Gewerbesteuer


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Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf Gewinne aus Gewerbebetrieb anfällt. Sie wird an die Gemeinde gezahlt, in der der Gewerbebetrieb ansässig ist. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden.

Die Gewerbesteuer wird in der Abgabenordnung als Realsteuer bezeichnet, also als eine objektbezogene Steuer, wie z. B. die Grundsteuer. Damit wird angedeutet, dass mit der Erhebung der Steuer das Objekt, also das Gewerbe als solches besteuert wird, unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das ist jedoch nur teilweise richtig, da sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag bemisst.

Seit 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe. Sie kann aber bei bei Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer angerechnet werden. Der Abzug ist aber auf maximal das 3,8-fache des Steuermessbetrages beschränkt.


Wer ist Gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuerpflichtig ist zunächst jeder, der ein Gewerbe im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat. Dazu gehören im Handelsregister eingetragene Personen- und Kapitalgesellschaften ebenso wie der gewerblich tätige Einzelunternehmer. Land- und Forstwirtschaft gehört jedoch nicht dazu und auch Freiberufler sind nicht Gewerbesteuerpflichtig.

Wann wird Gewerbesteuer gezahlt?

Man muss unterscheiden zwischen den Vorauszahlungen und der Abschlusszahlung.


Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Gewinn des Geschäftsjahres. Sie werden auf der Grundlage des Vorjahresgewinnes berechnet, wobei man davon ausgeht, dass im laufenden Jahr mindestens soviel Gewinn erwirtschaftet wird wie im Vorjahr.

Die Abschlusszahlung ist die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der tatsächlich festgesetzten Gewerbesteuer.


Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres, also dann, wenn der Gewinn feststeht.


Die Festsetzung der Gewerbesteuer geschieht in zwei Stufen: Zuerst erlässt das Finanzamt auf der Grundlage der Gewerbesteuererklärung einen sogenannten Gewerbesteuermessbescheid. Damit wird dem Steuerpflichtigen und der zuständigen Gemeinde der Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Die Gemeinde multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz und erlässt den Gewerbesteuerbescheid, in dem die sowohl die Abschlusszahlung als auch die Vorauszahlungen festgesetzt werden.

Der Hebesatz ist der Faktor, mit dem die Gemeinde den Gewerbesteuermessbetrag multipliziert, um die zu zahlende Gewerbesteuer festzusetzen. Diesen Hebesatz setzt jede Gemeinde selbstständig fest. Er wird in Prozent ausgedrückt.

Gezahlt wird die Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides. Die Vorauszahlungen sind jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November zu zahlen.


Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Zunächst einmal wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt. Dafür gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes.

Im nächsten Schritt werden zu dem Gewinn dann die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG hinzuaddiert.


Dazu gehören u. a.:


1. 25% der Summe aus:

  • Schuldentgelten (Zinsen, etc.),
  • Renten und dauernden Lasten,
  • Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern,
  • 20% der gezahlten Miete, Pacht und Leasingraten für bewegliche Güter des Anlagevermögens (z. B. Firmenwagen)
  • 50% der gezahlten Miete, Pacht und Leasingraten für unbewegliche Güter des Anlagevermögens (Immobilien)
  • 25% der Ausgaben für die befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen etc.) Soweit sie EUR 100.000,- überschreiten.

2. Gewinnanteile die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA als Tantieme für die Geschäftsführung gezahlt wurden.

3. Anteile am Verlust einer Personengesellschaft.

4. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Voraussetzung dafür ist, dass diese Aufwendungen bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd angesetzt wurden.

Als nächstes werden dann die Kürzungen nach § 9 GewStG abgezogen.



Dazu zählen u. a.:

  • 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, soweit er nicht von der Grundsteuer befreit ist.
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft sofern die Beteiligung mindestens 15 % des Grund- bzw. Stammkapitals beträgt und die Gesellschaft nicht steuerbefreit ist.
  • Der Teil des Gewinns eines inländischen Unternehmens, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bis zur Höhe von 20 % des Gewinns vor Abzug der Spenden und Mitgliedsbeiträge bzw 4 Promille der Summe aus Umsätzen und gezahlten Löhnen und Gehältern.


Voraussetzung dafür ist, dass diese Erträge bei der Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb gewinnerhöhend angesetzt wurden.

Damit erhält man den Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Von diesem werden nun eventuelle Verluste aus den Vorjahren abgezogen.

Das Ergebnis, der Gewerbeertrag,  wird auf volle EUR 100,- abgerundet.
Dieser Gewerbeertrag wird nun bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um den Freibetrag gekürzt.

Der Freibetrag beträgt EUR 24.500,- für Einzelunternehmer und EUR 5.000,- für Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.

Der Gewerbeertrag, der auf diese Weise ermittelt wurde, wird nun mit der Gewerbemesszahl multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt zur Zeit 3,5 %. Das Ergebnis ist dann der Gewerbesteuermessbetrag.

Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der zuständigen Gemeinde multipliziert.

Der Hebesatz liegt bei mindestens 200 % und liegt in den meisten Gemeinden inzwischen über 400 %.

Das Ergebnis ist dann die festzsetzende Gewerbesteuer.

Im letzten Schritt werden dann von der festzusetzenden Gewerbesteuer die geleisteten Gewerbesteuer-Vorauszahlungen abgezogen. Damit erhält man dann die Gewerbesteuerzahllast, also den Betrag, den man an die Gemeinde zu zahlen hat.

So, wie war das nochmal? Die einzelnen Schritte sind also:

  • Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetriebs nach den Regeln des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes

  • Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

  • Kürzungen nach § 9 GewStG
    Ergebnis: Gewerbeertrag vor Verlustabzug

  • Abzug eventueller Verluste aus den Vorjahren

  • Abrundung auf volle EUR 100,-
    Ergebnis: Gewerbeertrag

  • Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften Abzug des Freibetrages
    Ergebnis: gekürzter Gewerbeertrag

  • Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrages mit der Steuermesszahl (aktuell 3,5%)
    Ergebnis: Gewerbesteuermessbetrag

  • Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde
    Ergebnis: Festzusetzende Gewerbesteuer

  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen von der festzusetzenden Gewerbesteuer.
    Ergebnis: Gewerbesteuerzahllast

  • Multiplikation der festzusetzenden Gewerbesteuer mit 1/4


Ergebnis: zukünftige Vorauszahlungen. Fällig sind diese am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Geschäftsjahres.

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