Lohnsteuer Nachschau


notes Inhalte

Das Jahressteuergesetz 2013 enthält unter anderem die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau. Dazu wurde im Einkommensteuergesetz ein neuer Paragraph 42g eingefügt. Mit der Lohnsteuer-Nachschau will der Gesetzgeber die zeitnahe ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sicherstellen. Geprüft werden

  • nur lohnsteuerliche Aspekte und daher
  • findet keine vollständige Betriebsprüfung statt

Sicherung der Einnahmequelle mit neuem Prüfinstrument

Die Lohnsteuer stellt neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staats dar. Daher sind wirksame Prüfungsinstrumente aus Sicht der Finanzverwaltung von besonderer Bedeutung. Mit der Lohnsteuer-Nachschau wurde für eine Prüfung ohne vorherige Ankündigung eine Rechtsgrundlage eingeführt. Damit existiert nun eine gesicherte Rechtsgrundlage für eine schnelle und effektive Prüfung durch die Finanzämter.

Rechte und Pflichten des Prüfers

Der Steuerpflichtige muss vom Prüfer noch vor Beginn der Lohnsteuer-Nachschau über seine Rechte und Pflichten belehrt werden. Diese sind insbesondere

  • das Betretensrecht sowie
  • die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen.

Außerdem sind Anlass und Umfang der Nachschau dem Unternehmer bekannt zu machen. Der Prüfer muss sich gegenüber dem Steuerpflichtigen ausweisen.

Er darf unangemeldet erscheinen und Grundstücke und Betriebsräume betreten. Er muss dabei aber die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Unternehmens beachten. Zulässig sind nicht:

  • eine Lohnsteuer-Nachschau nach Geschäftsschluss und
  • eine Durchsuchung privater Wohnräume.
Die von der allgemeinen Nachschau betroffenen Personen haben, wie dies auch für den Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern der Fall ist, die im Gesetz genannten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte erteilen:


  • alle Lohnunterlagen,
  • Lohnkonten und Lohnabrechnungen,
  • Personalakten,
  • Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer sowie
  • dazugehörige Buchungsbelege.
Auf keinen Fall darf der Prüfer bei einer Durchsuchung selbst tätig werden, vielmehr darf er lediglich Unterlagen anfordern.

Rechtliche Einordnung

Die allgemein gehaltene Lohnsteuer-Nachschau soll einer zeitnahen Kontrolle dienen, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll. Vertiefte Ermittlungen sollen auch weiterhin im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommen werden.

Übergang von der Nachschau zur regulären Außenprüfung

Insbesondere um Erkenntnisse der Nachschau nicht zu gefährden, ist ein Übergang von der allgemeinen Lohnsteuer-Nachschau zu einer Außenprüfung möglich. Eine gesonderte Prüfungsanordnung ist hierfür nicht erforderlich. Der Prüfer ist lediglich verpflichtet, auf den Übergang von der Nachschau zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen und den Prüfungsumfang festzulegen.

Einspruch gegen die Lohnsteuer-Nachschau

Es besteht die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen gegen die Lohnsteuer-Nachschau Einspruch einzulegen. Dies kann entweder schriftlich direkt beim Prüfer oder im Anschluss an die Prüfung erfolgen. Über den Einspruch entscheidet dann der Prüfer sofort oder das zuständige Finanzamt.

Zusammenfassung "Lohnsteuer Nachschau"

  • Prüfinstrument zur zeitnahen und ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer,
  • Umfangreiche Rechte und Pflichten sowohl für Prüfer als auch für den Steuerpflichtigen,
  • Nahtloser Übergang zu einer Außenprüfung, z.B. einer vollständigen Betriebsprüfung, ist möglich.
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