Pauschalversteuerung


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Grundsätzlich werden für jede Lohn- und Gehaltsabrechnung die steuerlichen Merkmale - Lohnsteuerklasse, Kirchensteuer, Freibeträge etc. - des einzelnen Arbeitnehmers herangezogen. Man spricht von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bis vor kurzem in der Lohnsteuerkarte vermerkt waren.

Nun lässt der Gesetzgeber verschiedene Ausnahmefälle zu, bei denen der Arbeitgeber einen pauschalen Steuersatz ansetzen kann, gleichzeitig ist diese pauschal versteuerte Vergütung (fast) immer sozialversicherungfrei. Wann eine pauschale Versteuerung zulässig ist, ist im §§ 40 - 40b EStG verankert.

Die wichtigsten Ausnahmefälle der Pauschalversteuerung

  • 2% pauschale Steuer bei sogenannten Minijobbern §40a Abs. 2 EStG
  • 25% pauschale Steuer bei sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen §40a Abs. 1 EStG
  • 15% pauschale Steuer für Sachbezüge für die verbilligte oder kostenlose Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit §40 Abs. 2 S.2 EStG
  • 25% pauschale Steuer für Verpflegung, die den steuerfreien Sachbezugswert übersteigt, Erholungsbeihilfen etc.§40 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Die pauschale Steuer ist von Grundsatz eigentlich vom Arbeitgeber zu tragen. Jedoch besteht laut Gesetz die Möglichkeit, diese pauschale Steuer an den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Pauschal Versteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung im Vergleich

Beispiel:
Ein Student arbeitet während den Semesterferien einen Monat in einem Unternehmen. Sein Bruttoverdienst liegt bei 1500 €. Verglichen wird die Möglichkeit der Abrechnung als „kurzfristige Beschäftigung“ und als „sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ nach den persönlichen Steuermerkmalen. Übrigens – Studenten unterliegen, bei entsprechenden Nachweis, weder der Kranken-, noch der Pflege- oder der Arbeitslosenversicherung. Als dritte Alternative wird die „herkömmliche“ Abrechnung, ohne die Berücksichtigung dieser Vorschriften dargestellt werden. Es wird immer von der Steuerklasse I ausgegangen

Verdienst „herkömmlich“ „Studentenstatus“ „kurzfristig“
Bruttoeinkommen 1.500,00 € 1.500,00 € 1.500,00 €
Lohnsteuer 93,75 € 93,75 €
Kirchensteuer 7,50 € 7,50 €
SoliZuschlag 2,55 € 2,55 €
Krankenversicherung 123,00 €
Rentenversicherung 141,75 € 141,75 €
Arbeitslosenversicherung 22,50 €
Pflegeversicherung 19,13 €
Abzüge Gesamt 410,18 € 245,55 €
Nettobetrag 1.089,82 € 1.254,45 € 1500,00 €
Pauschale Lohnsteuer 25% 375,00 €
Kirchensteuer 8% 30,00 €
SoliZuschlag 5,5% 20,63 €
Auszahlung 1.089,82 € 1.254,45 € 1.074,37 €


Abwälzen der pauschalen Lohnsteuer heißt also, dass der Arbeitnehmer die Steuer tragen muss. Häufig übernimmt allerdings der Arbeitgeber diese Kosten, so dass der Arbeitnehmer keine steuerliche Belastung hat, und als Vergütung das Brutto als Netto ausbezahlt bekommen, was im obigen Beispiel 1500 € wären.

Teilweise pauschale Versteuerung

Natürlich kann es auch vorkommen, dass nur ein Teil der Vergütung, z.B. ein Sachbezug, pauschal versteuert wird. Die pauschale Versteuerung ist übrigens immer eine „Kann-Variante“ und keine „Muss-Variante“. Als Vergleich wird im nachfolgenden Beispiel eine Gehaltsabrechnung mit Reisekosten, die über dem Steuerfreibetrag liegen, dargestellt

ohne pauschaler Versteuer mit pauschaler Versteuerung
Bruttolohn 1.500,00 € 1.500,00 €
Reisekosten steuerfrei 100,00 € 100,00 €
Reisekosten steuerpflichtig 100,00 € 100,00 €
Lohn- u. KiSt., SoliZ 132,79 € 103,80 €
SV-Beiträge 326,80 € 306,38 €
Nettobetrag 1.240,41 € 1.289,82 €
Pauschale Lohn-, KiSt., SoliZ 28,38 €
Auszahlung 1.240,41 € 1.261,44 €

Das Beispiel ist so dargestellt, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer nicht selbst trägt sondern auf den Arbeitnehmer abwälzt. Würde er das nicht machen, würde die Auszahlung gleich dem Nettobetrag sein.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils auf den steuerpflichtige Verdienst errechnet.
Also - wird der Lohnbestandteil pauschal versteuert, fällt keine SV-Beiträge an – wird er regulär versteuert, unterliegt er auch der SV.
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