Gründungszuschuss
Kurz & einfach erklärt:
Gründungszuschuss verständlich & knapp definiert
Ein Gründungszuschuss bezeichnet eine staatliche Transferleistung der Bundesagentur für Arbeit. Der Gründungszuschuss hat den Zweck, die Existenzgründung von Arbeitslosen, die sich selbstständig machen wollen, zu fördern.notes Inhalte
- chevron_right Gründungszuschuss - Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit.
- chevron_right Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- chevron_right Folgende Voraussetzungen sollten erfüllt werden:
- chevron_right Wie lange erhalten Existenzgründer Gründungszuschuss?
- chevron_right Zusammenfassung Gründungszuschuss:
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Fördermaßnahme, die der Staat Empfängern von Arbeitslosengeld I gewährt. Mit diesem Zuschuss soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus gefördert werden.
Gründungszuschuss - Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit.
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss. Auf Basis der Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie den persönlichen Voraussetzungen des Arbeitslosen entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, ob eine Förderung durch den Gründungszuschuss erfolgen kann oder nicht. Das Ziel dieser Förderung besteht in der möglichst langfristigen Integration in das Berufsleben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Wer den Gründungszuschuss beantragen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine hauptberufliche, selbstständige Tätigkeit aufnimmt, um damit die Zeit der Arbeitslosigkeit zu beenden. Der Gründungszuschuss dient der Sicherung von Lebensunterhalt und Existenz, während sich der Gründer in der Existenzgründungsphase befindet. Kein Anspruch hat dagegen, wer aus einer Vollbeschäftigung heraus den Übergang in die Selbstständigkeit wagen möchte.Folgende Voraussetzungen sollten erfüllt werden:
- Die Unterstützung kann nur erhalten, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Wer selbst kündigt, muss eine Sperrzeit von drei Monaten in Kauf nehmen. Während dieser Zeit kann keine Förderung erfolgen.
- Der Antragsteller muss Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und dieser Anspruch sollte zu Beginn der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage andauern. Wer Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II bezieht, kann auf den Gründungszuschuss nicht zurückgreifen. Hier gibt es andere Fördermaßnahmen.
- Die selbstständige Tätigkeit muss im Hauptberuf ausgeübt werden und sollte insofern tragfähig sein, als dass der Antragsteller dauerhaft damit seine Existenzgrundlage sichern kann. 15 Stunden müssen wöchentlich mindestens aufgewendet werden. Eine fachkundige Stelle sollte sich positiv für die angestrebte Selbstständigkeit aussprechen.
- Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist auch, dass der Antragsteller gegenüber der Bundesagentur für Arbeit darlegen kann, dass seine Qualifikationen für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausreichend sind. Im Zweifelsfall wird die Bundesagentur für Arbeit entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Existenzgründung empfehlen.
- Nicht gefördert werden kann, wer bereits früher entsprechende Leistungen bezogen hat, und wenn zwischen der vorherigen Förderung und dem neuen Antrag auf Gründungszuschuss keine 24 Monate liegen. Mit Vollendung des Lebensjahres, das laut Gesetz als Regelrenteneintrittsalter gilt, erlischt der Anspruch ebenfalls.
Wie lange erhalten Existenzgründer Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss wird für längstens 15 Monate gewahrt. Dabei wird die Dauer der Förderung in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase umfasst 6 Monate. Während dieser Zeit erhält der Gründer sein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld weiter und bekommt zusätzlich 300 Euro. Die zweite Phase umfasst 9 Monate und sieht vor, dass in dieser Zeit die zusätzlichen 300 Euro weiter bezogen werden können. Hierfür muss der Gründer eine intensive unternehmerische Tätigkeit nachweisen.
Zusammenfassung Gründungszuschuss:
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I
- Bei Aufnahme einer hauptberuflichen, selbstständigen Tätigkeit
- Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, es besteht kein Rechtsanspruch
- Persönliche Qualifikationen müssen zur angestrebten Selbstständigkeit passen
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