Kannkaufmann
Kannkaufmann verständlich & knapp definiert
Ein Kannkaufmann ist ein Kaufmann eines Kleingewerbes, der nicht im Handelsgesetzbuch eingetragen und somit nicht auf rechtlicher Grundlage ein Kaufmann ist. Er wird zum Kaufmann im Sinne des HGB, sobald er im Handelsgesetzbuch eingetragen ist.- chevron_right Eintragung ins Handelsregister und Konsequenzen der Eintragung
- chevron_right Gefahren der Regelungen zum Kannkaufmann
- chevron_right Wichtige Infos zum Kannkaufmann auf einem Blick:
Unter einem Kannkaufmann versteht man jemanden, der durch eine Eintragung in das öffentliche Handelsregistererst seine Kaufmannseigenschaft erlangt und nicht schon kraft der Ausübung eines Gewerbebetriebs.
Hierzu gehören nach § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) Kleingewerbetreibende oder gemäß § 3 HGB auch Land- und Forstwirte, sofern die erforderliche Eintragung herbeigeführt wird. Die Kaufmannseigenschaft ist hier also fakultativ, d.h. sie kann freiwillig herbeigeführt werden.
Daher stammt auch die Bezeichung "Kann-Kaufmann". Dagegen ist gemäß § 1 HGB jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt originär Kaufmann im Sinne des HGB, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um einen Kleingewerbetreibenden, der seine Kaufmannseigenschaft ggf. durch Eintragung in das Handelsregister erlangen kann.
Eintragung ins Handelsregister und Konsequenzen der Eintragung
Regelungen zur Eintragung in das Handelsregister finden sich in den §§ 8 ff. HGB und den entsprechenden Verwaltungsanweisungen, wie zum Beispiel der Handelsregisterverfügung (HRV). Der (potenzielle) Kaufmann muss einen enstprechenden Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Der eingetragene Kaufmann (e.K.) ist zur Führung einer Firma berechtigt und die besonderen Regelungen des Handelsrechts finden auf diesen Anwendung. Diese Regelungen haben zum Teil Vorteile, da sie den Rechts- und Wirtschaftsverkehr etwas beschleunigen, zum Beispiel über die besonderen Regelungen zur Gewährleistung beim Handelskauf §§ 373 ff. HGB.
Gefahren der Regelungen zum Kannkaufmann
Zum Teil bergen die Regelungen auch gewisse Gefahren, da diese unterstellen, dass Kaufleute im Geschäftsleben erfahrener sind. So finden verschiedene Schutzvorschriften für Bürgschaften, Schuldversprechen, etc. keine Anwendung. Der Kaufmann haftet hier wesentlich strenger als etwa ein normaler Verbraucher, der in diesen Fällen wesentlich stärker durch die Rechtsordnung geschützt wird.
Wichtige Infos zum Kannkaufmann auf einem Blick:
- Kleingewerbetreibende und Land- und Forstwirte werden kraft Eintragung Kannkaufmann
- Die Eintragung erfolgt auf Antrag des potenziellen Kannkaufmanns
- Mit Eintragung ins Handelsregister gilt das strenge Handelsrecht
whatshot Beliebteste Artikel
- chevron_right Stakeholder und Shareholder
- chevron_right Nachhaltigkeit
- chevron_right Ökonomie
- chevron_right Soziale Ziele
- chevron_right Schwellenländer
- chevron_right Diskontieren
- chevron_right Antizyklische Fiskalpolitik
- chevron_right Vertragsfreiheit
- chevron_right Restbuchwert
- chevron_right Lobbyismus