Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonto verständlich & knapp definiert
Ein Konto, auf das eine Gemeinschaft an Menschen Zugriff hat und das gemeinsam verwaltet wird. Dies kann zum Beispiel ein klassisches Haushaltskonto sein, aber auch kleine Unternehmen können solche Konten unterhalten.- chevron_right Führung als Und-Konto oder Oder-Konto
- chevron_right Das Gemeinschaftskonto in der Praxis
- chevron_right Gemeinschaftskonto - nicht nur beim Girokonto
- chevron_right Welche Banken bieten Gemeinschaftskonten an?
- chevron_right Zusammenfassung Gemeinschaftskonto
Als Gemeinschaftskonto wird generell ein Konto bei einem Kreditinstitut mit mehreren - mindestens zwei - gleichberechtigten Kontoinhabern bezeichnet. Der Gegenbegriff dazu ist das Einzelkonto mit nur einem Kontoinhaber. Der in der Praxis häufigste Fall eines Gemeinschaftskontos ist das gemeinsame Girokonto von Ehe- oder Lebenspartnern. Die Anwendung ist aber keinesfalls alleine auf diese Konstellation beschränkt. Gemeinschaftskonten werden zum Beispiel auch häufig von Geschäftspartnern eröffnet und geführt.
Führung als Und-Konto oder Oder-Konto
Bei einem Gemeinschaftskonto tragen die Kontoinhaber gleiche Rechte und Pflichten. Guthaben auf dem Konto stehen den Inhabern gemeinschaftlich zu, bei Kontoüberziehungen trifft sie die gesamtschuldnerische Haftung. Alle Kontoinhaber sind in gleicher Weise verfügungsberechtigt. In diesem Zusammenhang existieren zwei Arten von Gemeinschaftskonten - Und-Konten und Oder-Konten:
- bei Und-Konten sind die Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsberechtigt, eine alleinige Verfügung eines Kontoinhabers ist nicht möglich. Das gilt nicht nur für Abhebungen und Überweisungen, auch Kontoumschreibungen, -vollmachten, -auflösungen und sonstige Änderungen können nur gemeinschaftlich veranlasst werden. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass das Handling hier vergleichsweise umständlich ist. Und-Konten stellen daher eher die Ausnahme dar.
- bei Oder-Konten kann jeder Kontoinhaber dagegen unabhängig von anderen Kontoinhabern Verfügungen vornehmen. Gemeinschaftskonten von Ehe- oder Lebenspartnern werden typischerweise als Oder-Konten geführt. Jeder der beiden Kontoinhaber erhält dann auch eine eigene Bank- oder EC-Karte, um elektronische Verfügungen veranlassen zu können. Das Recht zur Verfügung betrifft auch Kontoüberziehungen, solange sie sich im eingeräumten bzw. banküblichen Rahmen bewegen. Er liegt normalerweise bei drei Monatsgehältern. Darüber hinausgehende Kreditverhältnisse können dagegen nicht begründet werden.
Das Gemeinschaftskonto in der Praxis
Gemeinschaftskonten von Ehe- und Lebenspartnern werden in der Regel eingerichtet, um die Ausgaben der gemeinsamen Haushaltsführung zu bestreiten. Ist nur ein Partner Verdiener, gewährleistet das Konto dem anderen Partner den unkomplizierten Zugang zu finanziellen Mitteln und die Bestreitung von Ausgaben zur Lebensführung. Das als Oder-Konto geführte Gemeinschaftskonto setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, da es jedem Kontoinhaber Verfügungen ohne Eingriffsmöglichkeiten oder Kenntnis des anderen Inhabers ermöglicht. Bei intakten Beziehungen ist das normalerweise kein Problem, bei gestörten Partnerschaften oder Trennungen birgt das Gemeinschaftskonto ein erhöhtes Risiko der "Kontoplünderung".
Die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos ist dabei keineswegs zwingend, um einem Partner Verfügungsmöglichkeiten einzuräumen. Die Alternative dazu bildet ein Einzelkonto mit Kontovollmacht. Dabei ist ein Partner alleiniger Kontoinhaber, der andere Partner kann im Rahmen der Kontovollmacht alle üblichen Verfügungen und Geschäfte vornehmen. Ihm stehen allerdings nicht die Rechte zu, die originär dem Kontoinhaber vorbehalten sind - zum Beispiel Kontoumschreibungen, -kündigungen oder -auflösungen.
Gemeinschaftskonto - nicht nur beim Girokonto
Die Führung eines Girokontos als Gemeinschaftskonto bildet in der Praxis den häufigsten Fall. Aber auch andere Bankkonten - zum Beispiel Tagesgeld-, Festgeld-, Spar- oder Depotkonten - können als Gemeinschaftskonten eingerichtet werden. Die Ausführungen zum gemeinschaftlichen Girokonto gelten analog.
Ein Gemeinschaftskonto kann dagegen nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Solche sogenannten P-Konten können seit 1. Juli 2010 auf Verlangen von Kontoinhabern als Girokonto auf Guthabenbasis eingerichtet werden, um trotz Kontopfändungen weiter Kontoverfügungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze zu ermöglichen. Ein P-Konto ist zwingend ein Einzelkonto.
Welche Banken bieten Gemeinschaftskonten an?
- ING DIBA Bank
- DKB Bank
- comdirect
Anbieter | Informationen | Link |
![]() | DKB Gebührenfreies Girokonto, inklusive Girokarte & Kreditkarte. Kostenloses Tagesgeldkonto | zum Anbieter |
![]() | DKB Kostenloses Girokonto bei der Direktbank ING DIBA, inklusive Kreditkarte | zum Anbieter |
![]() | DKB Girokonto von der Comdirect Bank, ganz ohne Gebühren. | zum Anbieter |
Weitere Informationen zu den verschiedenen Anbietern von Gemeinschaftskonten gibt es bei Gemeinschaftskonto.org.
Zusammenfassung Gemeinschaftskonto
- gemeinschaftliches Konto bei einer Bank von mindestens zwei Kontoinhabern
- Und-Konto oder Oder-Konto
- typisch bei Ehe- und Lebenspartnern
- bei jeder Art von Bankkonto möglich
- nicht als P-Konto
whatshot Beliebteste Artikel
- chevron_right Stakeholder und Shareholder
- chevron_right Nachhaltigkeit
- chevron_right Soziale Ziele
- chevron_right Ökonomie
- chevron_right Diskontieren
- chevron_right Schwellenländer
- chevron_right Antizyklische Fiskalpolitik
- chevron_right Restbuchwert
- chevron_right Vertragsfreiheit
- chevron_right Prokura