Rechtssubjekte


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Ein Rechtssubjekt ist ein Träger von Rechten und Pflichten. Es reicht aus, dass die Rechte und Pflichten nur theoretisch ausgeübt werden können. Die Eigenschaft der Rechtssubjekte ist ihre Rechtsfähigkeit. Sie sind der Gegensatz zum Rechtsobjekt als Sache, auf die sich Rechte beziehen können.


Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist oft von „Personen“ die Rede. Gemeint sind Rechtssubjekte. Es teilt sie in „natürliche“ und „juristische“ Personen, je nach ihrer Entstehung (Mensch – Organisation). Die darauf basierenden Gesetze sind dementsprechend unterschiedlich.


Beispiel: Eine GmbH kann natürlich nicht heiraten, sich aber mit einer anderen wirksam zusammentun. Das BGB regelt die privatrechtlichen Beziehungen der Rechtssubjekte untereinander. Das setzt Rechtsfähigkeit voraus. Ansonsten gälte das BGB für sie erst gar nicht. Mit der Verwendung bringt man zum Ausdruck, ob jemand oder etwas überhaupt Rechte haben kann.

Rechtssubjekte historisch betrachtet – ein Überblick


Schwarzhäutige Menschen sind freilich heute Rechtssubjekt. Im Römischen Reich waren sie aber Rechtsobjekt (Sklaven). Das theoretisch schon sehr weit entwickelte Recht im Römischen Reich kam für sie erst gar nicht zur Anwendung. Im Mittelalter war mit der Leibeigenschaft ein ähnliches Konstrukt geschaffen und galt für Bauern.


Frauen waren lange Zeit Rechtsobjekt und wurden von der Schutzgewalt („Munt“) des Vaters in die „Gewalt des Ehemanns“ übergeben. Sie mussten auch nicht einverstanden sein.


In der BRD bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Zuordnung von Tieren als Rechtsobjekt, also Sache. In New York wurde einem Orang Utan grundsätzliche Rechtsfähigkeit zugesprochen, indem er nach lebenslanger Gefangenschaft in einem Zoo ab einem gewissen Alter in ein Naturreservat zu verbringen war. Ähnlich verhält es sich in Neuseeland und vereinzelten anderen Regionen. In der Schweiz sind Tiere seit 2003 Rechtssubjekte.


An der Feststellung, Rechtssubjekt zu sein, knüpft die Frage an, ob und welche Rechte sich daraus überhaupt ergeben können. Wird Rechtsfähigkeit bejaht, muss im zweiten Schritt ein handlungsfähiger Vertreter bestimmt werden: Bsp.: Kind – Eltern. Denn Rechts- und Handlungsfähigkeit sind unterschiedliche Dinge.

Rechts- und Handlungsfähigkeit – der Unterschied?


Unsere heutige Sichtweise ist stark vom deutschen Philosophen Immanuel Kant geprägt, der 1784 Rechtssubjekte als „vernünftige Wesen nach moralischen Gesetzen“ definierte. Träger von Rechten zu sein muss nicht an die Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, anknüpfen.


Vielmehr entspricht es unserem Rechtssystem, einem schutzwürdigen Lebewesen oder Schutzgut  handlungsfähige Vertreter zur Seite zu stellen. So sind das bei einem Neugeborenen seine Eltern und bei der Gründung einer Firma laut Satzung der Vorstand, Geschäftsführer oder sonstige Gremien. Behinderte, senile Greise, Vereine, bloßes Vermögen wie Hinterlassenschaften – es stehen ihnen bei uns kraft Gesetz handlungsfähige, natürliche Personen zur Seite.

Rechtssubjekt bleiben sie selber – die Vertreter müssen nicht immer dieselben Personen bleiben.

In einigen Bundesländern besteht das Verbandsklagerecht zugunsten Tiere. Sie können, soweit es ihnen ein Landesgesetz erlaubt, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz geltend machen. Zugunsten der Umwelt sieht ein internationales Abkommen (Aarhus) vor, dass die Staaten handlungsfähige Vertreter aus der Zivilgesellschaft zulassen müssen. Deutschland hat diese Verpflichtung durch das Umweltrechtsbehelfs-Gesetz umgesetzt. Verbandsklagen sind damit bundesweit möglich.

  • Der Staat als Rechtssubjekt


Heute ist unbestritten, dass Staaten als Rechtsträger auftreten können. Immerhin knüpft gerade das Völkerrecht und Europarecht an diese Systematik an und verleiht auch Organisationen (Hl. Stuhl, Rotes Kreuz)Rechte und Pflichten am internationalen Parkett.

  • Deliktfähigkeit


Deliktfähigkeit bezeichnet die strafrechtliche Verantwortung. Sie knüpft an das Alter, den Geisteszustand und sonstige Beeinträchtigungen. Juristische Personen können nicht strafrechtlich verfolgt werden, aber ihre Vertreter.

Rechtssubjekte – das Wichtigste in Stichworten

  • Ein Rechtssubjekt ist Träger von Rechten und Pflichten.
  • Von ihrer Rechtsfähigkeit unterscheiden sich strikt die Handlungs- und Deliktfähigkeit.
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