Schenkung
Schenkung verständlich & knapp definiert
Eine Schenkung ist eine Vermögenszuwendung aus dem Vermögen des Schenkenden und unter bestimmten Umständen auch zu versteuern. Dabei wird zwischen der Handschenkung und dem Schenkungsvertrag mit Schenkungsversprechen unterschieden.- chevron_right Der Schenkungsvertrag
- chevron_right Die Handschenkung
- chevron_right Rückforderungsmöglichkeiten
- chevron_right Steuerrechtliche Aspekte
- chevron_right Das Wichtigste im Überblick
Unter einer Schenkung versteht man eine unentgeltliche rechtsgeschäftliche Vermögenszuwendung aus dem Vermögen des Schenkenden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Schenkung aufgeführt unter §§ 516-534 BGB.
Der Schenkungsvertrag
Beim Schenkungsvertrag liegt ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft vor. Der Schenker erfüllt dabei seine Pflichten aus den Schenkungsvertrag. Das Schenkungsversprechen muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden.
Die Handschenkung
Die Handschenkung ist die gängigste Art der Schenkung. Dabei erlangt der Beschenkte unmittelbar Besitz und Eigentum am Schenkungsgegenstand. Beispiele sind Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke. Diese werden direkt und unentgeltlich an den Beschenkten übergeben, ohne dass ein förmlicher Vertrag geschlossen wird.
Rückforderungsmöglichkeiten
Die Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Dies ist z.B. möglich, wenn die Schenkung unter Auflagen erbracht wurde und diese nicht erfüllt worden ist. Auch in Fällen der Verarmung oder Insolvenz des Schenkers besteht eine Möglichkeit der Rückforderung. Nach § 530 I BGB ist ein Widerruf der Schenkung auch wegen grobem Undank möglich.
Steuerrechtliche Aspekte
Erbschaftssteuern fallen bei Schenkungen gem. § 1 I Nr. 2, § 7 ErbStG an. Einkommens- unter Körperschaftssteuern sind nicht zu zahlen, denn die Schenkung ist ein einmaliger Vermögensanfall. Grundsätzlich ist auch eine Umsatzsteuer zu entrichten. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe handelt. Aufwendungen für Geschenke , die betrieblich veranlasst wurden, sind lediglich beschränkt abzuziehen, beispielsweise wenn die Freigrenze der Aufwendungskosten von 35 EUR nicht überschreiten.
Das Wichtigste im Überblick
- zu unterscheiden ist zwischen der Handschenkung und dem Schenkungsvertrag mit dem Schenkungsversprechen
- unter bestimmten Umständen ist eine Schenkung auch zu versteuern
- die Schenkung ist in einigen Fällen widerrufbar, z.B. bei grobem Undank
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