Inhalt des Kaufvertrages


notes Inhalte

Der Kaufvertrag ist fester Bestandteile von jedem Wirtschafts-Unterricht. Ob im BWL Studium, in der Wirtschaftsschule oder in der Berufsschule: Kaum eine Klausur oder Prüfung, in welchen
nicht die grundsätzlichen Bestandteile / Inhalte vom Kaufvertrag abgefragt werden.

Auf dieser Seite erklären wir knapp und verständlich die einzelnen Inhalte, die zu einem Kaufvertrag gehören. 

1. Art, Beschaffenheit und Güte der Ware

Die Art einer Ware wird durch ihren handelsüblichen Namen beschrieben. Im Fall des Kaufvertrages über Drehgestelle zwischen dem Büromöbelhersteller und dem Lieferer „ABC“ könnte dieser lauten: „hochwertiges verchromtes Drehgestell mit 5 Sicherheitsdoppelrollen“.

Die Beschaffenheit kann in diesem Fall durch Abbildung und Beschreibung in einem Katalog festgelegt sein.
Bei anderen Waren kann die Beschaffenheit auch durch Muster, Markenzeichen, Handelsklassen oder Jahrgang festgelegt werden.
Wenn in einem Kaufvertrag keine Angaben über die Beschaffenheit und Güte vereinbart wurden, dann ist der Verkäufer verpflichtet, Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.

2. Menge der Ware

Die Menge einer Ware wird in Kaufverträgen entweder in gesetzlichen Maßeinheiten (m, kg, l) oder in handelsüblichen Bezeichnungen (Stück, Kiste, Palette, Gebinde) angegeben.
Bei den Drehgestellen erfolgt die Angabe in Stück.

3. Preis der Ware

Die Preisangaben in Kaufverträgen erfolgen zu Nettopreisen, d.h. ohne Umsatzsteuer. Der Lieferer „ABC“ nennt als Preis für ein Drehgestell 250,00 € (ohne Umsatzsteuer).
Der Verkäufer kann Zusätze machen, wie „ Zahlbar netto Kasse“ oder „ Zahlbar ohne jeden Anzug“. Dann kann der Käufer keine Abzüge vom Preis vornehmen.
Oder er erlaubt Anzüge vom Preis, wie z.B. 20% Rabatt bei Abnahme von 200 Drehgestellen. Oder er gewährt ein Zahlungsziel und formuliert: „bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder 60 Tage netto Kasse“.

4. Verpackung der Ware

Verpackungskosten für die Ware muss der Käufer tragen. Es gilt hier der Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“, d.h. eigentlich muss der Käufer die Ware auf seine eigenen Kosten beim Verkäufer abholen.

Da in unserem Fall der Lieferer “ABC“ die Drehgestelle anliefert, verpackt er diese zur Erleichterung des Transports, zum Schutz und zur Sicherheit in speziellen Versandkisten. Die Kosten für diese Versandkisten muss der Büromöbelhersteller übernehmen.

Für den Fall, dass er die Kisten an den Lieferer zum nochmaligen Gebrauch zurückgibt, erhält er eine Gutschrift.

5. Versand der Ware

Der Verkäufer (hier der Lieferer „ABC“) hat seine Pflicht zu liefern erfüllt, wenn er die Ware abholbereit zur Verfügung stellt. Dies bedeutet entsprechend dem Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“, dass der Käufer (hier der Büromöbelhersteller) die Kosten für den Transport zu tragen hat. Dabei ist es egal, ob er die Ware mit eigenem Fahrzeug abholt oder durch ein Transportunternehmen bringen lässt.
In Kaufverträgen kann vereinbart werden, dass der Verkäufer einen Teil oder die gesamten Kosten des Versands übernimmt.

Die in Verträgen angewendeten Klauseln zeigt die nachfolgende Übersicht:

Rot = Kosten übernimmt Käufer
Grün = Kosten übernimmt Verkäufer

Versandkosten

Angenommen der Kaufvertrag zwischen dem Lieferer „ABC“ und dem Büromöbelhersteller sieht den Versand durch die Bahn vor und für die Versandkosten wurde „frei Bahnhof dort“ vereinbart. Der Lieferer „ABC“ übernimmt dann die Kosten für die Anfuhr zu seinem Bahnhof, die Verladekosten und die Bahnfracht. Der Büromöbelhersteller trägt dann die Entladekosten bei seinem Bahnhof und die Kosten für den Transport zu seinem Lager.

6. Lieferzeit

Wenn im Kaufvertrag keine Vereinbarung über die Lieferzeit getroffen wurde, dann kann der Lieferer sofort liefern bzw. der Käufer kann eine sofortige Lieferung verlangen.
Für die Lieferung kann auch eine bestimmte Frist („Lieferung bis zum 15. des Monats“) oder ein bestimmter Termin („Lieferung am 15. des Monats) gesetzt werden.
Haben der Lieferer „ABC“ und der Büromöbelhersteller für die Drehgestelle als Liefertermin vereinbart: 15.01.xx, dann muss der Lieferer genau an diesem Tag liefern bzw. die Drehgestelle zur Abholung bereitstellen.

