Erklärung: Was ist eine Kontovollmacht?
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Ausstellung der Kontovollmacht
Grundsätzlich kann über ein Bankkonto immer nur diejenige Person verfügen, die es eröffnet hat. Eine Ausnahme besteht, wenn der Inhaber einen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Pfleger, Betreuer) hat. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise auch Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG, denn die juristischen Personen selbst können zwar de jure Konten führen, aber in der Praxis von sich aus keine Anweisungen geben.
In einigen Fällen ist es sinnvoll, dass neben dem Kontoinhaber weitere Personen auf das Konto zugreifen können. Das ist beispielsweise bei Ehepartnern oder auch bei leitenden Angestellten der Fall. Die Bank kann Anweisungen Dritter aber nur befolgen, wenn zuvor eine Kontovollmacht ausgestellt wurde. Dazu bieten die Kreditinstitute Vorlagen an, theoretisch reichen aber mehr oder weniger formlose Schreiben ebenfalls aus.
Umfang der Kontovollmacht
Grundsätzlich ist es so, dass die Kontovollmacht immer unbegrenzt ausgestellt wird. Diese Verfügungsmacht bezieht sich aber nur auf Kontosalden, nicht auf das Konto als solches. Der Bevollmächtigte hat dadurch nicht alle Rechte, die der Kontoinhaber hat. Durch die Kontovollmacht kann der Dritte vor allem folgende Geschäfte durchführen:
- Verfügung über das Kontoguthaben
- Nutzung von eigeräumten Krediten
- Ankauf von Wertpapieren oder Devisen
- Entgegennahme von Kontoauszügen und Abrechnungen
Zu beachten ist dabei, dass der Kontoinhaber beispielsweise für den Ausgleich von Kontosalden sorgen muss. Nutzt der Bevollmächtigte die Kontovollmacht etwa, um den Dispokredit auszureizen, haftet im Regelfall trotzdem der Inhaber.
Hingegen kann der Bevollmächtigte grundsätzlich keine neuen Konten auf fremden Namen eröffnen oder das bestehende Konto kündigen. Auch der Abschluss oder die Änderung von Kreditverträgen ist ausgeschlossen. Theoretisch ist es aber möglich, die Kontovollmacht diesbezüglich auszuweiten, was vor allem im unternehmerischen Umfeld genutzt wird. Gleichzeitig kann die Kontovollmacht auch beschränkt werden. Dem Bevollmächtigen kann so etwa nur ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt werden, den er ausgeben oder abbuchen darf.
Arten von Kontovollmachten
Bankvollmachten lassen sich insofern voneinander unterscheiden, als dass einige auch nach dem Tod des Kontoinhabers noch gültig sind und andere nicht. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierzu existieren nicht, so dass Bank und Kontoinhaber frei hierüber entscheiden können. Die sogenannte transmortale Kontovollmacht ist zeitlich unbegrenzt und somit auch über den Tod hinaus gültig. Es handelt sich hierbei um den Regelfall bei privaten Girokonten, denn so ist sichergestellt, dass die Hinterbliebenen direkt Zugriff auf Geld haben. Vor allem bei Eheleuten ist das wichtig, wenn einer der Partner der Alleinverdiener ist.
Die sogenannte prämortale Kontovollmacht erlischt hingegen dann, wenn der der Kontoinhaber verstirbt. Das ist insofern mit hohem Aufwand verbunden, als dass die Bank vor jedem Zugriff auf das Konto prüfen muss, ob der Kontoinhaber noch lebt. Andernfalls erlischt die Vollmacht direkt, so dass die Verfügung nicht mehr rechtsgültig wäre.
Einen Sonderfall stellt die postmortale Kontovollmacht dar, die erst nach dem Tod des Kontoinhabers eintritt. In der Regel werden die Erben des Verstorbenen als neue Bevollmächtigte eingesetzt. Sie würden nach Abwicklung des Testaments ohnehin Zugriff auf das Konto erhalten, was allerdings einige Wochen dauern kann und teils mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Die postmortale Kontovollmacht ist deutlich schneller aktiviert, so dass die Erben beispielsweise die Beerdigungskosten direkt mit den Einlagen des Girokontos decken können.
Missbrauch der Kontovollmacht
Aus rein rechtlicher Sicht stellt das Vollmachtverhältnis ein Vertrauensverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten dar. Zwar hat der Bevollmächtigte Zugriff auf das Konto, er darf seine Position aber nicht ausnutzen. Beispielsweise darf er das Geld nicht ohne Grund vom Konto abheben und selbst ausgeben. Diese sogenannte Kontoplünderung ist vom Gesetzgeber strikt verboten, der Bevollmächtigte muss dann das komplette Kapital zurückzahlen.
Oft tritt dieser Fall ein, wenn der Kontoinhaber bereits relativ alt ist und beispielsweise eine Haushaltshilfe einstellt. Diese hat Zugriff auf das Konto, um Einkäufe zu erledigen. Nach dem Tod des Kontoinhabers stellen der Erben dann fest, dass der Bevollmächtigte viel mehr Kapital vom Konto abgehoben hat, als für die Einkäufe notwendig gewesen wären. In der Theorie muss der Bevollmächtigte dann Schadensersatz zahlen, in der Praxis ist der Nachweis der Straftat aber äußerst schwierig. Das gilt vor allem für die Veruntreuung von Kapital im unternehmerischen Umfeld, die selten komplett aufgeklärt werden kann.
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