fälle verschiedenen Besitzarten zuteilen. Wenn das nicht gelingt, handelt es sich auch nicht um Besitz. Wichtig ist es, die Außen- und die Innenwirkung zu unterscheiden. Das ist aber erst für die Klärung der Rechtsfolgen bedeutsam und nicht für die Frage, ob Besitz vorliegt.


Oft sind Laien verwundert. Beispiel: Ein Dieb ist Besitzer. Rechtmäßiger Besitz braucht aber einen anerkannten Rechtsgrund (Titel). Straftatbestände schließen aber den Besitzbegriff nicht aus.

Beispiel:


Ein Häuschen gehört Wilhelm. Er ist Eigentümer. Es wurde an Klara vermietet. Sie will die Sachherrschaft für sich ausüben. Miete wird von der Rechtsordnung geschützt und anerkannt. Sie ist nun rechtmäßige Besitzerin. Wilhelm nicht mehr. Er bleibt Eigentümer. Sie übt Fremdbesitz aus. Würde sie es kaufen, wäre es ab dann Eigenbesitz.

Hintergründe zum Verständnis

Besitz ist die Bezeichnung für einen faktischen Zustand. Er selber ist kein subjektives Recht. Ob dieser Besitz nun auf Eigentum beruht oder etwas anderem, ist dabei ohne Bedeutung. Oft sind Eigentümer auch Besitzer, aber keineswegs immer.


Natürlich löst Besitz Rechtsfolgen aus. Gerade bei Problemen oder gegenüber Dritten ist die Frage wichtig, wer der Eigentümer und wer Besitzer ist. Die Rechtsfolgen sind sachenrechtlicher und schuldrechtlicher Natur. Unrechtmäßige Besitzer, wie Diebe, treffen auch strafrechtliche Konsequenzen. Diverse Rechtsbereiche stellen auf den allgemeinen Besitzbegriff ab.

Entstehung von Besitz

Die Entstehung von Besitz wird in § 854 BGB geregelt. In seinem ersten Absatz wird die „tatsächliche Herrschaft“ oder „Gewalt“ genannt. Der zweite Absatz nimmt auf die Abrede zwischen Vorbesitzer und neuen Besitzer und damit auf die Rechtmäßigkeit Bezug.


Beispiel:

  1. Hans kauft sich eine neue Jeans und trägt sie. Sonst liegt sie in seinem Schrank. Er ist Eigentümer und Besitzer. Kauf ist ein anerkannter Rechtsgrund. Er besitzt unmittelbar (selber) und rechtmäßig.
  2. Seinem Freund Max gefällt diese Jeans so sehr, dass er sie sich für ein Date ausleiht. Er ist nicht Eigentümer. Nun übt er die Sachgewalt aus. Er hat aber keinen Eigenbesitzwillen. Der Besitz von Hans bleibt aufrecht. Er ist mittelbarer Besitzer.
  3. Entscheidet sich Max, sie zu behalten weil Hans ihm Geld schuldet, ändert sich der Besitzwille und damit der Besitz.

Unterscheidung unmittelbarer und mittelbarer Besitz

  • zu a. Hans war unmittelbarer Besitzer als er sie selber trug und im Schrank verwahrte
  • zu b. Max fehlt der eigene Besitzwille. Er besitzt die Jeans für seinen Freund. Hans ist mittelbarer Besitzer.
  • zu c. Max ist nun Besitzer. Ob rechtmäßig oder nicht, tut dabei nichts zur Sache.

Entstehung von mittelbarem Besitz

Besitz kann gemäß § 868 BGB wie in Beispiel b mittelbar ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn der Besitzwille nicht auf sich selber ausgerichtet ist. Es gibt aber Fälle, wo der Dritte dem Besitzer direkt zugerechnet wird.

Unmittelbarer Besitz durch Sachherrschaft anderer Personen– geht das?

Zur Auslegung in besonderen Fällen ist auf andere Normen im BGB zurückzugreifen. So behandelt § 855 BGB die Inanspruchnahme eines sogenannten Besitzdieners. Denn der Alltag in Betrieben oder gemeinsamen Haushalten erfordert Grundregeln, wenn unterschiedliche Personen die Sachherrschaft ausüben. Diese Personen gelten als Besitzdiener.

