Selbstschuldnerische Bürgschaft
Selbstschuldnerische Bürgschaft verständlich & knapp definiert
Bürgt ein Bürge selbstschuldnerisch bedeutet dies, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers unmittelbar in der Hauftungsschuld steht. Das heißt, dass er unverzüglich zahlen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, die Begründung der Bürgschaft zu hinterfragen oder prüfen zu lassen.- chevron_right Unterschied zur normalen Bürgschaft
- chevron_right Praktische Anwendungsbeispiele
- chevron_right Grenzen der Haftung
- chevron_right Mehrere Mitbürgen möglich
- chevron_right Zusammenfassung selbstschuldnerische Bürgschaft:
Die selbstschuldnerische Bürgschaft bietet dem Gläubiger mehr Sicherheiten als eine gewöhnliche Bürgschaft. Für den Bürgen ist diese Sonderform der Bürgschaft hingegen mit mehr Risiken verbunden. Denn sobald er den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, steht er neben dem eigentlichen Schuldner sofort in der Haftungsschuld, sofern dieser in Zahlungsverzug gerät.
Unterschied zur normalen Bürgschaft
Die Tatsache, dass der Bürge unmittelbar zahlen muss, stellt den wesentlichen Unterschied zur herkömmlichen Bürgschaft dar. Bei einer einfachen Bürgschaft hat der Bürge die Möglichkeit, die Zahlung zunächst zu verweigern, wenn er sie als ungerechtfertigt ansieht.
Zum Beispiel kann er einen Prozess anstrengen, der klärt, ob der Hauptschuldner nicht doch noch über Vermögenswerte verfügt, die man zur Begleichung der Schuld heranziehen könnte. Erst wenn alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind, muss der Bürge seinen Anteil leisten.
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet er explizit auf die sogenannte Einrede der Vorausklage, wie es § 773 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches formuliert. Sollte der Bürge im Bürgschaftsfall die Zahlung verweigern, kann der Gläubiger umgehend eine Zwangsvollstreckung erwirken.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Bürgschaftsvertrag eine entsprechende Klausel beinhaltet, die den Verzicht auf Einspruch explizit benennt. Der Vertrag tritt auch nur dann in Kraft, wenn ihn alle drei Vertragsparteien unterzeichnet haben. Mündliche Zusagen eines Bürgen sind im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht rechtsverbindlich.
Praktische Anwendungsbeispiele
Eine Reihe von Vertragsverhältnissen basieren auf solch einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Sie finden in der Regel Anwendung, wenn der Gläubiger begründete Zweifel an der Bonität des Schuldners hegt und von einem hohen Ausfallrisiko ausgeht. Dabei kann es sich um einen normalen Kreditvertrag zwischen Bank und Darlehensnehmer handeln.
Doch inzwischen machen sich etliche Vermieter die selbstschuldnerische Bürgschaft zunutze, um sich im Falle einer Wohnungsvermietung an Studenten ohne festes Einkommen gegen einen Mietausfall abzusichern. Bei dieser Mietbürgschaft springen in aller Regel die Eltern als selbstschuldnerische Bürgen ein.
Grenzen der Haftung
Die Mietbürgschaft ist ein gutes Beispiel dafür, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft immer an einen konkreten Vertragsgegenstand geknüpft ist. Ein Bürge haftet nie allgemein für die Säumigkeit eines Schuldners, sondern lediglich für eine nicht gezahlte Miete oder Darlehensrate. Zudem sind in den Bürgschaftsverträgen meist Obergrenzen der Haftung definiert. Dabei handelt es sich entweder um einen maximalen Haftungsbetrag oder eine zeitliche Begrenzung der Haftungspflicht.
Mehrere Mitbürgen möglich
Die selbstschuldnerische Bürgschaft muss nicht zwangsläufig von einer einzelnen Person alleine getragen werden. Der Vertrag kann mehrere Mitbürgen aufführen, die entweder zu gleichen Teilen für die Gesamtschuld bürgen oder deren Haftung einen exakt zu benennenden Anteil ausmacht.
Zusammenfassung selbstschuldnerische Bürgschaft:
- mehr Sicherheit für den Gläubiger
- unmittelbare Haftung des Bürgen ohne Widerspruchsrecht
- Haftungsdeckelung (Höchstbetrag oder zeitliche Befristung)
- mehrere Mitbürgen möglich
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