Gesellschafter


Kurz & einfach erklärt:

Gesellschafter verständlich & knapp definiert

Ein Gesellschafter ist der finanzielle Teilhaber einer Unternehmung. Er kann natürliche oder juristische Person sein und gilt als Inhaber seines jeweiligen Geschäftsanteiles der Unternehmung. Entsprechend der vorliegenden Rechtsform, beispielsweise GmbH, ergeben sich entsprechend des Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Rechte und Pflichten für den Gesellschafter.
notes Inhalte

Als Gesellschafter wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die an einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderen Form der Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Umgangssprachlich wird der Begriff vor allem im Zusammenhang mit Beteiligungsverhältnissen bei GmbH's, OHG's, KG's und GbR's verwandt, obwohl er grundsätzlich weiter ist: auch der Aktionär einer AG ist zum Beispiel Gesellschafter, ebenso das Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft (eG).

Übernahme des unternehmerischen Risikos

Gesellschafter geschrieben auf dem Glass mit einem Highlighter
Als Gesellschafter kommen neben natürlichen Personen auch juristische Personen in Frage

Die Beteiligung des Gesellschafters erfolgt über eine Kapitaleinlage und die Übernahme des unternehmerischen Risikos. Es drückt sich in der Teilnahme an Gewinnen und Verlusten aus. Der Umfang der Risikoübernahme wird dabei durch die Rechtsform der Gesellschaft und die Rechtsstellung des Gesellschafters bestimmt.



Bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich das Risiko auf die Höhe der Kapitaleinlage. Hier haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Bei Personengesellschaften steht der Gesellschafter zusätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Gläubigerforderungen ein. Eine Ausnahme ist der Kommanditist bei der KG, der nur in Höher der eingetragenen Haftungssumme haftet. (siehe auch GmbH Haftung)

Rechte und Pflichten eines Gesellschafters

Rechte und Pflichten von Gesellschaftern sind im Einzelnen in den jeweils relevanten Gesetzen und ergänzend im Gesellschaftsvertrag geregelt. Zur Anwendung kommen vor allem HGB, BGB, AktG und GmbHG. Typische Gesellschafterrechte betreffen neben den eigentlichen Vermögensrechten (Gewinnanspruch), Mitwirkungs- und Stimmrechte, Auskunfts-, Informations- und Kontrollrechte.

Der stille Gesellschafter

Ein besonderes Gesellschaftsverhältnis ist die stille Gesellschaft. Hier handelt es sich um ein reines Innenverhältnis, bei der der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage leistet, ohne am Gesellschaftsvermögen beteiligt zu sein. Er erwirbt damit im Regelfall auch keine Mitunternehmerrechte. Der stille Gesellschafter nimmt vielmehr nur am Gewinn, ggf. auch am Verlust der Gesellschaft teil.

Gesellschafter: das Wichtigste im Überblick

  • Beteiligter an einer Kapital- oder Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft
  • Beteiligung durch Kapitaleinlage 
  • Übernahme des unternehmerischen Risikos (Gewinn-, Verlustteilnahme, Haftung)
  • Rechte und Pflichten durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag geregelt 
  • Sonderform: stiller Gesellschafter als reines Innenverhältnis

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