Deutsches Patentamt


Kurz & einfach erklärt:

Deutsches Patentamt verständlich & knapp definiert

Das Deutsche Patentamt ist die zuständige Behörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Es ist für die Erteilung von Patenten und für die Eintragung von Marken und Designs zuständig. Weiterhin ist es beauftragt, Patenterteilungen und Eintragungen öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren.
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Das ungangssprachlich unter dem Namen Patentamt bekannte Amt trägt das Kürzel DPMA. Dies steht für Deutsches Patent- und Markenamt. Es ist dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zugeordnet und hat hier den Stellenwert einer Bundesoberbehörde. Der Hauptsitz befindet sich in München.

Darüber hinaus gibt es zwei Außenstellen in Jena und Berlin. Die Zahl der Mitarbeiter belief sich im Jahr 2010 auf 2735, davon 827 sogenannte Patentprüfer.

Das Patentamt und seine Aufgaben

Das Patentamt ist die für den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland zuständige Zentralbehörde. In ihr Aufgabengebiet fällt die Erteilung von Patenten und die Eintragung von Gebrauchsmustern Marken und Design. Darüber hinaus ist sie für die Veröffentlichung von gewerblichen Schutzrechten verantwortlich.

Auf untergeordneter Ebene arbeiten die den Bundesländern zugeordneten Patentinformationszentren die in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Patentinformationszentren e.V. zusammengeschlossen sind und vom Patentamt koordiniert werden.

Was ist ein Patent überhaupt?

Das Patent schützt neue technische Erzeugnisse und Verfahren. Der Inhaber eines Patents erhält das Recht, die patentierte Erfindung zu nutzen und die nicht von ihm genehmigte gewerbliche Nutzung durch Dritte zu untersagen.

Dieses Recht ist räumlich und zeitlich begrenzt. Erfindungen können maximal 20 Jahre geschützt werden. Lediglich in der Pharmazie und im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln stehende Erfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen um weitere fünf Jahre geschützt werden. Speziell für Kinderarzneimittel ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Dies nennt man eine pädiatrische Verlängerung.


Ein Patent wird erst dann erteilt, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Prüfverfahren abgeschlossen ist. Die Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, ausführbar und gewerblich nutzbar sein. Das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers gilt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt.

Rechtliche Grundlagen - das Patentgesetz

Im § 26 des deutschen Patentgesetzes wird die rechtliche Grundlage des Deutschen Patent- und Markenrechtes definiert. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamtes ist seit 1961 das Bundespatentgericht zuständig.


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