Haben der Lieferer „ABC“ und der Büromöbelhersteller für die Drehgestelle als Liefertermin vereinbart: Lieferung bis zum 15.01.xx, dann kann der Lieferer auch schon vor diesem Datum liefern bzw. die Drehgestelle zur Abholung bereitstellen.

In der industriellen Fertigung verpflichten Hersteller oft die Zulieferer zu einer arbeitstätigen Anlieferung des Tagesmaterialbedarfs („just in time Fertigung“). Hier ist der Liefertermin dann eindeutig tagesgenau bestimmt.

7. Zahlungsbedingungen

Wenn im Kaufvertrag keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung vereinbart wurde, dann kann der Verkäufer sofortige Zahlung verlangen. Die Kosten der Zahlung muss der Käufer tragen („Geldschulden sind Schickschulden“).

Wenn der Büromöbelhersteller den Rechnungsbetrag durch Banküberweisung an den Lieferer „ABC“ zahlt, dann trägt er selbst die Bankgebühr für die Überweisung.

Im Kaufvertrag kann die Art und Weise der Zahlung bestimmt werden: Barzahlung, Zahlung durch Scheck, bargeldlose Zahlung (Überweisung) oder Zahlung durch Wechsel.
In Bezug auf den Zahlungszeitpunkt können folgende Zahlungsvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden:
Zahlung vor der Lieferung (Vorauszahlung): der Käufer muss den Rechnungsbetrag oder einen Teil davon im Voraus begleichen. Diese Regelung ist insbesondere bei Großaufträgen üblich.
Formulierungen im Kaufvertrag lauten dann: „Zahlung bei Bestellung“, „Zahlung gegen Vorkasse“, „Anzahlung“.

Zahlung bei Lieferung: Die Ware ist vom Käufer mit der Lieferung bar zu bezahlen (Barzahlung). Formulierungen im Kaufvertrag lauten dann: „Gegen bar“, „Zahlung gegen Nachnahme“, „Kasse bei Lieferung“, „Netto Kasse“.

Zahlung nach der Lieferung: Der Käufer kann ein vom Verkäufer genanntes Zahlungsziel (Ziel- oder Kreditkauf) nutzen. Formulierungen im Kaufvertrag lauten dann: „Zahlung innerhalb von zehn Tagen mit drei Prozent Skonto oder innerhalb von 20 Tagen netto Kasse“, „Zahlung in drei Monaten netto“.

8. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort bei der Abwickelung des Kaufvertrages ist der Ort, wo der Schuldner seine Verpflichtungen erbringen muss.
Man unterscheidet dabei den gesetzlichen, den natürlichen und den vertraglichen Erfüllungsort.

Soweit im Kaufvertrag keine abweichende Regelung getroffen worden wird, ist der gesetzliche Erfüllungsort für die Lieferung der Ware der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers, für die Zahlung des Kaufpreises der Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers.
Hat der Lieferer „ABC“ seinen Geschäftssitz in Hamburg, dann ist Hamburg der gesetzliche Erfüllungsort für die Lieferung. Hat der Büromöbelhersteller seinen Geschäftssitz in München, dann ist München der gesetzliche Erfüllungsort für die Zahlung.

Häufig wird jedoch für beide Leistungen im Kaufvertrag ein einheitlicher Erfüllungsort (vertraglicher Erfüllungsort) vereinbart. Dabei kann es sich um den Geschäftssitz des Käufers, des Verkäufers oder um einen ganz anderen Ort handeln.
Angenommen im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass für beide Teile (Lieferer „ABC“ und Büromöbelhersteller) der Erfüllungsort Hamburg ist, dann ist in diesem Fall Hamburg für den Büromöbelhersteller der Erfüllungsort für die Zahlung.

Ein Sonderfall ist der natürliche Erfüllungsort dar. Es ist der Ort, bei dem die Leistung den Umständen nach zu erbringen ist.
Sollen z.B. Heizkörper in ein neues Bürogebäude eingebaut werden, dann ist der Ort, wo das Bürogebäude entsteht, der Erfüllungsort für die Lieferung der Heizkörper.

Die Festlegung des Erfüllungsortes ist deshalb von Bedeutung, weil der Erfüllungsort den Gerichtsstand bestimmt.
Wenn sich zwischen dem Käufer (Büromöbelhersteller, München) und dem Verkäufer (Lieferer „ABC“, Hamburg) Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ergeben, ist der Ort des Gerichtsstandes der Sitz des Schuldners der Leistung aus dem Kaufvertrag.
Beim gesetzlichen Erfüllungsort müsste der Büromöbelhersteller dann Klage in Hamburg führen und der Lieferer „ABC“ Klage in München führen.
Da Lieferern diese Regelung z.B. im Fall eines Zahlungsverzuges zu umständlich ist, wird in vielen Kaufverträgen der Sitz des Lieferers für beide Teile als Erfüllungsort vereinbart (vertraglicher Erfüllungsort).

