Personengesellschaften


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Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen, um einen bestimmten Zweck zu verwirklichen. Der Zweck besteht meist darin, eine bestimmte Geschäftsidee gemeinsam umsetzen zu können oder Größenvorteile zu nutzen.

Bekannte Formen von Personengesellschaften sind etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnergesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Charakter von Personengesellschaften

Streng genommen handelt es sich bei Personengesellschaften nicht um juristische Personen, auch wenn sie über eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit verfügen. So ist es möglich, dass die Gesellschaft Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Vermögen besitzen kann. Im Gegensatz dazu kann es sich bei den Personen, die sich zusammenschließen, sehr wohl um juristische Personen handeln. Geläufiger sind allerdings Zusammenschlüsse von zwei oder mehr natürlichen Personen, beispielsweise im Rahmen von größeren Anwaltskanzleien oder Arztpraxen.

Grundsätzlich ist es bei Personalgesellschaften üblich, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder der Gesellschafter einer Partnergesellschaft, weil die Haftung lediglich auf Fehler in der Ausübung des Berufs beschränkt ist.

In Deutschland gelten folgende Rechtsformen als typische Personengesellschaften:


Unterschiede zur Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften stehen im Gegensatz zu Personengesellschaften. Bildet bei Kapitalgesellschaften das Kapital den rechtlichen Ausgangspunkt für die Verbindung, sind es bei Personengesellschaften die Personen selbst. Zudem haften die Gesellschafter der Personengesellschaft wie erwähnt mit ihrem Privatvermögen, wohingegen die Haftung bei Kapitalgesellschaften auf das (Gründungs-)Kapital beschränkt ist.

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind deutlich stärker an das Unternehmen gebunden. Es ist – im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft – nicht möglich, die Gesellschaftsbeteiligungen zu verkaufen oder anderweitig zu übertragen. Die Gesellschafter besitzen zudem alle genau ein Stimmrecht, wenn unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Bei Kapitalgesellschaften entscheidet hingegen der Anteil am Kapital darüber, wer welches Stimmrecht besitzt. Beispielsweise hat ein Großaktionär auf der Jahreshauptversammlung deutlich mehr Einfluss bei Abstimmungen als der Besitzer einer einzelnen Aktie.

Einsatz von Personengesellschaften in der Praxis

Aufgrund der unbegrenzten persönlichen Haftung und der gleichmäßigen Verteilung der Stimmrechte werden Personengesellschaft nur selten gegründet. Relativ geläufig ist die GbR, die heute bevorzugt von kleinen Internet-Unternehmen genutzt wird. Meistens wird eine solche Gesellschaft von lediglich zwei Personen gegründet, um Blockaden bei unternehmerischen Entscheidungen durch zu viele Stimmberechtigte zu verhindert.

Gerade in kapitalintensiven Branchen und im Produktionsbereich kommen Personalgesellschaften nicht mehr zum Einsatz. Das Verlustrisiko ist für die Gesellschafter zu groß und der Gründungsaufwand nur unwesentlich geringer als bei einer GmbH. Der einzige Vorteil der Personengesellschaften besteht darin, dass kein Gründungskapital aufgewendet werden muss – auch wenn im Gesellschaftsvertrag meist anderweitige Regelungen vereinbart werden.

Partnergesellschaften sind im Wirtschaftsleben hingegen recht weit verbreitet. Es handelt sich um Zusammenschlüsse von Personen, die freie Berufe ausüben. In der Regel kooperieren dabei Anwälte oder Ärzte im Rahmen größerer Kanzleien bzw. Praxen. Dadurch sparen die einzelnen Freiberufler Kosten, weil beispielsweise nur ein Sekretariat benötigt wird. Zudem können Größenvorteile im Einkauf genutzt sowie der Kundennutzen (verschiedene Fachrichtungen an einem Ort) gesteigert werden.

Steuerliche Behandlung von Personengesellschaften

Da Personengesellschaften keine tatsächlichen juristischen Personen sind, hängt deren steuerliche Behandlung von der betreffenden Steuerart ab. Teilweise ist die Gesellschaft selbst das steuerpflichte Subjekt, teils müssen die jeweiligen Gesellschafter die Steuern entrichten:


  • Die Umsatzsteuer muss direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt abgeführt werden. Ob auch die einzelnen Gesellschafter – etwa im Rahmen einer separaten freiberuflichen Tätigkeit – Umsatzsteuer zahlen müssen, ist davon unabhängig.
  • Die Einkommenssteuer wird hingegen direkt bei den einzelnen Gesellschaftern erhoben. Maßgeblich für die Steuerlast ist der Anteil am Gewinn der Personalgesellschaft, der in der Regel gleichmäßig auf alle Gesellschafter verteilt wird.
  • Bei der Gewerbesteuer mischen sich die Konzepte hingegen. Die Personengesellschaft wird zwar gewerbesteuerlich als selbständiger steuerpflichtiger Betrieb angesehen, es werden aber zugleich die Regelungen zur Gewinnermittlung aus dem Einkommenssteuerrecht übernommen.
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