Betriebsvermögensvergleich
Kurz & einfach erklärt:
Betriebsvermögensvergleich verständlich & knapp definiert
Der Betriebsvermögensvergleich oder Bestandsvergleich ist ein Verfahren zur steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Unterschieden wird zwischen einem unvollständigen und einem vollständigen Betriebsvermögensvergleich. Ein unvollständiger Betriebsvermögensvergleich ist für Unternehmen vorgesehen, die nicht der Buchführungspflicht nach § 4, Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) unterliegen.notes Inhalte
- chevron_right Wer muss einen Betriebsvermögensvergleich erstellen?
- chevron_right Wie wird der Betriebsvermögensvergleich ermittelt?
- chevron_right Vollständiger oder unvollständiger Betriebsvermögensvergleich?
- chevron_right Zusammenfassung
Wer muss einen Betriebsvermögensvergleich erstellen?
Zur Erstellung eines Betriebsvermögensvergleiches sind alle gewerblichen Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe verpflichtet, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:- Sie erwirtschaften inklusive der steuerfreien Umsätze einen Gesamtumsatz von über 600.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen liegt über 25.000 Euro.
- Der Gewinn aus einer gewerblichen unternehmerischen Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft überschreitet die Grenze von 60.000 Euro.
Wie wird der Betriebsvermögensvergleich ermittelt?
Der Betriebsvermögensvergleich wird durch die Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Ende eines Kalenderjahres und am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres ermittelt. Das Betriebsvermögen beschreibt den Unterschied zwischen den bestehenden Vermögenswerten des Unternehmens und seinen Schulden, also der Aktiv- und Passivseite der Bilanz. Es ist also das Reinvermögen respektive das Eigenkapital des jeweiligen Betriebes. Vermögensentnahmen sowie Einlagen werden in den Betriebsvermögensvergleich eingerechnet.Als ein Beispiel:
- Ein Einzelunternehmer verfügt zum Ende eines Kalenderjahres (31.12) über ein Betriebsvermögen (BV) von 300.000 Euro.
- Im darauffolgenden Jahr entnimmt er 50.000 Euro aus der Firmenkasse.
- Gleichzeitig bringt er ein bisher privates Grundstück im Wert von 200.000 Euro in das Betriebsvermögen ein.
- Sein Betriebsvermögen am Ende des kommenden Jahres beläuft sich auf 500.000 Euro.
Der Gewinn des aktuellen Kalenderjahres errechnet sich folgendermaßen:
- Aktuelles BV (550.000 Euro) - BV Vorjahr (300.000 Euro) = 250.000 Euro
- 250.000 Euro + Entnahme (50.000 Euro) = 300.000 Euro
- 300.000 Euro - Einlage Grundstück (200.000 Euro) = 100.000 Euro, Gewinn des letzten Jahres.
Vollständiger oder unvollständiger Betriebsvermögensvergleich?
Ein vollständiger Betriebsvermögensvergleich setzt voraus, dass der Gewinn sowie das Betriebsvermögen auf der Grundlage doppelter Buchführung ermittelt werden. Die meisten der Unternehmen, die einen vollständigen Betriebsvermögensvergleich erstellen müssen, sind aufgrund ihrer Umsätze und ihrer Rechtsform gleichzeitig zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Bilanz verpflichtet. Aus rechtlicher Sicht wird die Pflicht zu einem vollständigen Betriebsvermögensvergleich also sowohl durch das Steuerrecht als auch durch das Handelsrecht geregelt. Maßgeblich für die Gewinnermittlung sind die handelsrechtlichen Vorschriften für die Bilanzierung und Bewertung.Einen unvollständigen Betriebsvermögensvergleich erstellen Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zu doppelter Buchführung und somit auch nicht der Bilanzierungspflicht unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Freiberufler oder Einzelunternehmer mit Umsätzen und Gewinnen unter 500.000/50.000 Euro jährlich. Jedoch können sie auf freiwilliger Basis eine ordnungsgemäße Bilanz im Sinne des Handelsrechtes erstellen.
Das Prinzip eines unvollständigen Betriebsvermögensvergleiches ist mit der Gewinnermittlung im Rahmen eines vollständigen Betriebsvermögensvergleichs identisch, jedoch fallen hier die handelsrechtlichen Vorschriften als maßgebliches Kriterium für die Gewinnermittlung fort. Beispielsweise entscheidet ein Unternehmer im Rahmen eines unvollständigen Betriebsvermögensvergleiches selbst, ob er die ursprünglichen Anschaffungskosten von Waren oder ihren aktuellen geminderten Wert als Grundlage für seine Einnahme-Überschuss-Rechnung wählen will. Für die Kalkulation solcher Wertminderungen gelten weitere steuerrechtliche Regeln.
Auf Antrag steuerbegünstigte Gewinne
Unternehmer, die mindestens zehn Prozent oder 10.000 Euro ihrer durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinne im Unternehmen belassen, können diesen Anteil auf Antrag mit einem Sondersteuersatz versteuern. Wenn solche steuerbegünstigten Gewinne später doch entnommen werden, unterliegen sie allerdings einer relativ hohen Nachversteuerung.
Zusammenfassung
Der Betriebsvermögensvergleich ist ein Verfahren zur Berechnung des steuerlich relevanten Unternehmensgewinnes.- Der Betriebsvermögensvergleich beruht auf der Gegenüberstellung des Betriebsvermögens zum Ende von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
- Er erfolgt auf der Basis des Eigenkapitals des Unternehmens.
- Einlagen wirken bei dieser Rechnung gewinnvermindernd, Entnahmen erhöhen die Gewinne.
- Unternehmen, die der Verpflichtung zur doppelten Buchführung und einer ordnungsgemäßen Bilanzerstellung unterliegen, müssen einen vollständigen Betriebsvermögensvergleich erstellen. Maßgeblich hierfür sind nicht nur die Vorschriften des Steuerrechtes, sondern insbesondere das Handelsrecht.
- Ein unvollständiger Betriebsvermögensvergleich ist für Freiberufler sowie Unternehmen ohne Bilanzierungspflicht möglich. Die Gewinnermittlung erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie bei einem vollständigen Betriebsvermögensvergleich, jedoch entfallen hier die Vorgaben des Handelsrechtes.
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