Betriebsausgaben


Kurz & einfach erklärt:

Betriebsausgaben verständlich & knapp definiert

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betreib veranlasst werden und sind steuerlich absetzbar. Die Betriebsausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens.
notes Inhalte

Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei Betriebsausgaben um Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Aufwendungen müssen in direktem Zusammenhang mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbetrieb oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft stehen, damit sie steuerlich absetzbar sind.

Wann ist eine Betriebsausgabe betrieblich veranlasst?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Ausgabe immer dann betrieblich veranlasst ist, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Zusätzlich muss sie aus subjektiver Sicht dem Betrieb dienen. Ob die Aufwendung für den Betrieb und dessen Erfolg notwendig ist, spielt dabei keine Rolle. Es können auch solche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die dem Unternehmenserfolg geschadet haben.

Eine klare Definition der Betriebsausgaben ist vor allem im Rahmen der Einkommenssteuererklärung von Selbstständigen oder Freiberuflern notwendig. Firmieren diese nicht in einer Kapitalgesellschaft – beispielsweise als Einzelunternehmen – kann der geschäftliche Jahresabschluss teilweise im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gemacht werden. Hier muss dann eine klare Trennung zwischen (nicht absetzbaren) Ausgaben für die private Lebensführung und Betriebsausgaben (abzugsfähig) erfolgen.

Nachträgliche und vorweggenommene Betriebsausgaben

Es existieren zwei Sonderfälle für die Betriebsausgaben, die jeweils die Betriebseröffnung und die Betriebsbeendigung betreffen. Sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben fallen vor der Eröffnung an und sind nur absetzbar, wenn der Steuerpflichtige einen Zusammenhang der Aufwendungen zur Eröffnung nachweisen kann.

Nachträgliche Betriebsausgaben fallen entsprechend nach der Schließung des Betriebs an, können aber grundsätzlich nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Die Rechtsprechung hat allerdings einige Ausnahmen entwickelt, beispielsweise können nachträgliche Schuldzinsen noch geltend gemacht werden.

Nicht und beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Der deutsche Gesetzgeber sieht klar vor, was der Steuerpflichtige als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen darf und was nicht. Grundsätzlich nicht abzugspflichtig sind folgende Aufwendungen:


  • Alle Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen
  • Die Einkommenssteuer selbst
  • Geldstrafen
  • Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stehen


Unter anderem folgende Betriebsausgaben sind hingegen beschränkt abzugsfähig:


  • Geschäftsessen sind zu 70 Prozent anrechenbar, sofern der Preis hierfür als insgesamt angemessen anzusehen ist
  • Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten für Geschäftspartnern ist zu 100 Prozent absetzbar
  • Aufwendungen für den Arbeitsweg
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer


Entsprechende Belege über diese Betriebsausgaben sind vom Steuerpflichtigen immer bereit zu halten und mehrere Jahre aufzubewahren. Kann der Steuerpflichtige den Nachweis nicht erbringen, ist die Ausgabe nicht abzugsfähig. Bei dem Verdacht des bewussten Betrugs drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Betriebsausgaben – Definition & Erklärung – Zusammenfassung

  • Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die ein Selbstständiger von der Einkommenssteuer absetzen kann
  • Die Aufwendungen müssen nachweislich in Zusammenhang mit Erträgen aus der Geschäftstätigkeit stehen

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