Europäisches Patent


Kurz & einfach erklärt:

Europäisches Patent verständlich & knapp definiert

Das Europäische Patent ist ein Patent, das auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommen durch das Europäische Patentamt (EPA) erteilt wird. Es ist nicht mit dem geplanten, aber noch nicht realisierten EU-Gemeinschaftspatent identisch, das perspektivisch Patentschutz in der gesamten Europäischen Union gewähren soll. Demgegenüber ermöglicht das Europäische Patent, die nationalen Patentanmeldungen eines Landes durch eine einheitliche europäische Patentanmeldung zu bündeln.
notes Inhalte

Wie funktioniert das Europäische Patent?

Ein Europäisches Patent melden natürliche Personen, Unternehmen oder Institutionen nach einem einheitlichen Verfahren beim Europäischen Patentamt (EPA) an. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anmeldung gibt das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vor, das bereits im Oktober 1973 abgeschlossen wurde. Die Anmeldung eines Europäischen Patentes kann beim Europäischen Patentamt in Den Haag oder München vorgenommen werden.

Im Patentantrag werden die EPÜ-Staaten benannt, für die der Patentschutz gelten soll. Ein genehmigtes Europäisches Patent gilt nur für die Staaten, für die es angemeldet wurde. Der Patentschutz ist damit identisch mit dem Geltungsbereich nationaler Patente. Die Nationalisierung Europäischer Patente erfolgt nur dann, wenn die Antragsteller nach der Erteilung eines Europäischen Patents das formale Registrierungsverfahren bei den nationalen Patentämtern nach den Gesetzen des jeweiligen Landes form- und fristgerecht durchlaufen sowie die Gebühren dafür zahlen.
Europäisches Patent in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten

Erfinder haben durch das Europäische Patent somit die Möglichkeit, ihre Innovation in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten zu schützen. Darüber hinaus haben einige andere Nicht-EU-Länder - beispielsweise Norwegen, die Schweiz und die Türkei - das Europäische Patentabkommen unterzeichnet, so dass für diese Länder ebenfalls die Anmeldung eines Europäischen Patentes möglich ist.

Das Anmeldungsverfahren beim Europäischen Patentamt

Das Anmeldungsverfahren von einem europäischen Patent
Ein Europäisches Patent kann prinzipiell durch jeden angemeldet haben, ein Wohnsitz oder Firmenstandort in der Europäischen Union ist für die Anmeldung nicht vorgesehen. Patentanmelder aus Ländern, die nicht dem Europäischen Patentübereinkommen angehören, können ihre Patentanmeldung eigenständig beim Europäischen Patentamt einreichen, müssen sich jedoch im Anmeldungsverfahren durch einen bei diesem Amt zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Jeder Antrag auf ein Europäisches Patent wird zunächst einer formalen Prüfung unterzogen. Anschließend recherchiert das EPA den aktuellen Stand der Technik, um auf dieser Ebene Faktoren zu ermitteln, die einer Patenterteilung entgegenstehen. Erst danach werden eine individuelle Sachprüfung und gegebenenfalls die Patenterteilung vorgenommen. Alles Schritte des Anmeldungsverfahrens werden durch die beiden Zweigstellen des Europäischen Patentamts auf zentraler Basis durchgeführt.

Ihre Anträge können Patentanmelder in jeder beliebigen Sprache formulieren. Ein chinesischer Entwickler kann seine Patentanmeldung folglich in seiner Muttersprache einreichen. Anschließend muss allerdings eine Übersetzung in eine der der Amtssprachen der Europäischen Union (Deutsch, Englisch, oder Französisch) vorgenommen werden. Das EPA wird erst auf der Grundlage der übersetzten Unterlagen tätig. Diese sprachlichen Vorgaben sind beispielsweise für Nicht-EU-Unternehmen interessant, die die prioritätsbegründende Anmeldung zuerst in einem Land außerhalb des Geltungsbereichs des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht haben, jedoch gleichzeitig Patentschutz in ausgewählten EPÜ-Ländern anstreben. Durch die Wahl der Arbeitssprache Englisch ist in einem solchen Fall eine unkomplizierte Verfolgung des Verfahrens möglich.

