Willenserklärung


Kurz & einfach erklärt:

Willenserklärung verständlich & knapp definiert

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung mit dem Ziel eine Rechtsfolge herbeizuführen. Zum Beispiel ist das Unterschreiben eines Kaufvertrages eine Willenserklärung.
notes Inhalte

Eine Willenserklärung ist definiert als die private Äußerung eines auf ein Rechtsgeschäft gerichteten Willen. Sie kann schriftlich, mündlich oder konkludent geäußert werden. Die Willenserklärung ist hinsichtlich der Herbeiführung einer Rechtsfolge von Wichtigkeit. Beispielsweise kommt ein Kaufvertrag dadurch zustande, dass zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, abgegeben werden.

Abgabe der Willenserklärung


Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie so in Richtung auf den Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt ist, dass unter normalen Umständen mit ihrem Zugang zu rechnen ist. Unterschieden wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Für letztere gilt die Ausnahme, dass sie dem Empfänger nicht zugehen müssen, da keine schutzwürdigen Interessen Dritter betroffen sind. Dies ist bei Testamenten der Fall. Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen gegenüber der anderen Person abgegeben werden.

Zugang der Willenserklärung


Zugang bedeutet, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Unterschieden wird beim Zugang gegenüber An- und Abwesenden. Unter Anwesenden darf bei einer mündlichen Willenserklärung der Erklärende vom Zugang ausgehen, wenn der Empfänger die Willenserklärung vernommen und verstanden hat. Bei schriftlichen Willenserklärungen ist dies mit der Übergabe der Fall. Unter Abwesenden muss sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen (Briefkasten, Mailbox) und eine Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen bestehen.

Irrtum


Irrtümer in einer Willenserklärung unterlaufen dem Erklärenden häufig. Daher räumt das Gesetz in bestimmten Fällen ein Anfechtungsrecht ein (§ 119 ff. BGB). Irrtümer können sich z.B. aus Erklärungshandlung (verschreiben, versprechen) oder über eine rechtlichen Bedeutung ergeben. Wird ein Rechtsgeschäft wirksam angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig zu sehen.

Das Wichtigste im Überblick

 

  • Willenserklärungen zielen auf die bewusste Herbeiführung einer Rechtsfolge ab
  • Maßgeblich sind Abgabe und Zugang
  • Willenserklärungen sind anfechtbar

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