Bestandteile des Jahresabschlusses
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- chevron_right Vergleich Bestandteile Jahresabschluss HGB / IFRS
Der Jahresabschluss soll über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Auskunft geben und Grundlage für die Berechnung von Steuern und Gewinnverteilung sein.
Wie umfangreich die Dokumentation sein muss, ist zum einen von der Unternehmensform und zum anderen von rechtlichen Vorschriften abhängig.
Unternehmensform und der Jahresabschlusses
Kleine Gewerbetreibende und Freie Berufe nach § 18 EStG erstellen eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR). Nach §§ 242 ff. HGB sind alle Kaufleute mit Ausnahme von Einzelkaufleuten, die die in § 241a HGB genannten Grenzen nicht überschreiten, zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Sind mehrere eigenständige Unternehmen in einem Konzern vereinigt, werden die Abschlüsse dieser Einzelunternehmen meist zu einem Konzernabschluss zusammengefasst, um einen Überblick über die Gesamtsituation zu verschaffen.
Rechtliche Vorgaben
Seit 2005 beziehungsweise 2007 sind kapitalmarktorientierte Konzerne und Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse nach den IFRS-Richtlinien aufzustellen (International Financial Reporting Standards).
Mittelständische Unternehmen haben in Deutschland ein Wahlrecht, nach IFRS zu bilanzieren - das kann für international ausgerichtete Unternehmen durchaus sinnvoll sein. Zu bedenken ist aber auch der damit verbundene Mehraufwand bei den zukünftigen Jahresabschlussarbeiten und eventuelle Anschaffungskosten für ein geeignetes EDV-System.
Vergleich Bestandteile Jahresabschluss HGB / IFRS
Laut HGB sind zu veröffentlichen
- Bilanz (Einzel- und Konzernabschlüsse)
- GuV (Einzel- und Konzernabschlüsse)
- Anhang (Einzel- und Konzernabschlüsse)
- Lagebericht (Wahlrecht für kleine Kapitalgesellschaften, ansonsten Vorschrift bei Einzel- und Konzernabschlüssen)
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (nur bei Konzernabschlüssen)
- Kapitalflussrechnung (nur bei Konzernabschlüssen)
- Segmentberichterstattung (nicht bei Einzelabschlüssen, Wahlrecht bei Konzernabschlüssen)
Laut IFRS sind zu veröffentlichen
- Bilanz, GuV und Anhang (Einzel- und Konzernabschlüsse, analog zu Regelung HGB)
- Lagebericht (noch nicht für Einzel- und Konzernabschlüsse, ist aber für beide geplant)
- Eigenkapitalveränderungsrechnung (für Einzel- und Konzernabschlüsse)
- Kapitalflussrechnung (für Einzel- und Konzernabschlüsse)
- Segmentberichtserstattung (nur bei Einzel- und Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte Unternehmen)
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