Wertberichtigung
Am Anfang muss natürlich erstmal geklärt werden, was unter einer Wertberichtigung überhaupt zu verstehen ist.
In der Bilanz werden Forderungen mit dem vollen Betrag erfasst. Wie wir alle wissen, handelt es sich bei einer Forderung um Ansprüche, die das Unternehmen gegenüber Dritten, also z. B. einem Kunden hat.
Im Normallfall zahlt der Kunde auch den vollen Forderungsbetrag. Wenn dies aber immer der Fall wäre, bräuchte man keine Wertberichtigung. Es kommt also auch immer wieder vor, dass Forderungen nicht im vollen Umfang oder auch gar nicht bezahlt werden. Dabei spricht man von zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen.
Vereinfacht gesagt geschieht bei einer Wertberichtigung also folgendes: Die Höhe der Forderungsbeträge, die bereits verbucht wurden, müssen korrigiert bzw. berichtigt werden, da das Unternehmen daran zweifelt, dass es den vollen Forderungsbetrag noch vom Kunden erhält. Gründe für diese Zweifel können beispielsweise sein, wenn vom Kunden bekannt ist, dass er in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Es gibt aber auch noch anderer Fälle, in denen eine Werberichtigung vorgenommen wird (siehe Beispiel).
Anwendung der Wertberichtigung
Wertberichtigungen können als indirekte Abschreibungen angesehen werden, da der eigentliche Buchungsposten nicht direkt berührt wird.
Bleiben bestimmte Produkte längerfristig im Lager bzw. stellen sich im Handel als Ladenhüter heraus, sinkt der Wert dieser Produkte. Daher muss zum Jahresabschluss der tatsächliche Wert angegeben werden.
Die neuen Granitsteine von Händler X haben sich im Geschäftsjahr 2010 weniger verkauft als erwartet. Zur Anschaffung hatten die Steine einen Wert von je 250,00 € - da nun Lagerbestände von 75 Stück beim Händler übrig sind, sinkt der Wert auf 200,00 €.
Der aktuelle Wert ist also geringer als zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung. Entsprechend des Niederstwertprinzips, müssen die 75 Steine mit dem niedrigeren Wert in der Bilanz angesetzt werden.
Methoden der Wertberichtigung
Für eine Wertberichtigung stehen einem Unternehmen zwei Möglichkeiten zur Verfügung – wobei jeweils nur eine zur Anwendung kommen kann. Für einzelne Korrekturen gibt es die sogenannten Einzelwertberichtigung. Werden mehrere Forderungen zusammengefasst, spricht man von einer sog. Pauschalwertberichtigung.
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