Steuerliche Außenprüfung


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Wenn man sich in die Lage des Finanzamtes versetzt, wird deutlich, dass dieses lediglich einen Blick von außen auf die Zahlen eines Unternehmens hat. Die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse, die beim zuständigen Sachbearbeiter eingehen, geben nur aggregierte Zahlen wieder, hinter denen natürlich praktische unternehmerische Vorgänge stecken. Diese sind für das Finanzamt nicht zu erkennen.

Grundsätzlich herrscht natürlich Vertrauen in die Zahlen, die ein Unternehmen liefert. Im Sinne einer gleichmäßigen und zutreffenden Besteuerung sowie der grundsätzlichen Steuerehrlichkeit sind aber Kontrollen unerlässlich, um die tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens beurteilen zu können. Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient eine Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessungsgrundlage der Steuer entscheidend sind.

Dabei ist nach § 199 Abs. 1 AO in beide Richtungen zu prüfen, zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Laut einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom August 2013 führten die Betriebsprüfungen des Jahres 2012 zu einem Mehrergebnis von 19 Milliarden Euro.

Ehrliche Unternehmen haben eine Betriebsprüfung nicht zu fürchten. Im Gegenteil, für diese Unternehmen kann es sogar sinnvoll sein, sich die Richtigkeit ihrer Buchführung durch eine beanstandungslose Prüfung bestätigen zu lassen. Oftmals sind im Rahmen einer Prüfung auch Würdigungen eines schwierigen Sachverhaltes durch den Betriebsprüfer möglich, die ebenfalls zu einer Rechtssicherheit im Unternehmen führen und Know-How von außen in das Unternehmen tragen.

Arten von steuerlichen Außenprüfungen

In der Abgabenordung wird der Begriff der Außenprüfung als Oberbegriff für diejenigen Maßnahmen genannt, die die Außendienste der Finanzbehörden durchführen können. Als Außenprüfungen kommen in Betracht:

Betriebsprüfung und abgekürzte Außenprüfung

Eine Betriebsprüfung ist die umfassendste aller Außenprüfungen. Hier können grundsätzlich alle Steuerarten überprüft werden. Dagegen umfasst eine abgekürzte Betriebsprüfung lediglich einzelne Aspekte. Diese müssen nicht auf eine bestimmte Steuer begrenzt sein, sondern können sich auf einen speziellen Vorgang im Unternehmen beziehen, wie etwa auf den Bau eines Gebäudes oder den Erwerb einer Maschine.

Auf eine abgekürzte Außenprüfung muss im Voraus hingewiesen werden. Der Wechsel zu einer regulären Betriebsprüfung ist jedoch jederzeit nach Erteilung einer neuen Prüfungsanordnung möglich.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Für die aufkommensstärkste Steuer, die Umsatzsteuer, wurde eine eigene Sonderprüfung eingerichtet, und zu ihrer Unterstützung mit der Umsatzsteuer-Nachschau ein weiteres Instrument geschaffen, das eine zeitnahe und praxisorientierte Überprüfung der unternehmerischen Sachverhalte ermöglichen soll.

Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer bieten sich viele Anhaltspunkte, die einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung bedürfen, da sie von außen nicht zwangsläufig einzusehen sind, so etwa durch

  • Geschäftsbeziehungen mit anderen EU-Ländern oder Drittstaaten,
  • Steuerfreie Ausgangsumsätze,
  • Hohe Vorsteuer-Erstattungsansprüche,
  • Ausgangsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz oder
  • Besteuerung von Privatentnahmen oder anderen unentgeltlichen Wertabgaben.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung befasst sich, wie der Name bereits verrät, ausschließlich mit der Umsatzsteuer. Prüfer können sich hier gezielt auf umsatzsteuerliche Sachverhalte konzentrieren.

Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist eine Sonderform der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und hat den Vorteil für die Finanzverwaltung, dass eine vorherige Ankündigung nicht erfolgen muss. Prüfer können unangekündigt im Unternehmen erscheinen und Einsicht in die umsatzsteuerlichen Unterlagen nehmen.

Lohnsteuer-Außenprüfung

Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen werden lediglich die Spezialgebiete rund um die Lohnsteuer betrachtet. Hier liegt erfahrungsgemäß ein gewisses Potential an prüfungsrelevanten Themen, so etwa bei der Kfz-Versteuerung oder bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen an Arbeitnehmer.

Lohnsteuer-Nachschau

Das Gegenstück zur Umsatzsteuer-Nachschau bildet im Bereich der Lohnsteuer die Lohnsteuer- Nachschau. Lohnsteuer-Außenprüfungen sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn anzukündigen und ermöglichen es den Prüfbehörden deshalb nicht, sich spontan ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen. Mit der Lohnsteuer-Nachschau möchte der Gesetzgeber die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, sich einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Sie dient als zeitnahe Kontrolle und muss nicht im Voraus angekündigt werden. Auch hier ist der Übergang zu einer regulären Betriebsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Konzernprüfung

Konzerne und sonstige verbundene Unternehmen unterliegen einer speziellen Betrachtung durch die Finanzbehörden, da sie in der Regel unter einheitlicher Leitung stehen und Leistungsverflechtungen untereinander bestehen. Im Grundsatz erfolgt eine Prüfung jedes einzelnen Unternehmens des Konzerns, jedoch nach § 13 Abs. 1 BpO stets nach einheitlichen Gesichtspunkten. Eine Konzernprüfung erfolgt in der Regel dann, wenn die Außenumsätze der Gruppe insgesamt mindestens 25 Mio. Euro betragen. Da diese Grenze nicht sehr hoch angesetzt ist, können auch kleinere Unternehmen mit Tochterfirmen schnell in den Bereich der Konzernprüfung fallen.

Zusammenfassung

  • Außenprüfungen dienen dem Finanzamt zur Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens,
  • Es gibt diverse Arten von Außenprüfungen, für die spezielle Rechte und Pflichten gelten,
  • Die umfassendste aller Außenprüfungen ist die Betriebsprüfung, bei der alle Steuerarten überprüft werden können.
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