Gründungsbilanz


Kurz & einfach erklärt:

Gründungsbilanz verständlich & knapp definiert

Die Gründungsbilanz ist die erste Gegenüberstellung von Kapital- und Vermögensverhältnissen eines Unternehmens. Pflicht ist Diese für alle Unternehmen, die unter Buchführungspflicht stehen.
notes Inhalte

In der Gründungsbilanz stellen Unternehmen die von ihnen eingebrachten Vermögensgegenstände sowie die Kapitalverhältnisse dar. Diese Sonderbilanz müssen alle Firmen anfertigen, die unter die Buchführungspflicht fallen. Es gelten für Gründungsbilanzen die gleichen Grundsätze wie für Jahresbilanzen. Zum Teil werden die Begriffe Gründungsbilanz und Eröffnungsbilanz synonym verwandt. Eine Eröffnungsbilanz müssen Unternehmen aber nicht nur bei der Existenzgründung vorlegen, sondern jedes Jahres zum Bilanzierungsstichtag.

Inhalte der Gründungsbilanz


Unternehmen legen in der Gründungsbilanz dar, wie viel Kapital eingebracht wurde. Bei Aktiengesellschaften interessiert das Grundkapital, bei Firmen wie einer GmbH das Stammkapital. Diese Werte müssen den gesetzlichen Kriterien genügen, eine GmbH muss zum Beispiel über mindestens 25.000 Euro Stammkapitel verfügen. Es kann vorkommen, dass Anteilseigner oder Investoren einen Teil der gezeichneten Einlagen noch nicht eingezahlt haben. Dies müssen die Verantwortlichen auf der Aktivseite gesondert ausweisen.

Zweck von Gründungsbilanzen


Wie alle anderen Bilanzen dient die Gründungsbilanz der Dokumentation und der Transparenz. Nur mit dieser Bilanz lässt sich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens bis zur ersten Jahresbilanz mittels Vergleich analysieren. Zudem benötigen Gründer die Gründungsbilanz unter anderem für die Beantragung von Krediten. Banken wollen insbesondere wissen, über wie viel Eigenkapital eine Firma verfügt.

Gründungsbilanz - die wichtigsten Fakten:

  • Bilanz bei der Firmengründung
  • buchführungspflichtige Unternehmen müssen sie erstellen
  • informiert über eingebrachte Vermögensgegenstände und Kapitalverhältnisse
  • sorgt für Transparenz
  • nach gesetzlichen Vorgaben anzufertigen

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