Voraussetzungen des Besitzdieners

Sie müssen allesamt, in der Fachsprache kumulativ, vorliegen (Link zu kumulativ/alternativer Auslegung)

  • Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft oder Gewalt ohne eigenem Besitzwillen
  • Die Gewalt an der Sache wird für einen anderen ausgeübt.
  • Ein Besitzdiener ist im Haushalt oder Geschäftsbetrieb des Besitzers tätig
  • In seiner Sachherrschaft über diese Sache besteht Weisungsgebundenheit
  • Sein Tun muss für andere offenkundig sein


Beispiele:


Schließt die Smart & Safe GmbH einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ab und ein Angestellter holt es schließlich ab, entsteht unmittelbarer Besitz der Firma. Weitere typische Beispiele sind etwa die Leitung eines Lagers hinsichtlich der gelagerten Gegenstände oder Chauffeure in Bezug auf das Auto.


Das Gesetz ermöglicht durch die Aufnahme von „ähnlichen Verhältnissen“ eine breitere Auslegung. So kann etwa auch ein von Freunden gemeinsam gebuchtes Ferienhaus erfasst sein. Wenn dorthin die Lieferung einer Sache an eine bestimmte Person erfolgt kann sie von einem anderen entgegen genommen werden. Den Gerichten verbleibt dadurch ein größerer Ermessensspielraum bei der Beurteilung solcher Fälle. Freilich können sich interne Probleme ergeben. Das ist hier aber von keinerlei Bedeutung.

Mehrere Besitzer – geht das?

Es ist festzustellen, ob es sich um Mitbesitz oder Teilbesitz handelt. Mitbesitz kann wiederum in zwei Formen eingeteilt werden.


Mitbesitz


Ob und wann mehrere Personen gleichermaßen eine Sache besitzen können, wird in § 866 BGB geregelt. Entscheidendes Kriterium ist willentliches Zusammenwirken beim Besitz. Man nennt das Mitbesitz. Das Gesetz stellt  klar, dass es innerhalb dieser Gemeinschaft keinen gegenseitigen Besitzschutz geben kann.


Gesamthänderischer Mitbesitz


Manchmal ist es notwendig, gesamthänderischen Mitbesitz von einfachen zu unterscheiden. Im ersten Fall wird die Sache nur von allen gemeinsam benutzt.


Beispiel:


Ein Vertrag sieht vor, dass begünstigte Familienmitglieder ihre Sommerferien gemeinsam in einem leer stehenden Anwesen verbringen. Sie müssen sich aber um alles kümmern. Der Eigentümer möchte so die Familie zusammenzuhalten. Sie besitzen gesamthänderisch und sind nicht bloße Gäste.

  • Einfacher  Mitbesitz


Sieht der oben genannte Vertrag hingegen vor, dass die Familienmitglieder es abwechselnd und nach Belieben bewohnen dürfen, handelt es sich um einfachen Mitbesitz.


Teilbesitz


Teilbesitz legt vor, wenn die Benutzung einer Sache aufgeteilt werden kann und das gewollt ist. Beim obigen Beispiel  sähe dies so aus:


Werden den Begünstigten jeweils bestimmte Räumlichkeiten zugewiesen, handelt es sich um Teilbesitz hinsichtlich des Anwesens. Gemäß § 865 BGB erfordert das eine Trennbarkeit. Das heißt, eine klare Linie, wie Türen, bilden die Grenzen. Beim Park oder Garten hingegen müsste man bauliche Abtrennungen schaffen. Dann wäre Teilbesitz möglich, der eigenen Besitzschutz begründen kann. Denn beim Mitbesitz ist das ausgeschlossen.

Besitz – das Wichtigste in Stichworten

Er liegt vor bei

  • tatsächlicher Gewalt über eine Sache mit der Ausnahme eines Erbfalls
  • mit dem Willen, die Sache für sich zu benützen (Ob Eigen- oder Fremdbesitz ist belanglos)
  • es sei denn, es handelt sich um einen Besitzdiener oder mittelbaren Besitz
  • Sonderformen wie Mit- oder Teilbesitz beachten
  • Basiert dieser Besitz auf einen anerkannten Rechtsgrund (Titel) ist er rechtmäßig andernfalls  nicht.


Hat man einen Sachverhalt auf diese Weise eingeordnet, sind Rechtsfolgen vergleichsweise einfach zu erkennen.

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