Erteilung eines Europäischen Patents - meist innerhalb von zwei Jahren

Das Antragsverfahren für ein Europäisches Patent wird im Regelfall innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen. Danach wird das Patent erteilt, alternativ kündigt das Europäische Patentamt mindestens die Patenterteilung an. Voraussetzung dafür ist, dass die eingereichten Erfindungen nicht zu "schwach" sind, sondern technische Mindeststandards repräsentieren und die Patentanmeldung in professioneller Form erfolgt. Um innerhalb dieser Frist zu bleiben, stehen den Anmeldern von Patenten zudem einige Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung zur Verfügung. Hierzu gehören der sogenannte PACE-Request als Beschleunigungsantrag, eine sofortiger Prüfungsantrag unter Zahlung der amtlichen Gebühren sowie das Einreichen einer Verzichtserklärung auf eine amtliche Aufforderung an das EPA für den Fall, dass das Rechercheergebnis des Amtes die Erwartungen des Antragstellers nicht erfüllt.

Antragsteller, die ihre Erfindungen nicht nur in Ländern, die dem EPÜ angehören, sondern auch in weiteren Ländern patentieren lassen wollen, profitieren dort oft vom sogenannten Prosection Highway. Wenn diese Möglichkeit besteht, verzichtet das Patentamt des Nicht-EPÜ-Landes auf eine weitere eigenständige Prüfung des Patents, wenn vor dem Beginn des nationalen Prüfverfahrens eine Anspruchsfassung eingereicht wird, der das EPA bereits die Patentierbarkeit bescheinigt hat. Naturgemäß ist das Interesse auf eine möglichst schnelle Prüfung durch das EPA in einem solchen Fall besonders groß.

Das Antragsverfahren auf ein Europäisches Patent hemmen?

Ebenso ist es möglich, das Antragsverfahren für ein Europäisches Patent zu hemmen. Ein Interesse daran besteht beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen feststellt, dass ein Wettbewerber eine entsprechende Patentanmeldung eingereicht hat, die den eigenen Patenten gefährlich werden kann. Im EPÜ ist ein solches Vorgehen als "Einwendung Dritter" ausdrücklich vorgesehen. Das EPA muss solche Einwendungen prüfen. Optimal ist, wenn Antragsteller dafür eine eigene, fundierte und am aktuellen Stand der Technik orientierte Stellungnahme sowie Expertengutachten zur Verfügung stellen.

Ein Einspruch ist auch noch im Verlauf von neun Monaten nach der Erteilung und Veröffentlichung eines Europäischen Patentes möglich. Das EPÜ sieht hierfür ein Beschwerdeverfahren in zwei Instanzen vor.

Zusammenfassung

Bei einem Europäischen Patent erfolgen Anmeldung, Prüfung und Erteilung des Patents in zentralisierter Form durch das Europäische Patentamt. Den Antrag auf ein europäisches Patentverfahren können die Anmelder bei den EPA-Niederlassungen in Den Haag und München stellen.

  • Ein Europäisches Patent gilt für die EU-Länder sowie Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) außerhalb der Europäischen Union. Es muss für ein oder mehrere Länder jeweils konkret beantragt werden.
  • Nach der Erteilung des Europäischen Patents muss eine form- und fristgerechte Registrierung bei den Nationalen Patentämtern erfolgen.
  • Das EPÜ sieht verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung, aber auch zur Hemmung des Patentverfahrens vor.
  • In vielen Nicht-EPÜ-Ländern ermöglichen das Vorliegen oder die offizielle Ankündigung eines Europäischen Patents eine vereinfachte nationale Patentierung.

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