Gewerbesteuerfreibetrag


Kurz & einfach erklärt:

Gewerbesteuerfreibetrag verständlich & knapp definiert

Der Gewerbesteuerfreibetrag definiert einen nicht zu versteuernden Grundbetrag, der Gewerbetreibenden vom Gesetzgeber zugestanden wird. Für diesen Grundbetrag fällt keine Gewerbesteuer an.
notes Inhalte

Der Gewerbesteuerfreibetrag ist ein nicht zu versteuernder Grundbetrag, der Gewerbebetrieben, die im Sinne des Einkommenssteuerrechts über ihre gewerbliche Tätigkeit oder als Kapitalgesellschaft steuerpflichtig sind, zugestanden wird.

Höhe des Gewerbesteuerfreibetrags


Die Höhe des Gewerbesteuerfreibetrags ist im Gewerbesteuergesetz (GewStG) verankert. Laut § 11 des Gewerbesteuergesetzes wird natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro zugestanden. Für Vereine gilt ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe nehmen eine Sonderstellung ein. Für eine Besteuerung ist eine Eintragung im Handelsregister notwendig, außerdem darf der durch gewerbliche Dienstleistungen erzielte Umsatz 5.000 Euro nicht übersteigen.

Bemessungsggrundlage und Höhe der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag ist die Bezugsgröße für die Höhe der zu entrichtenden Gewerbesteuer. Gegebenenfalls sind Hinzurechnungen und Kürzungen vom Gewinn vorzunehmen. Außerdem darf ein Verlustvortrag aus den Vorjahren mit dem Gewerbeertrag verrechnet werden. Vom übrig bleibenden Betrag ist der Freibetrag abzuziehen. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Wurden bereits Vorauszahlungen der Gewerbesteuer geleistet, sind diese abzuziehen. Übrig bleibt die Gewerbesteuerzahllast, die vom Gewerbebetrieb abzuführen ist.

Zusammenfassung Gewerbesteuerfreibetrag

  • Der Gewerbesteuerfreibetrag ist ein Grundbetrag, den Gewerbebetriebe nicht versteuern müssen
  • Je nach Rechtsform des Unternehmens liegt der Gewerbesteuerfreibetrag bei 24.500 oder 5.000 Euro
  • Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerzahllast ist der Gewerbeertrag
  • Der Gewerbesteuerfreibetrag ist vor der Ermittlung der Gewerbesteuerzahllast vom Gewerbeertrag abzuziehen
  • Außerdem ist der Gewerbeertrag um weitere Korrekturgrößen zu bereinigen (Hinzurechnungen, Kürzungen, Vorauszahlungen, Verlustvortrag)

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