Der Erfüllungsort ist bestimmt auch maßgeblich für den Gefahrübergang.
Die Gefahr, dass die Drehstühle bei der Lieferung verloren gehen oder beschädigt werden, geht am Erfüllungsort auf den Käufer, den Büromöbelhersteller, über.

In folgenden Fällen ist er hiervon betroffen:

  • bei direkter Übergabe der Waren an ihn oder an einen seiner Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel Mitarbeiter), wenn die Ware von ihm selber abgeholt wird
  • bei Auslieferung der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, wenn die Ware in seinem Auftrag an seinen Geschäftssitz versandt wird
  • bei der Übergabe der Waren, wenn der Verkäufer die Ware mit eigenem LKW an den Geschäftssitz des Käufers bringt.
  • Will der Käufer das Risiko, dass die Ware in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird, nicht tragen, dann sollte er sich mit dem Verkäufer auf den Abschluss einer entsprechenden Versicherung - beispielsweise einer Transport- oder Diebstahlversicherung - einigen. Die Kosten hierfür muss dann in diesem Fall der Büromöbelhersteller übernehmen.

Wie oben ausgeführt, ist der Erfüllungsort für die Geldschulden der Geschäftssitz des Käufers. Da Geldschulden nach dem Gesetz Schickschulden sind, trägt der Käufer die Gefahr der Übermittlung - d. h. er haftet, bis das Geld beim Verkäufer eingegangen ist.

Lässt der Büromöbelhersteller beispielsweise das Geld bar durch einen Boten an den Liefere „ABC“ überbringen und der Bote verliert es, kann der Lieferer „ABC“ trotzdem den Kaufpreis verlangen.
Überweist der Büromöbelhersteller den Rechnungsbetrag, dann hat er rechtzeitig gezahlt, wenn die Überweisung spätestens am letztmöglichen Zahlungstermin getätigt worden ist. Der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Lieferer „ABC“ ist unerheblich. Geht jedoch die Zahlung auf das Konto des Lieferers “ABC“ nicht ein, weil die falsche Kontoverbindung angegeben worden ist, kann dieser trotzdem auf Zahlung des Kaufpreises bestehen.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, wonach der Käufer (Erwerber) zunächst nur Besitzer der Ware wird, der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt.

Die Formulierung im Kaufvertrag lautet dann: „ die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein/unser Eigentum“.

Ein bei einer Lieferung vereinbarter (einfacher) Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass die gelieferten Drehgestelle bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferers „ABC“ bleiben. Bezahlt der Büromöbelhersteller den Kaufpreis nicht, holt der Lieferer „ABC“ die gelieferten Drehgestelle (auf Kosten des Büromöbelherstellers) wieder zurück. Dies geht aber nur, solange der Büromöbelhersteller die Drehgestelle noch nicht in seinen Bürostühlen verarbeitet hat und diese dann weiterkauft hat. Der einfache Eigentumsvorbehalt stellt also nur bedingt eine Sicherheit dar.


Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezieht sich – im Gegensatz zum einfachen Eigentumsvorbehalt – nicht nur auf den gelieferten Gegenstand, sondern auch auf das Produkt, in das der gelieferte Gegenstand eingegangen ist. In unserem Fall bezieht sich der Eigentumsvorbehalt dann auch auf die fertiggestellten und an den Großhandel weiterverkauften Bürostühle.
Die aus dem Weiterverkauf entstehende Kundenforderung des Büromöbelherstellers an den Großhandel wird an den Lieferer „ABC“ abgetreten.
Gegenüber einem einfachen Eigentumsvorbehalt wird die Sicherheit für den Verkäufer durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts wesentlich verbessert.


Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf den gelieferten Gegenstand und die dazugehörige offene Rechnung. Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle offenen Rechnungen des Lieferanten bezahlt sind.

Hat der Lieferer „ABC“ neben den Drehgestellen zu späteren Zeitpunkten weitere Drehgestelle bzw. andere Fertigteile und Vorprodukte geliefert, dann erwirbt der Büromöbelhersteller das Eigentum erst, wenn er alle Verbindlichkeiten aus den Lieferungen an den Lieferer „ABC“ bezahlt hat.

10. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unter „AGB´s“ versteht man Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und auf dem Kaufvertrag abgedruckt sind der mit einem besonderen Blatt dem Kaufvertrag beigelegt werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Vereinfachung dienen sollen.

Die AGB´s führen dazu, dass die gleichen Bedingungen für alle Vertragspartner gelten.
Hat der Lieferer „ABC“ wesentlichen Inhalte, z.B. Lieferungsbedingungen, Zahlungsbedingungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Abschluss von Kaufvertrages in seinen „AGB´s“ formuliert, dann braucht er nicht für jeden Käufer diese Inhalte in einem Kaufvertrag ausformulieren und verhandeln.
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