Markengesetz


Kurz & einfach erklärt:

Markengesetz verständlich & knapp definiert

Als "Markengesetz" oder "MarkenG" wird das eigentlich als "Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnen" bezeichnete Gesetz in der Bundesrepublik betitelt. Es widmet sich dem rechtlichen Schutz von Marken in all ihren Formen, umfasst unter anderem also sowohl Bild- als auch Schriftmarken sowie Patente. Es setzt sich aus insgesamt 165 Paragraphen und neun Teilen zusammen.
notes Inhalte

Aufgabe und Anwendung vom Markengesetz

Das Markengesetz und seine Aufgaben sowie Anwendung
Mit Hilfe des MarkenG wird der rechtliche Rahmen zur Verwendung, Gültigkeit, dem Verfall und dem Schutz von Marken in jeder erdenklichen Formen geregelt. Es trat im Jahr 1994 in Kraft und löste das bis dahin gültige "Warenzeichengesetz" ab. Eine Marke fällt unter diesen Schutz, sobald sie im zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt mitsamt deren Register eingetragen wurde. Das Gesetz ist keinem bestimmten Personenkreis (aus juristischem Sinne) zugeteilt, folglich schützt es Personengesellschaften als Inhaber ebenso wie natürliche und juristische Personen.

Die Aufgabe des Gesetzes ist prinzipiell leicht zu verstehen: jede Art von Marke wird so geschützt, dass eine unrechtmäßige und ohne Zustimmung erfolgte Verwendung beziehungsweise Nutzung einer Marke von Dritten rechtlich geahndet werden kann. Das trifft auch dann noch zu, wenn die zwei zu vergleichenden Marken nicht identisch, aber sehr ähnlich zueinander sind. Insbesondere dann, wenn beide Marken im gleichen Markt beziehungsweise Geschäftsfeld agieren und somit aus Sicht des Konsumenten eine Verwechslungsgefahr besteht beziehungsweise eine Rufschädigung aufgrund von Verwechslung nicht auszuschließen ist.

Nicht nur ist es folglich die Aufgabe vom Markengesetz den rechtlichen Rahmen mitsamt untersagten Verwendungen aufzustellen, zugleich gibt dieses auch entsprechende Rechtsfolgen vor, wenn es zu einer Verletzung des gültigen Markenrechts kommt. Diese umfassen im Regelfall empfindliche Bußgelder sowie eine unmittelbare Untersagung der weiteren Verwendung der verletzten Marke.

Schutz und Nicht-Schutz von Marken

Nicht jede beliebige Marke wird durch das Markengesetz erfasst und fällt automatisch unter dessen Schutz. Das Markengesetz selbst schließt aus, dass ein Schutz auch dann noch stattfindet, wenn die jeweilige Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder die guten Sitten beleidigt. Ebenso müssen alle zu schützenden Marken natürlich einzigartig und voneinander unterscheidbar sein. Wären sie das nicht, wäre schon von vornherein eine Verletzung des Markenrechts und des bereits bestehenden Inhabers der jeweiligen Marke zutreffend.

Im Gegenzug kann eine Marke nach unterschiedlichen Facetten und Aspekten geschützt werden. Der Gesetzgeber greift hierzu auf typische Unterscheidungsmerkmale zurück, welche zur Identifizierung und Abgrenzung der Marke dienen sollen. In der Praxis sind das beispielsweise:

  • Zeichen und Abbildungen
  • Personennamen und Zahlen
  • Soundlogos sowie Hörmarken
  • bestimmte Buchstabenfolgen
  • Form, Verpackung sowie Farbspektrum
  • dreidimensionale Gestaltungen
Zu beachten ist, dass das Markengesetz diese einzelnen Punkte nicht zwingend in einem Vakuum betrachtet. Es liegt folglich in den meisten Fällen eine Zusammenstellung mehrerer dieser Aspekte vor. 
Beispiel: Apple und der angebissene Apfel

An einem Beispiel lässt sich das gut verdeutlichen: die Marke Apple mitsamt ihrem Logo des angebissenen Apfels ist geschützt, darf also nicht von Dritten ohne Zustimmung verwendet werden. Im Gegenzug ist die Abbildung eines Apfels oder die Produktbezeichnung "Apple" aber typischerweise keine Markenrechtsverletzung, außer das beworbene Produkt beziehungsweise die Leistung impliziert das. So etwas wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die Verpackung des beworbenen Produkts identisch zu der eines iPhones wäre oder wenn der angebissene Apfel als Logo in exakt der gleichen Art und Weise dargestellt wird. Ein Obstlieferant könnte seine Äpfel aber weiterhin in englischer Sprache als "Apple(s)" kennzeichnen und auch einen schmackhaften angebissenen Apfel dazu abbilden.

Komplexität des Markengesetzes

Wie immer im niedergeschriebenen Recht/Gesetz, muss selbiges eine exakte Grundlage für die spätere praktische Rechtsprechung und -auslegung liefern. Folglich ist auch das Markengesetz sehr umfangreich aufgebaut und widmet sich unter anderem noch speziellen Fällen, wie beispielsweise Gemeinschafts- oder Kollektivmarken, individuellen Abkommen (zum Beispiel das "Madrider Abkommen" oder der Registrierung in Genf für geistiges Eigentum. Diese komplexe Ausrichtung soll eine eindeutige Beurteilung im Vorfeld zulassen, ob jeweils eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Dennoch kommt es in der nationalen wie internationalen Wirtschaft regelmäßig zu Markenrechtsstreitigkeiten. Ebenso werden im Markengesetz die Bußgelder und Strafen (im Teil 8) sowie die Übergangsvorschriften bis zur Rechtsprechung (in Teil 9) abgehandelt.

Zusammenfassung "Markengesetz":

  • trat 1994 in Kraft
  • gängige Abkürzung: "MarkenG"
  • regelt die rechtliche Verwendung und Absicherung jeder erdenklichen Marken mitsamt ihrer Darstellung und Form
  • umfasst auch Strafen und Bußgelder im Falle einer nachgewiesenen Verletzung
  • beinhaltet 165 Paragraphen, verteilt auf neun Teile

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