Kalkulatorische Kosten


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Als kalkulatorische Kosten werden in der Kostenrechnung Kosten bezeichnet denen in der Finanzbuchhaltung entweder kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) gegenübersteht. Es handelt sich dabei um Kosten, die auf keinem Zahlungsvorgang durch eine Rechnung oder einen Vertrag beruhen, sondern auf einem fiktiven theoretischen Aufwand basieren. Sie dienen dem Zweck, die Genauigkeit der Kostenrechnung zu präzisieren und somit eine korrekte Preiskalkulation zu erstellen, die den tatsächlichen betrieblichen Werteverzehr der Produktionsfaktoren berücksichtigt.

Die wichtigsten kalkulatorischen Kostenarten sind die kalkulatorischen Zinsen, der kalkulatorische Unternehmerlohn, die kalkulatorische Miete, die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Wagnisse. Kalkulatorische Kosten werden nicht als Aufwand in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung berücksichtigt.

Bedeutung kalkulatorischer Kosten

Die Kostenrechnung muss kalkulatorische Kosten verrechnen, um unabhängig von handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie bilanzpolitischen Maßnahmen den tatsächlichen Werteverzehr zu ermitteln, wodurch korrekte Preise kalkuliert und unternehmerische Risiken vergütet werden können. Kalkulatorische Kosten grenzen Kosten und Aufwand sachlich ab. Es gibt Zusatzkosten und Anderskosten sowie auch Aufwandsarten, deren Berechnung von Faktoren abhängt, die für die Kostenermittlung nicht geeignet sind. Beispiele: 


  • Die Höhe der Aufwandszinsen hängt von der Art der Finanzierung ab. Je höher der Anteil vom Fremdkapital am Gesamtkapital ist, desto mehr betragen die Aufwandszinsen. In der Kostenrechnung jedoch müssen die Zinsen für das gesamte genutzte Kapital, das für die Erstellung der Betriebsleistung benötigt wird, verrechnet werden, unabhängig ob es sich um Fremdkapital oder Eigenkapital handelt.
  • Die Höhe der Abschreibungen wird in der Bilanz von steuerlicher oder finanzierungspolitischer Seite bestimmt. In der Kostenrechnung muss hingegen die tatsächliche Wertminderung durch Abschreibung erfasst werden.

Kalkulatorische Kosten - Arten

kalkulatorische Zinsen

Während in der Erfolgsrechnung nur die gezahlten Zinsen für das Fremdkapital als Aufwand verrechnet werden, müssen in der Kostenrechnung die Zinsen, für das gesamte im Leistungsprozess eingesetzte "betriebsnotwendige Kapital", einschließlich Eigenkapital, angesetzt werden. In vereinfachter Methode kann auch nur das entsprechend verwendete Eigenkapital verzinst werden und die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen als Zusatzkosten mit den aus der Buchhaltung übernommenen Fremdkapitalzinsen in die Kostenrechnung einfließen. Der kalkulatorische Zinssatz sollte sich am aktuellen üblichen Marktzins orientieren.


kalkulatorischer Unternehmerlohn

Die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften oder Einzelunternehmer erhalten im Gegensatz zu den Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften kein Gehalt, sondern Anteile am Gewinn. Die Selbstkosten würden zu niedrig ermittelt werden, wenn für die Arbeitsleistung des Gesellschafters kein Unternehmerlohn verrechnet würde. Damit dieser Kostenfaktor in die Kalkulation der Selbstkosten eingehen kann, wird fiktiv ein kalkulatorischer Unternehmerlohn (Zusatzkosten) angesetzt. Als Maßstab für die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns dient das übliche Gehalt eines leitenden Angestellten in vergleichbarer Position, Unternehmensgröße und Branche.


kalkulatorische Miete

Werden eigene private Räume für betriebliche Zwecke genutzt beziehungsweise ist das Unternehmen Eigentümer der Betriebsräume, fallen keine Mietkosten an fremde Vermieter an. Der Eigentümer zahlt keine Miete an sich selbst. Um die Verzerrung der Kostensituation in der Kostenrechnung auszugleichen, wird eine kalkulatorische Miete angesetzt. Für die Berechnung wird die jeweils ortsübliche Miethöhe vergleichbarer Räume herangezogen.


kalkulatorische Abschreibungen

Damit die tatsächliche Wertminderung des Anlagevermögens beziehungsweise der Produktionsfaktoren wie Maschinen, Computer oder Fahrzeuge erfasst wird, werden kalkulatorische Abschreibungen in der Kostenrechnung verrechnet. Dabei handelt es sich um Anderskosten, da sie für gewöhnlich höher als die handelsrechtlichen Abschreibungen in der Bilanz sind. Steuerrechtlich werden Abschreibungen in vom Finanzamt festgelegter Höhe vom Anschaffungswert erlaubt. Kalkulatorische Abschreibungen werden auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten in der jeweiligen Abrechnungsperiode des betreffenden Wirtschaftsgutes berechnet. Es sollte durch die Bemessung eine substanzielle Kapitalerhaltung ermöglicht werden.

kalkulatorische Wagnisse

Für spezielle Einzelwagnisse beziehungsweise Einzelrisiken in einem Betrieb werden zur Absicherung kalkulatorische Wagniskosten in der Kostenrechnung erfasst. Die kalkulatorischen Einzelrisiken beziehen sich auf einzelne Bereiche des Unternehmens, einzelne Kostenstellen, betriebliche Funktionen und Leistungen. Dabei handelt es sich um Wagnisse wie beispielsweise Unfälle, Brandgefahren, Explosionen, Diebstähle, Schwund, Preisverfall, Verderb, Warenverschlechterung, Nachbesserungsarbeiten, Mehrkosten aufgrund von Material- oder Arbeitsfehlern, Ausfall von Arbeitskräften oder Forderungsausfälle. Kalkulatorische Wagniskosten werden nur angesetzt, wenn die Wagnisse nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten können. Zu den kalkulatorischen Wagnissen gehört nicht das "allgemeine Unternehmerrisiko".

Das Wichtigste zu "kalkulatorische Kosten" auf einen Blick

Kalkulatorische Kosten sind:



  • Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht (Zusatzkosten).
  • Kosten, denen in der Buchhaltung ein anderer Aufwand gegenübersteht (Anderskosten).
  • für die korrekte Kostenermittlung und Preiskalkulation erforderlich
  • nicht als Aufwand in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung berücksichtigt
  • vor allem als Zinsen des Gesamtkapitals, Unternehmerlohn in Personengesellschaften, theoretische Mietkosten bei Betriebsraumeigentum, Abschreibungen tatsächlicher Wertminderung und für einzelne Wagnisse in der Kostenrechnung zu berücksichtigen.
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