Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit verständlich & knapp definiert
Geschäftsunfähig sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer geschäftsunfähig ist, darf niemals alleine, sondern nur mittels gesetzlichem Vertreter Rechtsgeschäfte abschließen.- chevron_right Kinder sind geschäftsunfähig
- chevron_right Jugendliche sind beschränkt geschäftsfähig
- chevron_right Geschäftsunfähigkeit – Zusammenfassung
Bei einer Geschäftsunfähigkeit ist eine Person nicht in der Lage oder nicht berechtigt, eine nach freiem Willen rechtlich verbindliche Willenserklärung abzugeben. Bis zum Jahr 1992 war eine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit möglich. Mit Einführung des Betreuungsrechts wurde diese Entmündigung abgeschafft. Geregelt ist die Geschäftsunfähigkeit in § 104 BGB.
Kinder sind geschäftsunfähig
Dem Gesetz nach sind Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr geschäftsunfähig. Sie dürfen daher keine Rechtsgeschäfte abschließen. Um Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Verträge abzuschließen, bedarf es immer eines gesetzliches Vertreters. Dies können die Eltern des Kindes, ein alleinerziehendes Elternteil oder ein gesetzlicher Vormund sein. Auch Willenserklärungen anderer Personen dürfen nicht gegenüber dem Kind gestellt werden, sondern müssen an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein.
Jugendliche sind beschränkt geschäftsfähig
Zwischen dem vollendeten siebtem und dem 18. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Von diesem Personenkreis geschlossene Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich mindestens schwebend unwirksam. Um das Rechtsgeschäft vollständig wirksam zu machen, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Gemäß § 108 BGB ist ein schwebend unwirksamer Vertrag erst zu erfüllen, wenn die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Andernfalls wird der Vertrag endgültig unwirksam.
Eine Ausnahme bilden hier die vorteilhaften Rechtsgeschäfte. Möchte der Jugendliche eine Schenkung entgegennehmen oder führt Rechtsgeschäfte in einem von den gesetzlichen Vertretern genehmigtes Arbeitsverhältnis, ist keine gesonderte Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Eine weitere Ausnahme ist der sogenannte Taschengeldparagraf. Diese Taschengeldgeschäfte dürfen rechtswirksam von Minderjährigen geschlossen werden, solange die zu diesem Zweck verwendeten Mittel vom gesetzlichen Vertreter zur Verfügung gestellt wurden.
Geschäftsunfähigkeit – Zusammenfassung
- Geschäftsunfähig sind alle Kinder, die ihr siebtes Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
- Eine Ausnahme bildet beispielsweise der Taschengeldparagraf.
whatshot Beliebteste Artikel
- chevron_right Stakeholder und Shareholder
- chevron_right Nachhaltigkeit
- chevron_right Restbuchwert
- chevron_right Diskontieren
- chevron_right Soziale Ziele
- chevron_right Ökonomie
- chevron_right Schwellenländer
- chevron_right Antizyklische Fiskalpolitik
- chevron_right Vertragsfreiheit
- chevron_right Prokura