GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)


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Eine GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Sie wird durch mindestens zwei natürliche Personen gegründet und dient der Erreichung eines gemeinschaftlichen Geschäftszwecks. Der gemeinschaftliche Zweck kann vielfältiger Natur sein. So kann eine GbR beispielsweise ein Unternehmen mit der Gewinnerzielung darstellen oder auch eine Bürogemeinschaft sein. Das heißt, jede gewerbliche Tätigkeit kann hier den Geschäftszweck wiederspiegeln. Dieser Zweck darf sich, im Gegensatz zu den anderen Personengesellschaften, nicht ausschließlich im Handelsgewerbe bewegen. Im Allgemeinen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht von kaufmännischer Natur. Sollte dies nach einiger Zeit doch der Fall sein, dann wird die GbR automatisch in eine OHG umgewandelt.

Gründung

Die GbR ist die mit Abstand beliebteste Unternehmensform. Denn die Gründung dieser Personengesellschaft ist äußerst einfach und erfordert des Weiteren auch keine Geldeinlage. So kann diese bereits entstehen wenn zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, dann handelt es sich bereits um eine GbR. Dennoch benötigt auch diese Rechtsform einen Gesellschaftsvertrag. Dieser kann zwar mündlich vonstattengehen und wäre so auch rechtskräftig, dennoch ist dieser in den meisten Fällen auch schriftlich festgehalten. So werden viele Missverständnisse aus der Welt geschafft. Zusammengefasst sind die folgenden die wichtigsten Schritte zur Gründung einer GbR.
Eine Eintragung in das Handelsregister entfällt bei der GbR. Auch ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag entfällt hier. Das heißt, allgemein sind die Gründungskosten extrem gering.

Wichtig ist nur, dass es mindestens zwei Personen sein müssen und der Jahresumsatz unter 250.000€ liegt. Sollte dieser darüber liegen wird die GbR, wie oben schon erwähnt in eine OHG umgewandelt.

Kapitaleinlage

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in keiner Art und Weise eine Einlage vorgeschrieben. So können die Gesellschafter frei darüber entscheiden ob und in welcher Höhe sie eine Einlage in das Unternehmensvermögen tätigen.

Vermögen und Gewinnverteilung

Hier gilt grundsätzlich nach dem BGB, dass die Gewinne sowie als auch Verluste gleichermaßen aufgeteilt. Dies ist völlig unabhängig von der Größe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters. Insofern empfiehlt sich eine festgeschriebene Regelung im Gesellschaftsvertrag. So können die Gewinne unter Berücksichtigung der Geschäftsanteile gerecht aufgeteilt werden.

Vor –und Nachteile

Vorteile
  • Keine Eintragung in das Handelsregister
  • Sehr einfache Gründung
  • Geringe Gründungskosten
  • Keine Buchführungspflicht
  • Keine Kapitaleinlage notwendig

Nachteile
  • Unbeschränkte Haftung
  • Starke Vertrauensbasis muss vorhanden sein
  • Private Besteuerung der Gewinne (heißt, jeder Gesellschafter ist selbst steuerpflichtig)
  • Ist nur für „Kleingewerbe“ möglich (heißt, sobald der Betrieb den Rahmen sprengt, wird er automatisch in eine OHG umgewandelt)

Haftung

Grundsätzlich haften alle Gesellschafter der GbR persönlich gegenüber Verbindlichkeiten/Schulden Dritter. Das heißt wiederum, dass alle Beteiligten gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen einstehen. Auch mit zusätzlichen Vereinbarungen im Vertrag kann an dieser Situation, zumindest im Außenverhältnis, nichts geändert werden. Durch vertragliche Bestimmungen können lediglich die Regelungen im Innenverhältnis festgehalten werden. Hier noch einmal kurz der Unterschied zwischen Innen –und Außenverhältnis.

Innenverhältnis:
  • Diese Verhältnis regelt nur die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und auch zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung (falls vorhanden).
Außenverhältnis:
  • Hier werden die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und gesellschaftsfremden Personen geregelt, so zum Beispiel die Beziehung zu Geschäftspartnern oder Lieferanten. In den meisten Fällen gelten in der Außenbeziehung die gesetzlichen und nicht die vertraglichen Regelungen

Das heißt, ein Gläubiger könnte rein theoretisch seine kompletten Forderungen gegen einen einzigen Gesellschafter geltend machen. Dies kann dann durch die vertraglichen Bestimmungen im Innenverhältnis wieder ausgeglichen werden.

Auflösung

Die wichtigsten Gründe einer Auflösung sind die folgenden.
  • Kündigung :Beispielsweise durch einen Gesellschafter (wenn im Vertrag nichts bestimmt ist, dann ist diese formlos möglich)
  • Gesellschafterbeschluss: Alle Gesellschafter können durch einen gemeinschaftlichen Beschluss die GbR auflösen 
  • Sonstige:Durch den Tot eines Gesellschafters tritt dieser automatisch aus der GbR aus. Ein weiterer Grund wäre der zeitliche Ablauf des Gesellschaftsvertrags. 
Am Schluss der Auflösung müssen mit dem Geschäftsvermögen alle offenen Verbindlichkeiten und schwebende Geschäfte beglichen werden. Sollte nach der Begleichung der Schulden und der Rückgabe von Einlagen (falls die Gesellschafter welche getätigt haben) noch ein Überschuss übrigbleiben, so wird dieser auf die Gesellschafter aufgeteilt.
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