Der Kaufvertrag


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Täglich schließen wir als Verbraucher Kaufverträge ab, ohne uns genau bewusst zu werden, welche rechtlichen Vorgänge damit verbunden sind. Firmen kaufen Waren und Vorräte ein, um diese zur Produktion zu verwenden und weiter zu verkaufen. Auch hier werden täglich Kaufverträge abgeschlossen. Im Folgenden sollen die wichtigsten rechtlichen Grundlagen dargestellt werden, die mit dem Thema „Kaufvertrag“ zusammenhängen.

Die Anfrage

Eine Firma, z.B. ein Büromöbelhersteller, möchte neue Lieferer auswählen, die ihm Drehgestelle für die Herstellung seiner Bürostühle liefern können. Er interessiert sich besonders für die Qualität (Beschaffenheit), für den Preis, für die Transportkosten, für die Lieferzeit und für die Zahlungsbedingungen möglicher Lieferer, damit er vergleichen kann.
Diese Anfragen sind rechtlich unverbindlich. Der Büromöbelhersteller geht keine rechtlichen Verpflichtungen ein. Er muss auf Grund seiner Anfrage bei keinem bestimmten Lieferer bestellen.
Er kann seine Anfragen telefonisch, schriftlich, per Fax oder online stellen. Man sagt, die Anfrage ist an keine Form gebunden, sie ist formfrei.

Das Angebot

Der Büromöbelhersteller erhält von verschiedenen Lieferern Angebote mit den gewünschten Informationen.
Nach einem Angebotsvergleich entscheidet er sich, die Drehgestelle für seine Bürostühle beim Lieferer „ABC“ zu beschaffen.
Das Angebot des Lieferers „ABC“ nennt man eine Willenserklärung gegenüber dem Büromöbelhersteller, die Drehgestelle unter den angegeben Bedingungen zu liefern.

Wie lange gelten die Bedingungen, die der Lieferer „ABC“ in seinem Angebot genannt hat?

Für die zeitliche Bindung an ein Angebot gelten verschiedene Voraussetzungen:

  1. Das Angebot ist schriftlich durch Brief erfolgt. Der Lieferer „ABC“ ist dann ca. eine Woche an sein Angebot gebunden.
  2. Das Angebot ist per Fax beim Büromöbelhersteller eingegangen. Der Lieferer “ABC“ ist dann ca. drei Tage an sein Angebot gebunden.
  3. Das Angebot ist per e-Mail eingegangen. Der Lieferer “ABC“ ist dann nur diesen Tag an sein Angebot gebunden.
  4. Der Lieferer “ABC“ kann die Bindung an sein Angebot auch befristen oder teilweise einschränken: er sagt dann: „das Angebot gilt bis zu einem bestimmten Kalendertag“ (befristetes Angebot).

Oder er sagt z. B. „solange der Vorrat reicht“ oder „der Preis ist unverbindlich“. Bei diesen Formulierungen ist das Angebot eingeschränkt, man nennt dies Freizeichnungsklauseln. Ein besondere Fall stellt die Bindung an ein Angebot dar, wenn sich Verkäufer und Käufer an einem Ort treffen: unter Anwesenden gilt das Angebot nur so lange wie die Unterredung dauert. Dies gilt bei Angeboten in einem Geschäft, auf dem Markt, aber auch bei telefonischen Angeboten.

Die Bestellung

Der Büromöbelhersteller hat das Angebot des Lieferers „ABC“ geprüft und bestellt zu den genannten Bedingungen. Die Bestellung des Büromöbelherstellers nennt man eine Willenserklärung gegenüber dem Lieferer „ABC“, die Drehgestelle unter den angegeben Bedingungen zu kaufen. Damit ist der Büromöbelhersteller rechtlich an die vom Lieferer genannten Bedingungen gebunden. Diese Bindung wird dann wirksam, wenn die Bestellung beim Lieferer eigegangen ist. Dies nennt man „empfangsbedürftige Willenserklärung“. Will der Büromöbelhersteller an der Bestellung noch etwas ändern, dann muss seine Änderung (rechtlich: Widerruf) spätestens mit der Bestellung beim Lieferer eingehen.

Abschluss des Kaufvertrages

In unserem Fall sind bisher zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden:

  1. das Angebot der Lieferers „ABC“ (Verkäufer)
  2. die Bestellung des Büromöbelherstellers (Käufer)
  3. Rechtlich ist das Angebot ein Antrag und die Bestellung eine Annahme.

Durch diese beiden übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot = Antrag) und (Bestellung = Annahme) ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. In einer Übersicht lässt sich dies wie folgt darstellen:

Kaufvertrag_Schema_1

Die Bestellungsannahme

Eine Bestallungsannahme (auch Auftragsbestätigung genannt) ist immer dann erforderlich, wenn ein Kaufvertrag noch nicht durch Angebot und Bestellung zustande gekommen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkäufer ein Angebot gemacht hat, der Käufer aber zu spät oder mit Abänderungen bestellt.

Nehmen wir an, der Lieferer „ABC“ hat sein Angebot befristet, z.B. bis zum 15. des Monats, und der Büromöbelhersteller bestellt aber erst am 20. des Monats. Dann muss der Lieferer „ABC“ zum Zustandekommen des Kaufvertrages eine Auftragsbestätigung schicken.

