Abbruchkosten
notes Inhalte
- chevron_right Gebäude seit Längerem im Betriebsvermögen
- chevron_right Erwerb und anschließender Abbruch
- chevron_right Erwerb mit Abbruchabsicht
- chevron_right Prüfung der Abbruchabsicht
- chevron_right Erwerb ohne Abbruchabsicht
- chevron_right Zeitraum von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes
- chevron_right Einlage in das Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht
- chevron_right Abbruch eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden
- chevron_right Ungeplante Zerstörung eines Gebäudes
- chevron_right Zusammenfassung
- Anschaffungskosten,
- Herstellungskosten oder zu
- Betriebsausgabe führen.
Gebäude seit Längerem im Betriebsvermögen
Befindet sich ein Gebäude bereits seit Längerem im Betriebsvermögen, wird betrieblich genutzt und wird dann abgerissen, nachdem es ganz oder annähernd wirtschaftlich verbraucht ist, so werden die Abbruchkosten als Betriebsausgaben angesehen. Für den Restbuchwert des Gebäudes kann zusätzlich eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (Sonderabschreibung) angesetzt werden. Dafür ist es unerheblich, ob die Entscheidung, das Gebäude abzureißen, wirtschaftlich sinnvoll ist.Erwerb und anschließender Abbruch
Beim Erwerb eines Gebäudes und anschließendem Abbruch kommt es darauf an, ob das erworbene Gebäude objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Wirtschaftlich verbraucht ist es, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich ist.Erwerb mit Abbruchabsicht
Wird ein Grundstück mit Gebäude- mit Abbruchabsicht erworben und
- nicht wieder neu bebaut
Wird dagegen ein Neubau errichtet, so zählen die Abbruchkosten zu den neuen Herstellungskosten des Neubaus. Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kann in diesem Fall nicht angesetzt werden.
Prüfung der Abbruchabsicht
Wird ein wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude erworben, ist zu prüfen, ob eine Abbruchabsicht bereits beim Erwerb vorgelegen hat. Lag diese vor, weil sie z.B. schon im Kaufvertrag geregelt worden ist, so entfallen- der Restbuchwert und
- die Abbruchkosten
Sollte ein neues Gebäude errichtet werden, gehören der Restbuchwert sowie die Kosten des Abbruchs zu den Herstellungskosten des neuen Bauwerks.
Erwerb ohne Abbruchabsicht
Etwas anderes gilt, wenn ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben wird. In diesem Fall können sowohl- eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung für den Restbuchwert sowie
- die Abbruchkosten
Für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht vor allem, wenn ein Gebäude in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb abgebrochen wird.
Zeitraum von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Erwerb mit Abbruchabsicht, wenn- das Gebäude objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist und
- mit dem Abbruch innerhalb von drei Jahren begonnen wird.
Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muss der Gegenbeweis geführt werden, z.B. dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Geschehensablaufs gekommen ist.
Einlage in das Betriebsvermögen mit Abbruchabsicht
Erfolgt eine Einlage in das Betriebsvermögen eines Unternehmens mit einer Abbruchabsicht, gehören- der Wert des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteils und
- die entstandenen Abbruchkosten
Abbruch eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden
Befindet sich ein Gebäude auf einem fremden Grund und Boden und besteht nach Ablauf der Pachtzeit eine Verpflichtung, dieses Gebäude abzureißen, stellt diese Verpflichtung eine ungewisse Schuld dar, für die nach Handelsrecht und damit auch nach Steuerrecht eine Rückstellung zu bilden ist.Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Gebäudes stellen wirtschaftlich betrachtet Aufwand für die ganze Pachtdauer dar. Die voraussichtliche Höhe der entstehenden Aufwendungen wird durch die Rückstellung auf die Laufzeit des Pachtvertrags verteilt.
Ungeplante Zerstörung eines Gebäudes
Wird ein Gebäude ganz oder teilweise zerstört, z.B. durch einen Feuerschaden, so stellen die Abbruchkosten sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes oder des Gebäudeteils wird über eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgeschrieben und damit ebenfalls erfolgswirksam erfasst. Eine eventuell erhaltene Versicherungsentschädigung muss als Ertrag erfasst werden.Beispiel
Im Betriebsvermögen befindet sich seit 1990 ein Bürogebäude, das zum 1. April 2014 einen Restbuchwert von 10.000 Euro aufweist. Dieses Gebäude wird zum 1. April 2014 vollständig abgerissen, da es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu gebrauchen ist. Eine weitere technische Nutzbarkeit ist dennoch gegeben. Der Neubau eines Bürogebäudes erfolgt sofort nach Abriss. Die Abbruchkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Beauftragung einer auf den Abbruch von Gebäuden spezialisierten Firma | 50.000 Euro |
Trennung der abgebrochenen Gebäudeteile u.a. in Steine, Holz, Kunststoff | 30.000 Euro |
Abtransport der abgebrochenen Gebäudeteile und Entsorgung | 10.000 Euro |
Summe | 90.000 Euro |
Die weitere technische Nutzbarkeit des Gebäudes ist unerheblich. Die 90.000 Euro Abbruchkosten können sofort als Aufwand erfasst und als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Restbuchwert von 10.000 Euro wird über eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung vollständig abgeschrieben und ebenfalls als Betriebsausgabe erfasst. Ursächlich für diese Behandlung der Aufwendungen ist die Tatsache, dass das Gebäude sich bereits seit Längerem im Betriebsvermögen befunden hat.
Zusammenfassung
- Abbruchkosten können zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen;
- Maßgeblich sind die Kriterien des Steuerrechts;
- Es ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen, je nach Konstellation, z.B. Erwerb eines Gebäudes mit oder ohne Abbruchabsicht;
- Zerstörungen, wie z.B. durch einen Feuerschaden, führen stets zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben
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