Anderdepot


Kurz & einfach erklärt:

Anderdepot verständlich & knapp definiert

Ein Anderdepot kommt immer dann zum Einsatz, wenn Wirtschaftsprüfer, Treuhandgesellschaften, Notare oder Rechtsanwählte Wertpapiere im Auftrag von Kunden verwahren. Für die Verwahrung ist es in der Regel notwendig, ein Depot zu eröffnen. In diesem Fall sind Depotinhaber und Inhaber der gelagerten Wertpapiere nicht ein und dasselbe Wirtschaftssubjekt.

Ein Anderdepot ist ein Depot, welches zur Verwaltung von Wertpapieren durch Drittverwahrer dient


Der Drittverwahrer hat durch die Anlage in einem Anderdepot kein Pfandrecht an den enthaltenen Wertpapieren. Ein zugehöriges Pfandrecht kann aber an den Forderungen aus der Anschaffung und der Verwahrung der Wertpapiere bestehen. In der Praxis wird ein Anderdepot zur Fremdverwahrung genutzt und auch als Depot B bezeichnet.

Eröffnung des Anderdepots

Ein Anderdepot wird für die Verwahrung von herkömmlichen Wertpapieren verwendet. Dazu gehören etwa Aktien und Anleihen, theoretisch können aber alle Effekte hier verwahrt werden. Jedoch sorgt nicht der Wertpapierbesitzer selbst dafür, dass das Anderdepot eröffnet wird. Vielmehr vertraut der Besitzer seine Wertpapiere einem Notar, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder Treuhandgesellschaften an. Diese lagern die übertragenen Wertpapiere dann wiederum in einem Depot, das auf ihren Namen bei einer Bank eröffnet wird.

Genau aus diesem Grund ist das Depot entsprechend als Anderdepot zu kennzeichnen. Denn der Inhaber des Depots ist nicht gleichzeitig der Besitzer der Wertpapiere, die hier eigelagert werden. Daher ist es für die Bank wiederum nicht möglich, diese Wertpapiere zu pfänden, wenn der Depotinhaber gewissen Zahlungsforderungen nicht nachkommt. Schließlich würde die Pfändung nicht den Depotinhaber, sondern den Besitzer der Wertpapiere treffen.

Anderdepot – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Ein Anderdepot wird nicht vom Besitzer der Wertpapiere, sondern einer dritten Partei bei einer Bank eröffnet
  • Der Depotinhaber ist mit der Verwahrung der Wertpapiere beauftragt
  • Die Bank kann die verwahrten Wertpapiere nicht pfänden

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