Eine Auftragsbestätigung ist auch erforderlich, wenn der Büromöbelhersteller in seiner Bestellung in einem Punkt vom Angebot des Lieferers „ABC“ abweicht, indem er z.B. zu einem Stückpreis bestellt, der unter dem Angebotspreis liegt. Oder er sagt in seiner Bestellung: Lieferung sofort, obwohl der Lieferer “ABC“ im Angebot eine Lieferzeit von drei Wochen genannt hat.
In diesen Fällen weicht die Bestellung (Willenserklärung) vom Angebot ab, die Übereinstimmung in der Willenserklärung kann erst durch die Bestellungsannahme hergestellt werden.
Rechtlich gesehen ist die (abgeänderte) Bestellung dann der Antrag und die Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) die Annahme.
Eine Auftragsbestätigung ist zum Zustandekommen eines Kaufvertrages auch immer dann erforderlich, wenn der Käufer (der Büromöbelhersteller) bestellt ohne vorher ein Angebot vom Lieferer “ABC“ erhalten zu haben. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Büromöbelhersteller Rollen für die Drehstühle nachbestellt, ohne vorher ein Angebot eingeholt zu haben.

Es müssen also mehrere Fälle unterschieden werden, wann eine Bestellungsannahme erforderlich ist, damit ein Kaufvertrag zustande kommt:

  1. Der Käufer bestellt nicht rechtzeitig.
  2. Der Käufer ändert in der Bestellung einen oder mehrere Punkte des Angebots ab.
  3. Ein inhaltlicher Punkt des Angebots war freibleibend.
  4. Der Käufer bestellt ohne vorheriges Angebot.

Die Annahme einer Bestellung ist an keine Form gebunden, sie kann mündlich, schriftlich oder aber auch durch sofortige Lieferung erfolgen. In der Praxis ist es aus Beweisgründen üblich eine mündliche Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.

Das Zustandekommen des Kaufvertrages lässt sich jetzt wie folgt darstellen:

Kaufvertrag_Schema_2



Der Kaufvertrag – Verpflichtungsgeschäft - Erfüllungsgeschäft

Durch den Abschluss eines Kaufvertrages werden Verkäufer und Käufer verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Was bedeutet dies in unserem Fall für den Lieferer „ABC“ und den Büromöbelhersteller?

Der Lieferer „ABC“ (Verkäufer) ist verpflichtet:

  1. die bestellten Drehgestelle für die Bürostühle rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand (ohne Mängel) zu liefern
  2. den vereinbarten Kaufpreis anzunehmen
  3. dem Büromöbelhersteller (Käufer) das Eigentum an der Ware zu verschaffen.

Der Büromöbelhersteller (Käufer) ist verpflichtet:

  1. den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen
  2. die bestellten Drehgestelle bei rechtzeitiger Lieferung anzunehmen.

Diese Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer hören sich zunächst sehr abstrakt an. Wie muss man sich die konkrete Umsetzung (Erfüllung) vorstellen?

  1. Der Lieferer „ABC“ muss die Drehgestelle innerhalb der vereinbarten Frist oder genau zum vereinbarten Termin liefern. Sie müssen technisch den Anforderungen entsprechen und dürfen äußerlich z.B. keine Kratzer aufweisen.
  2. Wenn der Büromöbelhersteller zahlt, muss der Lieferer „ABC“ den Kaufpreis entgegennehmen. Ist über die Zahlungsart (Überweisung, Scheck, Barzahlung) nichts vereinbart, kann der Käufer die Zahlungsart frei wählen. Bei einer Barzahlung gibt es im Geschäftsleben die Einschränkung, dass der Verkäufer nicht mehr als 50 Münzen annehmen muss. Teilweise schließen Verkäufer, z.B. Tankstellen, aus Gründen der Sicherheit die Zahlung mit einem 500 EURO Schein aus. Bei der Zahlung mittels ec-Karten setzen Verkäufer aus Kostengründen Mindestbeträge fest.
  3. Aus rechtlichen Gründen behält sich der Lieferer „ABC“ das Eigentum an der gelieferten Ware (Drehgestelle) vor, bis der Büromöbelhersteller die Ware vollständig bezahlt hat. Der Käufer ist dann zunächst nur Besitzer der Ware, der Verkäufer bleibt Eigentümer. Dies bedeutet, dass der Büromöbelhersteller als Besitzer die Drehgestelle verarbeiten (z.B. an die Schreibtischstühle montieren) und diese auch verkaufen kann. Bei Nichtzahlung könnte der Lieferer „ABC“ aber die Ware zurückholen (Eigentum = herrschaftliche Gewalt über eine Sache), sofern dies praktisch noch möglich ist (auf die unterschiedlichen Formen des Eigentumsvorbehalts soll hier nicht eingegangen werden).

Die konkrete Umsetzung der Verpflichtungen auf der Käuferseite durch den Büromöbelhersteller sieht dann wie folgt aus:

  1. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu den genannten Bedingungen zahlen. Es könnte im Kaufvertrag z.B. folgende Regelung getroffen worden sein: „ zahlbar innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder 30 Tage netto Kasse“. Wollte der Büromöbelhersteller den Rechnungsbetrag unter Abzug von Skonto zahlen, dann hätte der um Skonto verminderte Kaufpreis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beim Lieferer „ABC“ sein müssen. Bei Zahlung ohne Abzug von Skonto hätte der gesamte Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum bei Verkäufer sein müssen.
  2. Der Käufer muss die rechtzeitig gelieferte Ware annehmen. Er kann z. B. nicht sagen: „ meine Auftragslage ist inzwischen schlechter geworden, ich kann die Drehgestelle nicht verarbeiten“ , oder: „ ich habe zur Zeit nicht genügend Lagerkapazität frei“, oder: „ich konnte die Drehgestelle inzwischen bei einem anderen Lieferer günstiger beziehen“.
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