Bürgen
Kurz & einfach erklärt:
Bürgen verständlich & knapp definiert
Bürgen bezeichnet die Tätigkeit, die bei einer Bürgschaft entsteht. Bürgen ist daher das einseitige Versprechen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit (z.B. Mietzahlungen) einzustehen, falls der Schuldner nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit selbst aufzukommen.notes Inhalte
- chevron_right Einseitigkeit der Verpflichtung
- chevron_right Formale Voraussetzungen für eine Bürgschaft
- chevron_right Das Prinzip der Akzessorietät
- chevron_right Zusammenfassung "bürgen":
Bürgen bedeutet dafür einstehen, dass eine bestimmte Schuld, für die man bürgt, beglichen wird. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber einem Gläubiger, in den meisten Fällen einer Bank, dafür einzustehen, dass ein Kreditnehmer, der sogenannte Hauptschuldner, seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber tatsächlich erfüllt. Eine Bürgschaft kann von einer einzelnen Person oder von mehreren übernommen werden. Das Prinzip des Bürgens bzw. der Bürgschaft vereinfacht die Kreditvergabe, indem es dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gibt, für den Fall, dass der Hauptschuldner zahlungsunfähig werden sollte.
Wer eine Bürgschaft übernimmt geht ein Schuldverhältnis mit dem Gläubiger ein, das diesen berechtigt bei Zahlungsausfall die Zahlung der Schuld vom Bürgen einzufordern. Tritt der Gläubiger die Hauptforderung an einen neuen Gläubiger ab, so gilt das auch für die Bürgschaft. Eine Bürgschaft ist in der Regel nicht kündbar und erlischt auch beim Tod des Bürgen nicht, sondern geht an seine Erben über.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Bürgschaft sind im BGB in den Paragrafen 765-778 geregelt. Denn eine Bürgschaft kann unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bürge durch die Bürgschaft finanziell eindeutig überfordert ist oder ein sehr enges Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge besteht, wenn es sich etwa um Eheleute oder Verwandte handelt.

So funktioniert eine Bürgschaft
Einseitigkeit der Verpflichtung
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Das bedeutet, dass sich derjenige, der bürgt, gegenüber dem Gläubiger vertraglich verpflichtet persönlich und mit seinem Vermögen für die Begleichung der Schuld, die der Hauptschuldner aufgenommen hat, einzustehen. Im Gegenzug geht der Gläubiger dem Bürgen gegenüber keinerlei Verpflichtung ein, die Verpflichtung ist also einseitig.Wer eine Bürgschaft übernimmt geht ein Schuldverhältnis mit dem Gläubiger ein, das diesen berechtigt bei Zahlungsausfall die Zahlung der Schuld vom Bürgen einzufordern. Tritt der Gläubiger die Hauptforderung an einen neuen Gläubiger ab, so gilt das auch für die Bürgschaft. Eine Bürgschaft ist in der Regel nicht kündbar und erlischt auch beim Tod des Bürgen nicht, sondern geht an seine Erben über.
Formale Voraussetzungen für eine Bürgschaft
Damit eine Bürgschaft verbindlich ist, muss der entsprechende Vertrag schriftlich festgesetzt werden. Digitales Bürgen oder Bürgschaften per Email sind rechtlich betrachtet gegenstandslos. Eine Ausnahme stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Bürgschaft eines Kaufmanns dar, welche mündlich erteilt werden kann und trotzdem verbindlich ist.Die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Bürgschaft sind im BGB in den Paragrafen 765-778 geregelt. Denn eine Bürgschaft kann unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bürge durch die Bürgschaft finanziell eindeutig überfordert ist oder ein sehr enges Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge besteht, wenn es sich etwa um Eheleute oder Verwandte handelt.
Das Prinzip der Akzessorietät
Die Höhe der Schuld, für die ein Bürge einstehen muss, hängt unmittelbar von der Hauptschuld ab, für welche die Bürgschaft als Sicherung dient. Eine Bürgschaft ist dem Gesetz nach streng akzessorisch. Das bedeutet, dass sie nur so lange besteht, wie die Forderung selbst.Zusammenfassung "bürgen":
- Wer bürgt, verpflichtet sich für die Schuld von jemand anderem einzustehen.
- Eine Bürgschaft, ist ein Vertrag, der schriftlich aufgesetzt werden muss.
- Der Bürge haftet mit seinem persönlichen Vermögen.
- Gläubiger können eine Bürgschaft ebenso weitergeben, wie die dazugehörige Hauptschuld.
- Eine Bürgschaft ist unkündbar und hat so lange Bestand, wie die Schuld besteht.
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