Annahmeverzug
Kurz & einfach erklärt:
Annahmeverzug verständlich & knapp definiert
Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger (Käufer, Auftraggeber) eine von ihm bestellte, mängelfreie, vollständige und zur rechten Zeit an den rechten Ort gelieferte Leistung (Ware) nicht annimmt. Ein persönliches Verschulden des Gläubigers ist nicht notwendig. Der Annahmeverzug wird auch Gläubigerverzug genannt.notes Inhalte
- chevron_right Angebot der Leistung
- chevron_right Nichtannahme der Leistung
- chevron_right Folgen des Annahmerverzugs
- chevron_right Annahmeverzug im Arbeitsrecht
- chevron_right Zusammenfassung
- chevron_right Annahmeverweigerung
- chevron_right Annahmeverhinderung
Angebot der Leistung
Damit der Gläubiger in Annahmeverzug geraten kann, muss der Schuldner (Lieferant, Verkäufer) die Leistung zuvor, wie vertraglich vereinbart, angeboten haben. Kann der Schuldner die bestellte Leistung nicht, oder nur teilweise, erbringen, ist kein Annahmeverzug möglich. Die Lieferung muss fällig, mängelfrei, vollständig und am rechten Ort angeboten werden.Nichtannahme der Leistung
Nimmt der Gläubiger das korrekt erbrachte Leistungsangebot des Schuldners nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Ein persönliches Verschulden des Gläubigers ist nicht notwendig, die Nichtannahme genügt. Bei Zug-um-Zug Geschäften gerät der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar annehmen möchte, die Gegenleistung (Zahlung) aber verweigert. Es wird zwischen Annahmeverweigerung und Annahmeverhinderung unterschieden.Annahmeverweigerung
Eine Annahmeverweigerung liegt vor, wenn der Gläubiger zwar bei der versuchten Leistungserbringung vom Schuldner angetroffen wird, die Leistung jedoch nicht annimmt. Liegen in diesem Fall weder Mangel noch Unvollständigkeit vor, gerät der Gläubiger in Annahmeverzug.Annahmeverhinderung
Ist der Schuldner berechtigt, die Leistung schon vor dem vereinbarten Termin zu erbringen (beispielsweise bei Verträgen mit einer Deadline), muss er den Gläubiger eine angemessene Zeit vorher benachrichtigen, wann er die Leistung erbringen wird. Unterlässt der Schuldner diese Mitteilung, kann seitens des Gläubigers eine Annahmeverhinderung vorliegen (Krankheit, Geschäftstermin, Dienstreise). In diesem Fall gerät der Gläubiger nicht in Annahmeverzug.Nennt der Schuldner jedoch eine angemessene Zeit im Voraus einen Zeitraum zur Lieferung (beispielsweise Montag zwischen 08:00 und 12:00), so ist es dem Gläubiger zuzumuten, im angegebenen Zeitraum entweder selbst anwesend zu sein, oder einen Erfüllungsgehilfen mit der Annahme zu beauftragen. Ansonsten liegt ein Annahmeverzug vor.
Folgen des Annahmerverzugs
Durch das Vorliegen eines Annahmeverzugs vermindert sich die Haftung des Schuldners. Wird die Ware beschädigt oder zerstört, nachdem ein Annahmeverzug eingetreten ist, haftet der Lieferant nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Nichtbeachten der Sorgfaltspflicht). Bei einer vom Gläubiger nicht zu verantwortenden oder fahrlässigen Beschädigung oder Zerstörung bleibt der Gläubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet.Der Schuldner kann die nicht abgenommene Ware einlagern und auf Abnahme klagen. Die Mehraufwendungen (z. B. Fahrt- und Transportkosten, Warenpflege, Rechtskosten, Lagerkosten) müssen vom Gläubiger getragen werden.
Weiterhin besteht, je nach Art der Leistung, die Möglichkeit eines Selbsthilfe- oder Notverkaufs. Die Vorschriften hierzu sind abhängig von der Art der Ware (z.B. Sonderanfertigungen, leicht verderbliche Güter, schwer lagerbare Güter). Ebenso relevant ist, ob der Vertrag zwischen Kaufleuten oder Nicht-Kaufleuten geschlossen wurde. Ein Selbsthilfe- oder Notverkauf soll dem zu erwartenden finanziellen Verlust des Schuldners entgegenwirken. Ist der erzielte Gewinn geringer als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, so ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die Differenz zu ersetzen.
Annahmeverzug im Arbeitsrecht
Auch im Arbeitsrecht kann ein Annahmeverzug vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer wie vereinbart seine Leistung erbringen möchte, sie jedoch vom Arbeitgeber nicht ermöglicht wird (der Arbeitnehmer wurde beispielsweise zur Inventur eingestellt, das Geschäft ist jedoch an dem betreffenden Tag verschlossen, der Arbeitgeber nicht anwesend).In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die durch den Annahmeverzug entfallene Arbeitszeit nicht nachholen, behält aber seinen Lohnanspruch. Dem Lohnanspruch abgerechnet werden jedoch entfallene Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten. Auch Verdienste, die in der entsprechenden Zeit durch eine alternative Beschäftigung erworben wurden, werden angerechnet. Wird eine anderweitige Beschäftigung im entsprechenden Zeitraum böswillig abgelehnt, wird der Verdienst dennoch angerechnet.
Zusammenfassung
- Bei einem Annahmeverzug muss die bestellte Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort, vollständig und mängelfrei angeboten werden.
- Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die korrekt erbrachte Leistung nicht annimmt.
- Folgen des Annahmeverzugs: verringerte Haftung des Schuldners, Möglichkeit zur Einlagerung auf Kosten des Gläubigers, Möglichkeit zur Klage auf Abnahme, sowie die Möglichkeit eines Selbsthilfeverkaufs
- Annahmeverzug gibt es, mit einigen besonderen Regelungen, auch im Arbeitsrecht
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