Rückstellungen
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Eine Rückstellung ist ein Begriff aus dem Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um spezielle Verbindlichkeiten, die sich in der Passiva der Bilanz wiederfinden.
Das Besondere dabei ist, dass Rückstellungen einen noch nicht bestimmbaren Aufwand am Abschluss-Stichtag darstellen. Noch nicht bestimmbar bedeutet dabei, dass Höhe und Fälligkeit der Verbindlichkeit unbekannt sind.
Rückstellungen unterliegen der buchhalterischen Passivierungspflicht und müssen somit gebildet werden, wenn die Rückstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vorausetzungen für Rückstellungen
Voraussetzung für eine Rückstellung ist, dass die Verbindlichkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sein muss. Des Weiteren dürfen Rückstellungen nur gebildet werden, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die dem Grunde nach bestehen.
Als Beispiel kann man folgenden Geschäftsvorfall nennen.
Die Müller GmbH führt im Geschäftsjahr 2010 einen Rechtsstreit gegen einen Wettbewerber. Das Unternehmen rechnet mit 10000 € Prozesskosten, die jedoch erst im nächsten Geschäftsjahr, also 2011 anfallen.
Sie dürfen nicht gebildet werden wenn lediglich ein Geschäftsrisiko besteht. Zudem hat das Unternehmen die Pflicht, die Höhe der Rückstellung nach bestem Gewissen zu schätzen. Gem. § 253 HGB müssen Rückstellungen, die älter als ein Jahr sind, zusätzlich verzinst werden.
Auswirkung von Rückstellungen auf die Bilanz
Rückstellungen stellen in der Bilanz ein negatives Wirtschaftsgut dar. Sie verringern demzufolge den Gewinn, weil es sich um Aufwendungen für das Unternehmen handelt.
Unterscheidung
Generell unterscheidet man zwischen Aufwandsrückstellungen und Schuldrückstellungen.
Bei Aufwandsrückstellungen handelt es sich meist um geplante oder nicht durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen. Von Schuldrückstellungen spricht man, wenn es sich entweder um ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste (z. B. aus schwebenden Geschäften) handelt oder um Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht worden sind. Für diese Rückstellungsarten gilt gem. § 249 HGB eine sog. Passivierungspflicht.
Einordnung in die Bilanz
Gem. § 266 HGB gibt es drei Arten von Rückstellungen, die in der Bilanz auftauchen dürfen. Dabei handelt es sich um die Pensionsrückstellungen sowie Steuerrückstellungen. Alle anderen Rückstellungen müssen in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen auftauchen.
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