Wechsel – wer ist beteiligt und wie wird verbucht?


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Die Verwendung eines Wechsels findet man in der Praxis nicht mehr sehr häufig. Dennoch darf dieses Zahlungsmittel nicht unterschätzt werden, da es gerade in Branchen mit langen Zahlungszielen als zusätzliche Sicherheit nach wie vor seinen Stellenwert in der Wirtschaft hat.

Beteiligte Parteien im Wechselgeschäft

Ein Wechsel ist ein Papier, auf dem ein Zahlungsversprechen zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart wird. Beteiligt sind bei der Ausstellung der Schuldner (z.B. Kunde) und der Gläubiger (z.B. Lieferant).

Beispiel:
Ein Holzhändler (Lieferant) verkauft an einen Kunden Ware im Wert von 10.000 € + 19% UmSt. Es wird ein Zahlungsziel von 90 Tagen unter Ausstellung eines Wechsels vereinbart.

Der Wechsel wird ausgestellt:

  • Aussteller (Trassant) ist der Lieferant.
  • Bezogener (Trassat) ist der Kunde – also der, der den Betrag begleichen muss.
  • Der Lieferant legt dem Kunden den Wechsel vor, den dieser akzeptiert in dem er ihn unterschreibt.
  • Im Wechsel wird die Fälligkeit – also das Zahlungsziel vereinbart.
Mit diesem Vorgang passiert eigentlich noch gar nichts. Lediglich bei große Kapitalgesellschaften müssen lt. § 266 HGB Verbindlichkeit aus Wechsel in der Bilanz separat ausweisen werden. Hier muss eine Buchung erfolgen:

Einkauf
Waren 10.000 € an Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung 11.900 €
Vorsteuer 1.900 €

Beim Akzept des Wechsels:
Verbindlichkeiten aus L. u. L. 11.900 € an VB a. d. Annahme gezogener Wechsel 11.900 €

Durch diese Buchung beim Lieferanten erfolgt also nur eine detaillierte Abgrenzung der Fälligkeit und der Haftung.

Was passiert mit dem Wechsel ?

Die Besonderheit beim Wechsel ist, dass der Lieferant (also der das Geld bekommen soll) in der Zwischenzeit mit diesem Zahlungsversprechen arbeiten kann. Er kann

  • den Wechsel an die Bank verkaufen
  • an andere Gläubiger als Zahlungsmittel weitergeben
  • den Wechsel erst bei Fälligkeit bei der Bank einreichen.

Die häufigste Verwendung ist die Diskontierung – also den Verkauf an die Bank. Das heißt, der Aussteller legt der Bank den vom Kunden akzeptierten Wechsel vor. Die Bank prüft die Kreditwürdigkeit der Beteiligten und gewährt dem Aussteller einen Diskontkredit. In der Regel wird der Betrag dem Konto gutgeschrieben, so dass der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Die Bank lässt sich diese Diskontierung durch Gebühren und Diskontzinsen bezahlen.

Beispiel:
Der Lieferant reicht den Wechsel über 11.900 € bei der Bank ein, und lässt sich diesen über einen Diskontkredit zwischenfinanzieren. Die Bank erhebt Gebühren von 200 € und schreibt dem Konto 11.700 € gut. Der Lieferant hat zu buchen:

Beim Verkauf:
Forderung aus Lieferung und Leistung 11.900 € an Erlöse 10.000 €
Umsatzsteuer 1.900 €

Bei der Gutschrift des Wechsels auf dem Konto:
Bank 11.700 €
Nebenkosten des Geldverkehrs / Zinsen 200 € an Forderung aus L. u. L 11.900 €

Die Zinsen und Kosten wurden hier auf einer Position gebucht, können aber natürlich auch detailliert aufgesplittet werden.

Fälligkeit des Wechsels

Wird der Wechsel fällig, läuft also das Zahlungsziel ab, wird der Betrag beim Konto des Kunden belastet. Dieser bucht dann:

VB a. d. Annahme gezogener Wechsel 11.900 € an Bank 11.900 €

Hat der Lieferant den Wechsel diskontiert, ist zum Fälligkeitsdatum keine Buchung mehr notwendig. Erfolgt keine Diskontierung ist die Buchung „Bank an Forderung“ zum Zeitpunkt der Gutschrift bei der Bank vorzunehmen.


Verlängerung des Wechsels

Es kann durchaus vorkommen, dass der Wechsel zum Zahlungszeitpunkt nicht eingelöst, sondern verlängert wird – man sagt, der Wechsel wird prolongiert. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Kunde zum Zahlungszeitpunkt keine entsprechende Deckung auf dem Konto hat. Sowohl der Kunde als auch der Lieferant ist bemüht, einen Wechsel nicht ungedeckt zu lassen, sondern diesen ordentlich zu verlängern. Es schädigt die Kreditwürdigkeit beider Parteien. Eine Buchung ist bei der Prolongation nicht erforderlich.

Falls ein Wechsel in Protest geht – also beim Kunden weder eingelöst noch verlängert wird – kann der Lieferant mit dem Wechsel die sofortige Vollstreckung beantragen. Die Akzeptanz eines Wechsels muss deshalb mit äußerster Vorsicht erfolgen.

Weitergabe eines Wechsels

Wer einen Wechsel akzeptiert, sollte wissen, dass der Lieferant den akzeptierten Wechsel weitergeben kann.

Beispiel:
Der Kunde A akzeptiert einen Wechsel über 10.000 €, den der Lieferant B ausgestellt hat. Dieser Lieferant hat Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferant C. Zum Ausgleich dieser Verbindlichkeit reicht er den Wechsel an den Lieferant C weiter. Die Weitergabe muss auf der Rückseite des Wechsels vermerkt werden. Diesen Vorgang nennt man Indossierung. Der Lieferant C kann den Wechsel über einen Diskontkredit bei seiner Bank zwischenfinanzieren lassen. Diese Kette kann durch die Weitergabe an weitere Beteiligte weitergeführt werden – was allerdings in der Praxis nicht üblich ist. Geht der Wechsel in Protest haften übrigens alle Beteiligten.
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