Handelsregister
- chevron_right Für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
- chevron_right Anmeldepflicht für Kaufleute und Handelsgesellschaften
- chevron_right Zwei Abteilungen: HRA und HRB
- chevron_right Inhalt des Handelsregisters
- chevron_right Zusammenfassung Handelsregister
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem wesentliche Angaben und Informationen über die in einem bestimmten Gebiet als Kaufleute angemeldeten natürlichen und juristischen Personen erfasst werden. Handelsregister werden von den Amtsgerichten als zuständigen Registergerichten für ihren jeweiligen Bezirk geführt. Seit 2007 geschieht dies ausschließlich in elektronischer Form.
Für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
Mit der Erfassung der für den Wirtschafts- und Geschäftsverkehr wesentlichen Informationen über Kaufleute und Unternehmen erfüllt das Handelsregister wichtige Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktionen. Da die eingetragenen Angaben verbindlich sind, leisten Handelsregister einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im allgemeinen Geschäftsverkehr. Handelsregister-Eintragungen sind zum Beispiel sehr hilfreich, um die Richtigkeit von Angaben in Verträgen überprüfen oder nachweisen zu können. In diesem Zusammenhang wird zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden. Positive Publizität bedeutet, dass Nutzer sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister berufen können. Negative Publizität heißt, es kann darauf vertraut werden, dass im Handelsregister nicht ausgewiesene Angaben auch tatsächlich nicht existieren. Das Handelsregister und Handelsregister-Eintragungen sind für jedermann zugänglich. Die Veröffentlichung erfolgt mittlerweile ausschließlich im Internet, die früher übliche Publikation in Printmedien ist seit 2009 entfallen.
Anmeldepflicht für Kaufleute und Handelsgesellschaften
Die Rechtsgrundlagen für das Handelsregister finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 8 - 12 HGB) und ergänzend in der Handelsregister-Verordnung. Anmeldungen zum Handelsregister wegen Neueintragungen, Veränderungen oder Löschungen von Angaben müssen öffentlich beglaubigt sein. Eintragungen bedürfen üblicherweise eines Antrags. Unterlassene Anmeldungen - obwohl sie vorgeschrieben sind - können mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Unternehmen von Kaufleuten und Personengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es sich nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt. Für Kleingewerbetreibende gilt dagegen generell keine Eintragungspflicht. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sind grundsätzlich handelsregisterpflichtig.
Zwei Abteilungen: HRA und HRB
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen:
- in Abteilung A (Abkürzung: HRA) werden Einzelunternehmen/-kaufleute, Personengesellschaften (OHG, KG) und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine registriert;
- in Abteilung B (Abkürzung: HRB) sind die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) erfasst.
Inhalt des Handelsregisters
Welche Angaben im Handelsregister einzutragen sind, ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Vorschriften des HGB sowie speziell bei Kapitalgesellschaften aus Vorschriften des Aktiengesetzes bzw. des GmbH-Gesetzes. Handelsregister-Eintragungen umfassen im Wesentlichen:
- die Firma, d.h. den Firmennamen;
- Firmensitz und -adresse;
- Firmenniederlassungen und Zweigniederlassungen;
- den Unternehmensgegenstand;
- Vertretungsberechtigte - Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen - und Vertretungsbefugnisse;
- sonstige Gesellschafter oder Mitglieder;
- die Rechtsform;
- das Stammkapital;
- besondere rechtliche Veränderungen wie Umwandlung, Insolvenzverfahren oder Auflösung der Firma.
Zusätzlich zu den Eintragungen sind dem Handelsregister bestimmte Dokumente einzureichen, die ebenso für jedermann einsehbar sind. Dazu gehören vor allem:
- Unternehmensverträge
- Satzungen bei Kapitalgesellschaften;
- Gesellschafterliste bei GmbH's;
- Liste der Aufsichtsratsmitglieder bei AG's.
Früher war das Handelsregister auch der Ort für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen bei publizitätspflichtigen Unternehmen. Seit 2006 erfolgt die Veröffentlichung allerdings verbindlich im elektronischen Bundesanzeiger.
≈Eintragungen ins Handelsregister sind ebenso wie Ausdrucke und Kopien gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Zusammenfassung Handelsregister
- öffentliches Verzeichnis mit Angaben über Kaufleute und Unternehmen
- Publikations- , Beweis-, Schutz- und Kontrollfunktionen
- zwei Abteilungen: HRA und HRB
- Eintragung umfassen wesentliche Angaben zur Firma sowie ergänzende Dokumente
- Einsichtnahme für jedermann möglich
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