Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung verständlich & knapp definiert
Durch eine Eidesstattliche Versicherung kann eine Person die Richtigkeit ihrer Aussage beteuern. Für eine Falschaussage an Eides statt kann eine Person juristisch belangt werden.- chevron_right Voraussetzungen
- chevron_right Verfahren bei einer eidesstattlichen Versicherung
- chevron_right Das wichtigste zur eidesstattlichen Versicherung auf einen Blick:
Bei dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird einem Gläubiger ein gesetzliches Mittel zur Informationsbeschaffung im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse eines Schuldners bereitgestellt. Der Schuldner ist verpflichtet, sein gesamtes Vermögen zu offenbaren und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.
Mit der Einführung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung (01.01.2013) wurde die Bezeichnung für neue, ab diesem Zeitpunkt eingehende Vollstreckungsaufträge, in "Vermögensauskunft" bzw. "Vermögensauskunftsverzeichnis" geändert. Die Voraussetzungen und der Inhalt wurden abweichend geregelt.
Voraussetzungen
Der Gläubiger benötigt für den Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft einen vollstreckbaren Titel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Damit kann er die Abnahme bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts gem. § 802a ZPO direkt beantragen.
Wird die Forderung nicht innerhalb der vom Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist von 2 Wochen vollständig beglichen, wird Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt, § 802f ZPO.
Verfahren bei einer eidesstattlichen Versicherung
In der Vermögensauskunft hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben und zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. I ZPO und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu, § 802f Abs. 6 ZPO.
Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Auskunft ohne Grund, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl (§ 802g ZPO). Die Haft dient nur zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Soweit der Schuldner bereits innerhalb der letzten 2 Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat, bedarf es einer erneuten Abgabe nur unter den Voraussetzungen des § 802d Abs. I ZPO.
Das wichtigste zur eidesstattlichen Versicherung auf einen Blick:
- Grundvoraussetzung: vollstreckbarer Titel
- Abnahme erfolgt auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht
- Vermögensverzeichnis beinhaltet Angaben zu allen Vermögensgegenständen des Schuldners
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