Irreführende Werbung


Kurz & einfach erklärt:

Irreführende Werbung verständlich & knapp definiert

Irreführende Werbung ist unter dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erfasst und beschreibt jedwede irreführende geschäftliche Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Bloße Wertaussagen und Werbeaussagen ohne Inhalt sind davon ausgenommen.
notes Inhalte

Die Formen der irreführenden Werbung

Die irreführende Werbung beschränkt sich nicht allein auf objektiv falsche Angaben. Tatsächlich können objektiv korrekte Aussagen in der Werbung als irreführend gewertet werden und damit unzulässig sein, während objektiv falsche Angaben zugelassen sind.

Die Erklärung hierfür findet sich in der Ausrichtung auf die Zielgruppe beziehungsweise den Empfängerhorizont. Entscheidend ist daher nicht allein die objektive Richtigkeit der Werbung, sondern was aus der Werbung beim Empfänger voraussichtlich ankommt und wie sie verstanden wird. Zusätzlich hierzu, gehören die folgenden Arten der Irreführung zu dem Tatbestand der irreführenden Werbung beziehungsweise zum unlauteren Wettbewerb:
Irreführende vergleichende Werbung

Irreführend ist vergleichende Werbung beispielsweise dann, wenn unterschiedliche Eigenschaften miteinander verglichen werden, ein Vergleich von Markenware mit No-Name-Produkten erfolgt oder auch ein Preisvergleich ohne die Erwähnung aller sich unterscheidender Faktoren veröffentlicht wird. Auch der Vergleich durch eine einseitige Auswahl kann als Irreführung gewertet werden.

Unterlassen von Informationen

Bei bestehender Aufklärungspflicht kann das Vorenthalten bestimmter Informationen in der Werbung als Irreführung gewertet werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verbraucher tatsächlich irregeführt wird. Die Unterlassung allein wird als absichtlich irreführende Werbung gewertet.

Irreführende Angabe, Aufmachung und Bezeichnung

Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Heilmittel und Kosmetika dürfen weder durch die Aufmachung der Verpackung, Bezeichnungen noch Angaben irreführend sein. Enthält ein Lebensmittel beispielsweise keine Frucht, wird auf der Verpackung aber mit solchen geworben, kann dies als irreführende Werbung gehandelt werden. Gleiches gilt bei nicht nachgewiesenen aber versprochenen Wirkungen.

Abgrenzung der irreführenden Werbung

Alles zum Thema irreführende Werbung
Von irreführender Werbung wird gesprochen, wenn Verbraucher durch sie tatsächlich eine Entscheidung trifft, die er ohne die Werbung nicht getroffen hätte. Auch wenn abzusehen ist, dass Durchschnittverbraucher aufgrund der irreführenden Werbung in ihren Entscheidungen beeinflusst werden, kann der Tatbestand einer unlauteren geschäftlichen Handlung erfüllt sein.

Von der irreführenden Werbung abzugrenzen sind aber die eingangs erwähnten "inhaltsleeren" Werbeaussagen und nichtssagende Anpreisungen. So zum Beispiel "Die oder keine" oder ähnliches. Solange mit diesen kein wirklicher Inhalt vermittelt wird, sind derartige Aussagen nicht angreifbar.

Zusammenfassung irreführenden Werbung

  • irreführende Werbung ist unter unlauteren geschäftlichen Handlungen erfasst
  • die rechtliche Kontrolle dient sowohl dem Mitbewerberschutz als auch dem Verbraucherschutz
  • zu den Arten der irreführenden Werbung gehören unter anderem Vergleiche, unterlassene Informationen, irreführende Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen sowie unbewiesene Wirkversprechen
  • abhängig vom Durchschnittsverbraucher und Verbraucherhorizont können auch objektiv richtige Aussagen als irreführend gelten

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