Gesamtschuldnerische Haftung


Kurz & einfach erklärt:

Gesamtschuldnerische Haftung verständlich & knapp definiert

Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht, wenn eine Gemeinschaft einer dritten Partei eine gewisse Sach- oder Geldleistung schuldet. Außerdem kommt hinzu, dass jede natürliche oder juristische Person der Gemeinschaft der dritten Partei nicht nur einen Teil, sondern die gesamte Sach- oder Geldleistung schuldet, sodass der Gläubiger von jeder Person die Gesamtschuld einfordern kann.
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Existieren in einem Kreditvertrag mehrere Darlehensnehmer, dann haften diese in aller Regel gesamtschuldnerisch. Dass die Haftung zur Zahlung von Zins und Tilgung besteht, ist sicher selbstredend. 


Die Haftung auf gesamtschuldnerischer Basis bedeutet allerdings, dass jede der im Kreditvertrag genannten Personen jeweils für den kompletten Kreditbetrag haftet

Wird einer der Kreditnehmer zum Beispiel zahlungsunfähig, bleibt die komplette Forderung bestehen. Der verbleibende Kreditnehmer müsste trotz allem die gesamte Restschuld begleichen – eine Teilung des Kreditbetrages geschieht nicht. 

Die gesamtschuldnerische Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn einer der beiden Darlehensnehmer verstirbt. Um sich gegen einen solchen Fall abzusichern, kann eine Restkreditversicherung abgeschlossen werden. Diese übernimmt im Fall der Fälle die noch zu zahlende Restschuld.

Entstehung einer gesamtschuldnerischen Haftung

Wenn ein Kreditnehmer einen Kredit bei einer Bank aufnimmt oder etwa ein Mieter eine Wohnung mietet, so ist er allein für die Begleichung seiner Kredit- bzw. Mietschulden verantwortlich. Allerdings ist es möglich, Verträge auch zu mehr als einer Person abzuschließen. Beispielsweise nehmen Eheleute häufig gemeinsam einen Kredit auf, um eine Immobilie zu finanzieren. Sollte eine solche vertragliche Vereinbarung getroffen werden, spricht der Gesetzgeber meist von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Denn beide Kreditnehmer oder Mieter sind dann dazu verpflichtet, im Zweifelsfall für die komplette Schuld aufzukommen.

Konkret gibt es drei rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es zu einer gesamtschuldnerischen Leistung kommt:

  • Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine einzige Leistung schulden.
  • Dabei darf der Gläubiger vom jedem der Schuldner die volle Leistung fordern.
  • Insgesamt kann die Leistung jedoch nur einmal gefordert werden.

Beispiel für den Ablauf der gesamtschuldnerischen Haftung

Ein Ehepaar entschließt sich dazu, eine Immobilie mit einem Kredit zu finanzieren, wobei dieser gemeinsam aufgenommen worden soll. Nach einigen Jahren trennt sich das Ehepaar allerdings, es besteht aber immer noch eine Kreditschuld von 100.000 Euro. Weil Ehepartner A nicht mehr in dem Haus wohnt, verweigert er die Bezahlung seines Anteils an den Kreditraten. Daraufhin reagiert die Bank und fordert von Ehepartner B die Begleichung der ausstehenden Rate.

Weil die Eheleute gesamtschuldnerisch haften, muss der zweite Ehepartner auch für diese Schuld aufkommen, sonst kommt es automatisch zum Zahlungsverzug. Im schlimmsten Fall könnte die Bank das Haus sogar zwangsversteigern, wenn sich auch Ehepartner B weigert, die ausstehende Rate zu begleichen. Aber: Es ist zu prüfen, ob der Ehepartner B seinerseits Ansprüche gegenüber dem Ehepartner A geltend machen kann. Schließlich ist dieser ebenfalls Eigentümer der Immobilie, auch wenn er sie nicht mehr bewohnt – und hat den Kreditvertrag unterschrieben.

Gesamtschuldnerische Haftung – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung haften zwei oder mehr Personen für eine Schuld
  • Der Gläubiger kann Ansprüche gegen alle Schuldner geltend machen
  • Er darf die Gesamtleistung jedoch nur ein einziges Mal einfordern

 


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