Einkommensteuer


Kurz & einfach erklärt:

Einkommensteuer verständlich & knapp definiert

Die Einkommenssteuer ist ein Geldbetrag, den jeder verdienende Arbeitnehmer in Abhängigkeit von seinem Familienstand und seinem Einkommen an den Staat bezahlen muss. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, fließt also dem Bund zu.
notes Inhalte

Die Einkommensteuer erhebt der Staat auf Einkommen natürlicher Personen, wobei er zugleich sieben unterschiedliche Einkunftsarten erfasst. Dieser Steuer unterliegen zum Beispiel Gehälter sowie Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Es handelt sich um eine Gemeinschaftssteuer, die anteilig an den Bund, die Länder und die Kommunen fließt. Unter allen Steuern nimmt sie vor der Umsatzsteuer die wichtigste Position ein, rund ein Drittel aller Steuereinnahmen stammen aus dieser Steuerart. Die gesetzliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz.

Das Prinzip

Mit der Einkommensteuer besteuert der Staat gezielt die Einkommen, während Steuern wie die Umsatzsteuer als Konsumsteuern fungieren. Dabei zieht er folgende Einkunftsarten heran:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, unter anderem Arbeitnehmer und Beamte
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, zum Beispiel Freiberufler
  • Einkünfte aus Gewerbebetriebe
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte, dazu zählen Renten

Die Einkünfte aus diesen sieben Arten ergeben das Gesamteinkommen. Für dieses gilt ein progressiver Steuertarif, der auf dem Gedanken des Leistungsfähigkeitsprinzips beruht. Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen zahlen prozentual einen höheren Steuersatz als Geringverdiener. Sämtlichen Steuerpflichtigen gewährt der Staat ein Existenzminimum. Auf diesen Grundfreibetrag, der 2017 bei 8.820 Euro liegt, erhebt er keine Einkommensteuer. Erst jeder weitere verdiente Euro führt zu einer Steuerschuld. Diese darüber hinausgehenden Beträge werden zuerst mit dem Eingangssteuersatz besteuert, stufenweise steigt der Steuersatz für den jeweiligen Mehrverdienst bis zum Spitzensteuersatz.

Steuerabzug und Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuer für alle Nichtselbstständigen wie Arbeitnehmer zeichnen sich durch eine Besonderheit aus: Die Finanzbehörden ziehen sie direkt vom Lohn ein, die Steuerpflichtigen können über das Geld nicht zuerst verfügen. Entsprechend müssen sie keine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern sie nicht Einnahmen aus anderen Einkunftsarten beziehen. Die Abgabe der Steuererklärung lohnt sich oftmals dennoch, weil der Staat unterschiedliche Aufwendungen als steuermindernd anerkennt und Steuererstattungen winken.

Unter anderem Selbstständige sind dagegen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Sie müssen zudem vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, welche das Finanzamt anhand der letzten Steuerschuld berechnet. Erwähnung verdient auch die Möglichkeit, dass sich Ehepaare und eingetragene Lebenspartner für eine Zusammenveranlagung entscheiden können. Ihr gemeinsames Einkommen wird dann halbiert und auf beide Personen verteilt. Aus diesem Ehegattensplitting ergeben sich insbesondere Steuervorteile, wenn sich die Einkommen der beiden deutlich unterscheiden.

Zahlreiche Möglichkeiten der Steuerminderung

Steuerpflichtige können in ihrer Steuererklärung vielfältige Ausgaben nennen, die ihre Steuerlast reduzieren. Dazu zählen Vorsorgeaufwendungen für verschiedene gesetzliche und private Versicherungen wie die Sozialversicherungsabgaben, eine Rürup-Rente und eine Unfallversicherung. Als Sonderausgaben akzeptiert der Staat auch Spenden, Kinderbetreuungskosten, Ausgaben für die Berufsausbildung und Unterhaltsleistungen. Die Finanzbehörde zieht die Kosten bis zu einer gewissen Höchstgrenze, die sich zwischen den unterschiedlichen Aufwendungen unterscheidet, vom zu versteuernden Einkommen ab.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Unmittelbar von der Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer hängt die Steuerschuld für den Solidaritätszuschlag sowie für die Kirchensteuer ab. Der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag liegt bei 5,5 %, für die Kirchensteuer bei 8 beziehungsweise 9 %. Die Kirchensteuer müssen nur die Mitglieder der entsprechenden Religionsgemeinschaften zahlen. Beispiel: Das Finanzamt ermittelt eine jährliche Einkommenssteuer von 10.000 Euro, dann kommen 800 oder 900 Euro Kirchensteuer hinzu.

Einkommensteuer - Zusammenfassung:

  • erhoben auf sieben verschiedene Einkunftsarten
  • bei Gehältern und Löhnen direkter Abzug
  • alle anderen müssen Einkommen per Steuererklärung mitteilen
  • Gemeinschaftssteuer von Bund, Ländern und Kommunen
  • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an Einkommensteuer gekoppelt
Die Einkommensteuer zahlen alle natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland, sofern sie in einer von sieben Einkunftsarten Einkommen erzielen. Den Großteil des Steueraufkommens nimmt der Staat von nicht selbstständig Arbeitenden ein, bei denen er die Steuer unmittelbar vom Gehalt einzieht.

Zusammensetzung der Einkommensteuer
So setzt sich die Einkommensteuer zusammen

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