Grundvermögen


Kurz & einfach erklärt:

Grundvermögen verständlich & knapp definiert

Im gültigen Bewertungsgesetz (kurz: BewG) ist das Grundvermögen eine von insgesamt drei Arten des Vermögens. Dazu zählen eine Vielzahl einzelner Positionen, welche sich generell als die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks und damit Grundvermögens zusammenfassen lassen. Insbesondere für Unternehmen und Landwirte spielt die Beurteilung sowie Klassifizierung vom Grundvermögen eine entscheidende Rolle.
notes Inhalte

Bestandteile vom Grundvermögen

Die Bestandteile vom Grundvermögen
Primär umfasst das Grundvermögen den Grund und Boden, womit tatsächlich dieser allein gemeint ist, wobei bebauter Grund und Boden (sprich inklusive der Immobilien/Objekte) nicht ausgeschlossen wird. Neben dem Grund und Boden sowie den darauf befindlichen Gebäuden werden auch noch alle weiteren damit verwandten Bestandteile und das Zubehör dazugerechnet. Das Erbbaurecht ist eine Einzelsparte vom Grundvermögen.

Wohnungserbbaurecht und Wohnungseigentum, auch in nur teilweise übertragener Form, zählt nur eingeschränkt zum Grundvermögen, da hierbei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So darf es sich bei dieser Form des Grundvermögens nicht um forst- oder landwirtschaftliches Vermögen oder um ein Betriebsgrundstück handeln, damit dieses weiterhin zum Grundvermögen gezählt werden kann.

Somit wird bereits klar, dass das Grundvermögen ein direktes Gegenstück zu den weiteren zwei Vermögensarten stellt, nämlich einerseits dem forst- und landwirtschaftlichen Vermögen und andererseits dem klassischen Betriebsvermögen, indem beispielsweise auch Anlagen, Maschinen und weitere Bestandteile des Unternehmens erfasst werden.

Besondere Regelungen bei der Errechnung vom Grundvermögen

Unter bestimmten Bedingungen werden auch Grundstücke aus dem Bereich der Forst- und Landwirtschaft noch zu dem Grundvermögen gezählt. Das ist unter folgenden Bedingungen gegeben:

  • die ausgewählte Fläche muss offiziell als Bauland deklariert sein (über den dazugehörigen Bebauungsplan)
  • eine Bebauung muss unmittelbar ohne Verzögerungen möglich sein
  • eine Bebauung muss bereits auf benachbarten Flächen begonnen haben oder abgeschlossen sein (gemäß dem Umfang des gesamten Plangebiets)
Aber auch hier stellt der Gesetzgeber wieder Ausnahmen auf, welche sowohl im Paragraph 18 als auch 68 vom BewG abgehandelt werden. So gilt diese Regelung nicht für die Hofstelle selbst, ebenso wenig wie für unmittelbar angrenzende Flächen, die eine Verbindung zur Hofstelle aufweisen. Diese Regelung gilt bis zu einer Größe von maximal einem Hektar Fläche.

Begriffliche Unterscheidung nach deutschem Recht

Bei der Beurteilung vom Grundvermögen spielen drei weitere Begrifflichkeiten eine wichtige Rolle: so auf der einen Seite das "Grundstück" und auf der anderen Seite das "Betriebsgrundstück". Der Oberbegriff "Grundbesitz" umschließt die beiden zuvor genannten Begriffe als ein Ober- beziehungsweise Dachbegriff. Nachfolgend sollen diese einmal kurz erklärt werden, da sie beim Grundvermögen eine entscheidende Rolle einnehmen:
Grundbesitz

Dieser bezeichnet nach deutschem Recht alle geldwerten Rechte, dazu zählen auch Zubehör, Bestandteile sowie natürlich der Grund und Boden. Bei der Beurteilung vom Grundvermögen nimmt dieser die wichtigste Position ein.

Grundstück

Hierbei handelt es sich um einen Ausdruck im Zivilrecht, wobei der Unterschied ist, dass zusätzlich zum eigentlichen Grund und Boden auch noch fest verbundene Sachen zählen. Als prominentes Beispiel lassen sich an dieser Stelle Gebäude nennen, unabhängig von ihrem geplanten oder realisierten Funktionsumfang. Das Bewertungsrecht setzt die wirtschaftliche Einheit vom Grundvermögen mit dem Grundstück gleich.

Betriebsgrundstück

Diese Situation ist bei Unternehmen gegeben, da der Grundbesitz dann einer gewerblichen Orientierung unterliegt, wodurch er automatisch zum sogenannten "Betriebsvermögen" übergeht. In der steuerlichen Bilanz findet eine weitere Zweiteilung statt, einerseits in den Grund und Boden (nicht abzugsfähig) und andererseits in das Gebäude als Wirtschaftsgut, wobei eine Abschreibung nach AfA möglich wird.

Zusammenfassung "Grundvermögen"

  • wird im Bewertungsgesetz (BewG) definiert und abgehandelt
  • fokussiert sich vorrangig auf den reinen Grund und Boden, besondere Regelungen sind aber denkbar
  • trifft dann zu, wenn es kein Betriebsvermögen ist und nicht zum forst- sowie landwirtschaftlichen Vermögen zählt
  • aus steuerlicher Sicht unterliegt der damit verbundene Grund und Boden keiner möglichen Absetzung oder Abschreibung

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