Steuerbare / nicht steuerbare Umsätze


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Jeder Unternehmer ist verpflichtet auf seine Waren oder Leistungen Umsatzsteuer zu berechnen. In der Praxis ist der Sachverhalt nicht so einfach. Tatsächlich gibt es verschiedene Tatbestände, die der Gesetzgeber als „steuerbare“ Umsätze – also solche Umsätze, auf die Umsatzsteuer erhoben werden muss – und „nicht steuerbare“ Umsätze bezeichnet.

Steuerbare Umsätze

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass alle Lieferungen oder Leistungen, / die ein Unternehmer / im Inland / gegen Entgelt / im Rahmen seines Unternehmens ausführt /, steuerbar sind.

Nur wenn alle Punkte einzeln zutreffen, ist auf den Umsatz die Umsatzsteuer zu berechnen.

Einfuhr von Gegenständen

Werden Waren aus Drittländern ( aus nicht EU-Länder ) ins Inland importiert, wird eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Höhe entspricht dem üblichen Umsatzsteuersatz. Allerdings zahlt der Empfänger die Umsatzsteuer nicht an den Absender (der ja im Ausland sitzt) sondern beim Import direkt beim Zoll. Die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung wie eine Vorsteuer abgezogen werden.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Im Umsatzsteuergesetz sind innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland als steuerbare Umsätze aufgelistet. Allerdings besteht zwischen Unternehmen die Möglichkeit die Steuerschuldnerschaft auf dem Empfänger zu übertragen – was in der Regel gemacht wird. Der Gesetzgeber klammert daran allerdings ein paar Vorschriften, damit ihm auch kein Umsatz bzw. keine Umsatzsteuer verloren geht. Die gesetzlichen Vorschriften sind übrigens in allen EU-Ländern gleich.

Wichtig bei der Beurteilung ob es sich um einen „steuerbaren“ oder „nicht steuerbaren“ Umsatz handelt, ist

  • wer ist Leistungsempfänger
  • um welche Leistung handelt es sich
  • wo ist der Ort der Leistung

Lieferungen in Drittländer

Werden Lieferungen oder Leistungen in Drittländer erbracht, sind diese von der Umsatzsteuer ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungempfänger eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Allerdings hat derjenige, der die Rechnung erstellt, sicherzustellen, dass die Ware auch das Inland verlassen hat. Dazu ist in der Regel eine Ausfuhrbescheinigung notwendig. Der Einzelhändler, der einem schweizer Privatmann ein Buch verkauft, wird wohl dafür keine Ausfuhrbescheinigung vom Kunden erhalten. Deshalb hat er die Rechnung auch mit Umsatzsteuer auszustellen.

Kostenlose Leistungen an Arbeitnehmer oder den Unternehmer

Häufig kommt es vor, dass Arbeitnehmer oder der Unternehmer selbst, Gegenstände verwendet oder Waren entnimmt, für die keine Bezahlung erfolgt. Ein typisches Beispiel dafür ist die Kfz-Nutzung des Firmenfahrzeuges für private Fahrten. Das Umsatzsteuergesetz, setzt die Lieferung oder die Leistung, die nicht bezahlt wird, dem tatsächlichen Verkauf gleich. Es ist also – aus umsatzsteuerlicher Sicht - egal, ob ein Arbeitnehmer dem Unternehmen für die private Nutzung des Firmenfahrzeuges etwas bezahlt oder nicht.

Die Umsatzsteuer ist darauf in jedem Fall zu berechnen. Wird kein Geld bezahlt, stellt sich natürlich die Frage, wie hoch die Umsatzsteuer zu berechnen ist. Für zahlreiche Naturalleistungen gibt es bereits vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die anzusetzen sind.

Steuerbefreiungen

Zahlreiche Leistungen oder Lieferungen sind komplett von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen zum Beispiel
  • Umsätze in der Seeschiff- oder Luftfahrt
  • Leistungen der Bahn oder des Bundes
  • Versicherungsgeschäfte
  • Kreditvergabe und Vermittlung
  • Vermietung und Verpachtung
  • Umsätze im Gesundheitswesen, wie Ärzte, Krankenhäuser, Krankengymnastik etc.
  • zahlreiche Leistungen der Schul- und Erwachsenenbildung
Die Liste im §4 UStG ist abschließend, das heißt, grundsätzlich sind alle Umsätze steuerbar, außer sie fallen unter die Sonderregelung.

Übergang der Steuerschuldnerschaft

In den letzten Jahren wurde der Übergang der Steuerschuldnerschaft immer mehr ausgeweitet. Hintergrund war, die hohen Steuerausfälle gerade im Baugewerbe. Der Subunternehmer stellte dem Bauunternehmer die Leistung in Rechnung. Der Bauunternehmer holte die Vorsteuer vom Finanzamt wieder, aber der Subunternehmer zahlte die Umsatzsteuer wegen Zahlungsschwierigkeiten oder gar Insolvenz nicht.

Um diese Steuerausfälle zu vermeiden, wurde die Kette durchbrochen. Der Subunternehmer hat nun den Betrag nur noch Netto zu berechnen, und die Bauunternehmer hat bei der Umsatzsteuererklärung sowohl die Umsatz- wie auch die Vorsteuer anzugeben. Die Anwendung tritt mittlerweile auf zahlreiche Branchen zu, und muss bei der Rechnungsstellung auch als solche ausgewiesen werden.
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