Barverkauf
Barverkauf verständlich & knapp definiert
Barverkauf bedeutet, dass im Warenverkehr die Lieferung von Waren gegen Barzahlung erfolgt. Bei einem Barverkauf werden Leistung und Gegenleistung unverzüglich erfüllt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Barverkauf mit einem Zahlungsziel auszustatten. Das bedeutet, dass die Übergabe der Bargeldes erst nach einigen Tagen erfolgen muss.- chevron_right Ablauf eines Barverkaufs
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Unter einem Barverkauf ist die Lieferung von Waren gegen Barzahlung zu verstehen. Leistung und Gegenleistung werden dabei in der Regel unverzüglich erfüllt.
Ablauf eines Barverkaufs
Im Rahmen eines Barverkaufs, auch Bargeschäft genannt, wickeln Käufer und Verkäufer ein Geschäft Zug um Zug ab. Der Verkäufer überbringt die Leistung – ein Produkt oder eine Dienstleistung – direkt an Ort und Stelle. Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt durch Bargeld, das er dem Verkäufer unverzüglich aushändigt. Es ist allerdings möglich, einen Barverkauf mit einem Zahlungsziel auszustatten. Die Übergabe des Bargelds muss dann erst nach einer bestimmten Anzahl an Tagen erfolgen.
Aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht können neben der direkten Übergabe von Bargeld drei weitere Zahlungsmittel eingesetzt werden, um die Schulden aus einem Barverkauf zu begleichen:
- Bargeldversand mittels eines Wertbriefs
- Ein Wechsel, der in bar eingelöst werden kann
- Postanweisung
Einsatzgebiete von Barverkäufen
Im modernen Wirtschaftsleben kommen Barverkäufe nur noch recht selten vor. In Bar wird meist nur noch bezahlt, wenn Unternehmen Produkte an Endkunden verkaufen. Beim Bäcker, im Café oder im Supermarkt werden täglich zahlreiche Barverkäufe abgewickelt.
Wenn zwei Firmen eine Geschäftsbeziehung eingehen, werden Leistungen nur in seltenen Fällen per Barzahlung beglichen. Für Gewöhnlich überweist der Käufer eines Produkts oder einer Dienstleistung den Rechnungsbetrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Verkäufer. Lediglich wenn ein Unternehmen vor der Insolvenz steht, werden Barverkäufe durchgeführt.
In § 142 der Insolvenzordnung heißt es zu Bargeschäften:
Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.
Nur wenn ein Schuldner durch den Barverkauf einen Gläubiger des Insolvenzverfahrens deutlich benachteiligt, ist das Bargeschäft verboten. In allen anderen Fällen ist der Barverkauf für Unternehmen, die sich im Insolvenzverfahren befinden, oft die letzte Möglichkeit zur Teilhabe am Wirtschaftsleben.
Barverkauf – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
- Bei einem Barverkauf bezahlt der Käufer ein Produkt oder eine Dienstleistung mit Bargeld.
- Barverkäufe sind im Alltag gängig, werden im Wirtschaftsleben aber kaum abgewickelt.
- Lediglich während eines Insolvenzverfahrens führen Unternehmen Barverkäufe durch.
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